FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    8607.19.30

    Teile von LKW-Baugruppen von Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8605 oder 8606

    Dieser Code deckt Teile für Eisenbahn- und Straßenbahnfahrzeuge ab, insbesondere LKW-Baugruppen wie Polster, Seitenrahmen und andere Komponenten. Verwenden Sie diesen Code beim Importieren dieser Teile – der Zoll beträgt in der Regel 3,6 %, kann aber für Waren aus berechtigten Ländern zollfrei sein, wie im Kapitel 86 des Harmonisierten Zolltarifs detailliert beschrieben.

    Teile von LKW-Baugruppen von Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8605 oder 8606

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt unter Kapitel 86, welches Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven, Rollmaterial, Teile, Gleisanlagen und zugehörige Signaltechnik abdeckt. Der Code 8607.19.30 bezieht sich spezifisch auf Teile von Drehgestellbaugruppen, die in Eisenbahn- oder Straßenbahnfahrzeugen verwendet werden. Dies umfasst Artikel wie Bolster (8607.19.30.10), Seitenrahmen (8607.19.30.20) und andere lose Teile (8607.19.30.90), wählen Sie daher den Zusatz, der das spezifische gemeldete Teil am genauesten widerspiegelt. Die statistische Meldung erfolgt in Kilogramm.

    KapitelKapitel 86: Railway or tramway locomotives, rolling-stock and parts thereof; railway or tramway track fixtures a
    AbschnittAbschnitt XVII: Vehicles, Aircraft, Vessels and Associated Transport Equipment

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.60%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 8607.19.30 und seine Unterteilungen (8607.19.30.10, 8607.19.30.20 und 8607.19.30.90) beträgt 3,60 % und gilt für Waren aus Ländern, die nicht als Standardhandelspartner eingestuft sind. Waren, die aus Ländern mit Freihandelsabkommen (FTAs) oder förderfähigen Präferenzprogrammen (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) stammen, können jedoch für einen Zollsatz von Frei in Frage kommen. Die Berichtseinheiten für alle Codes sind Kilogramm (kg). Es ist nicht angegeben, ob es andere Sonderzollsätze gibt.

    Dienstgrad (Spalte 2): 45%

    Hilfe bei
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    Code-Unterteilungen

    8607.19.30.10

    Teile von Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder Rollmaterial: > Drehgestellbaugruppen, Achsen und Räder und Teile davon: > Sonstige Teile, einschließlich: > Teile von Drehgestellbaugruppen von Fahrzeugen der Position 8605 oder 8606 > Stoßfänger

    8607.19.30.20

    Teile von Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder Rollmaterial: > Drehgestellbaugruppen, Achsen und Räder und Teile davon: > Sonstige Teile, einschließlich: > Teile von Drehgestellbaugruppen von Fahrzeugen der Position 8605 oder 8606 > Seitenrahmen

