Kapitelhinweise
kapitel 39);
(c) Artikel des Kapitels 82 (Werkzeuge);
(d) Artikel der Position 8306;
(e) Maschinen oder Apparate der Positionen 8401 bis 8479 oder Teile davon, ausgenommen die Kühler für die Artikel dieses Abschnitts;
Artikel der Position 8481 oder 8482 oder, sofern sie integrale Bestandteile von Motoren oder Elektromotoren sind, Artikel der Position 8483;
(f) Elektrische Maschinen oder Ausrüstungen (Kapitel 85);
(g) Artikel des Kapitels 90;
(h) Artikel des Kapitels 91;
(ij) Waffen (Kapitel 93);
(k) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon der Position 9405; oder
(l) Bürsten einer Art, die als Teile von Kraftfahrzeugen verwendet werden (Position 9603).
3. Verweise in den Kapiteln 86 bis 88 auf „Teile“ oder „Zubehör“ gelten nicht für Teile oder Zubehör, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich für die Artikel dieser Kapitel geeignet sind. Ein Teil oder Zubehör, der unter zwei oder mehr der Positionen dieser Kapitel fällt, ist unter jener Position zu klassifizieren, die dem Hauptzweck dieses Teils oder Zubehörs entspricht.
4. Für die Zwecke dieses Abschnitts:
(a) Kraftfahrzeuge, die speziell für die Fahrt sowohl auf Straße als auch auf Schiene gebaut sind, werden unter der entsprechenden Position des Kapitels 87 klassifiziert;
(b) Amphibische Kraftfahrzeuge werden unter der entsprechenden Position des Kapitels 87 klassifiziert;
(c) Flugzeuge, die speziell so gebaut sind, dass sie auch als Kraftfahrzeuge auf der Straße genutzt werden können, werden unter der entsprechenden Position des Kapitels 88 klassifiziert.
5. Luftkissenfahrzeuge werden in diesem Abschnitt zusammen mit den Fahrzeugen klassifiziert, denen sie am ähnlichsten sind, wie folgt:
(a) In Kapitel 86, wenn sie für die Fahrt auf einem Führungsschienenweg konzipiert sind (Hovertrains);
(b) In Kapitel 87, wenn sie für die Fahrt über Land oder über Land und Wasser konzipiert sind;
(c) In Kapitel 89, wenn sie für die Fahrt über Wasser konzipiert sind, unabhängig davon, ob sie an Stränden oder Anlegestellen landen können oder auch über Eis fahren können.
Teile und Zubehör von Luftkissenfahrzeugen werden auf dieselbe Weise klassifiziert wie die von Fahrzeugen der Position, unter der die Luftkissenfahrzeuge gemäß den oben genannten Bestimmungen klassifiziert sind.
Hovertrain-Schienenbefestigungen und -ausstattungen werden als Eisenbahnschienenbefestigungen und -ausstattungen und als Signal-, Sicherheits- oder Verkehrsleitanlagen für Eisenbahnen für Hovertrain-Transportsysteme klassifiziert.
Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025)
Annotated for Statistical Reporting Purposes
XVII-2
Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025)
Annotated for Statistical Reporting Purposes
KAPITEL 86
EISENBAHN- ODER STRASSENSTRASSEN-LOCOMOTIVEN, ROLLMATERIAL UND TEILE DAGEGEN;
EISENBAHN- ODER STRASSENSTRASSEN-SCHIENENBEFESTIGUNGEN UND -AUSSTATTUNGEN UND TEILE DAGEGEN;
MECHANISCHE (EINSCHLIESSLICH ELEKTROMECHANISCHE) VERKEHRSSIGNALANLAGEN ALLER ART
XVII
86-1
Anmerkungen
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Schwellen für Eisenbahnen oder Straßenbahnen aus Holz oder Beton oder Betonführungsschienen für Hovertrains (Position 4406 oder 6810);
(b) Eisen- oder Stahlbaustoffe für Eisenbahnen oder Straßenbahnen der Position 7302; oder
(c) Elektrische Signal-, Sicherheits- oder Verkehrsleitanlagen der Position 8530.
2. Die Position 8607 gilt insbesondere für:
(a) Achsen, Räder, Radsätze (Fahrwerk), Metallreifen, Ringe und Naben sowie andere Teile von Rädern;
(b) Rahmen, Untergestelle, Drehgestellbaugruppen;
(c) Achskästen; Bremsanlagen;
(d) Stoßfänger für Rollmaterial; Haken und andere Kupplungsvorrichtungen und Korridorkonnektoren;
(e) Wagenkasten.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 gilt die Position 8608 insbesondere für:
(a) Zusammengesetzte Gleise, Drehkreuze, Bahnsteigstopper, Lademaß;
(b) Semaphore, mechanische Signalscheiben, Gleisüberwachungseinrichtungen, Signal- und Stellwerkssteuerungen sowie andere mechanische (einschließlich elektromechanische) Signal-, Sicherheits- oder Verkehrsleitanlagen, ob für elektrische Beleuchtung, für Eisenbahnen, Straßenbahnen, Straßen, Binnengewässer, Parkanlagen, Hafenanlagen oder Flugplätze vorgesehen oder nicht.
Zusätzliche US-Anmerkung
1. Eisenbahndiesel (wie in den Positionen 8601 und 8602 vorgesehen) und Eisenbahn-Güterwagen (wie in der Position 8606 vorgesehen), für die keine Zölle geschuldet werden, unterliegen nicht den Einfuhr- oder Freigabevorschriften für importierte Waren, die in den Abschnitten 448 und 484 des Tariff Act of 1930 festgelegt sind. Der Schatzminister kann durch Verordnung angemessene Meldepflichten festlegen, einschließlich der Anforderung, eine Kaution zu hinterlegen, um die Einhaltung zu gewährleisten.
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XVII
86-2
Abschnittshinweise
ABSCHNITT XVII
FAHRZEUGE, FLUGZEUGE, SCHIFFE UND
ZUGEHÖRIGER TRANSPORTAUSRÜSTUNG
XVII-1
Anmerkungen
1. Dieser Abschnitt umfasst nicht Artikel der Positionen 9503 oder 9508 oder Schlitten, Rodel, Schlitten oder ähnliche Gegenstände der Position 9506.
2. Die Begriffe „Teile“ und „Teile und Zubehör“ gelten nicht für die folgenden Artikel, unabhängig davon, ob sie als solche für die Waren dieses Abschnitts identifizierbar sind:
(a) Gelenke, Unterlegscheiben oder ähnliche Gegenstände aus jedem Material (klassifiziert nach ihrem Bestandsmaterial oder in Position 8484) oder andere Artikel aus vulkanisiertem Gummi außer Hartgummi (Position 4016);
(b) Allgemeine Teile, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Grundmetallen (Abschnitt XV) oder ähnliche Kunststoffwaren (