    8607.19.30.90

    Teile von Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder Rollmaterial: > Drehgestellbaugruppen, Achsen und Räder und Teile davon: > Sonstige Teile, einschließlich: > Teile von Drehgestellbaugruppen von Fahrzeugen der Position 8605 oder 8606 > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    kapitel 39); (c) Artikel des Kapitels 82 (Werkzeuge); (d) Artikel der Position 8306; (e) Maschinen oder Apparate der Positionen 8401 bis 8479 oder Teile davon, ausgenommen die Kühler für die Artikel dieses Abschnitts; Artikel der Position 8481 oder 8482 oder, sofern sie integrale Bestandteile von Motoren oder Elektromotoren sind, Artikel der Position 8483; (f) Elektrische Maschinen oder Ausrüstungen (Kapitel 85); (g) Artikel des Kapitels 90; (h) Artikel des Kapitels 91; (ij) Waffen (Kapitel 93); (k) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon der Position 9405; oder (l) Bürsten einer Art, die als Teile von Kraftfahrzeugen verwendet werden (Position 9603). 3. Verweise in den Kapiteln 86 bis 88 auf „Teile“ oder „Zubehör“ gelten nicht für Teile oder Zubehör, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich für die Artikel dieser Kapitel geeignet sind. Ein Teil oder Zubehör, der unter zwei oder mehr der Positionen dieser Kapitel fällt, ist unter jener Position zu klassifizieren, die dem Hauptzweck dieses Teils oder Zubehörs entspricht. 4. Für die Zwecke dieses Abschnitts: (a) Kraftfahrzeuge, die speziell für die Fahrt sowohl auf Straße als auch auf Schiene gebaut sind, werden unter der entsprechenden Position des Kapitels 87 klassifiziert; (b) Amphibische Kraftfahrzeuge werden unter der entsprechenden Position des Kapitels 87 klassifiziert; (c) Flugzeuge, die speziell so gebaut sind, dass sie auch als Kraftfahrzeuge auf der Straße genutzt werden können, werden unter der entsprechenden Position des Kapitels 88 klassifiziert. 5. Luftkissenfahrzeuge werden in diesem Abschnitt zusammen mit den Fahrzeugen klassifiziert, denen sie am ähnlichsten sind, wie folgt: (a) In Kapitel 86, wenn sie für die Fahrt auf einem Führungsschienenweg konzipiert sind (Hovertrains); (b) In Kapitel 87, wenn sie für die Fahrt über Land oder über Land und Wasser konzipiert sind; (c) In Kapitel 89, wenn sie für die Fahrt über Wasser konzipiert sind, unabhängig davon, ob sie an Stränden oder Anlegestellen landen können oder auch über Eis fahren können. Teile und Zubehör von Luftkissenfahrzeugen werden auf dieselbe Weise klassifiziert wie die von Fahrzeugen der Position, unter der die Luftkissenfahrzeuge gemäß den oben genannten Bestimmungen klassifiziert sind. Hovertrain-Schienenbefestigungen und -ausstattungen werden als Eisenbahnschienenbefestigungen und -ausstattungen und als Signal-, Sicherheits- oder Verkehrsleitanlagen für Eisenbahnen für Hovertrain-Transportsysteme klassifiziert. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVII-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes KAPITEL 86 EISENBAHN- ODER STRASSENSTRASSEN-LOCOMOTIVEN, ROLLMATERIAL UND TEILE DAGEGEN; EISENBAHN- ODER STRASSENSTRASSEN-SCHIENENBEFESTIGUNGEN UND -AUSSTATTUNGEN UND TEILE DAGEGEN; MECHANISCHE (EINSCHLIESSLICH ELEKTROMECHANISCHE) VERKEHRSSIGNALANLAGEN ALLER ART XVII 86-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Schwellen für Eisenbahnen oder Straßenbahnen aus Holz oder Beton oder Betonführungsschienen für Hovertrains (Position 4406 oder 6810); (b) Eisen- oder Stahlbaustoffe für Eisenbahnen oder Straßenbahnen der Position 7302; oder (c) Elektrische Signal-, Sicherheits- oder Verkehrsleitanlagen der Position 8530. 2. Die Position 8607 gilt insbesondere für: (a) Achsen, Räder, Radsätze (Fahrwerk), Metallreifen, Ringe und Naben sowie andere Teile von Rädern; (b) Rahmen, Untergestelle, Drehgestellbaugruppen; (c) Achskästen; Bremsanlagen; (d) Stoßfänger für Rollmaterial; Haken und andere Kupplungsvorrichtungen und Korridorkonnektoren; (e) Wagenkasten. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 gilt die Position 8608 insbesondere für: (a) Zusammengesetzte Gleise, Drehkreuze, Bahnsteigstopper, Lademaß; (b) Semaphore, mechanische Signalscheiben, Gleisüberwachungseinrichtungen, Signal- und Stellwerkssteuerungen sowie andere mechanische (einschließlich elektromechanische) Signal-, Sicherheits- oder Verkehrsleitanlagen, ob für elektrische Beleuchtung, für Eisenbahnen, Straßenbahnen, Straßen, Binnengewässer, Parkanlagen, Hafenanlagen oder Flugplätze vorgesehen oder nicht. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Eisenbahndiesel (wie in den Positionen 8601 und 8602 vorgesehen) und Eisenbahn-Güterwagen (wie in der Position 8606 vorgesehen), für die keine Zölle geschuldet werden, unterliegen nicht den Einfuhr- oder Freigabevorschriften für importierte Waren, die in den Abschnitten 448 und 484 des Tariff Act of 1930 festgelegt sind. Der Schatzminister kann durch Verordnung angemessene Meldepflichten festlegen, einschließlich der Anforderung, eine Kaution zu hinterlegen, um die Einhaltung zu gewährleisten. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVII 86-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XVII FAHRZEUGE, FLUGZEUGE, SCHIFFE UND ZUGEHÖRIGER TRANSPORTAUSRÜSTUNG XVII-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht Artikel der Positionen 9503 oder 9508 oder Schlitten, Rodel, Schlitten oder ähnliche Gegenstände der Position 9506. 2. Die Begriffe „Teile“ und „Teile und Zubehör“ gelten nicht für die folgenden Artikel, unabhängig davon, ob sie als solche für die Waren dieses Abschnitts identifizierbar sind: (a) Gelenke, Unterlegscheiben oder ähnliche Gegenstände aus jedem Material (klassifiziert nach ihrem Bestandsmaterial oder in Position 8484) oder andere Artikel aus vulkanisiertem Gummi außer Hartgummi (Position 4016); (b) Allgemeine Teile, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Grundmetallen (Abschnitt XV) oder ähnliche Kunststoffwaren (

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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