FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    8706.00.15

    Für Fahrzeuge der Zolltarifnummer 8703

    Dieser Code umfasst Chassis, die mit Motoren ausgestattet sind, die speziell für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Fahrzeuge vom Typ 8703, bestimmt sind. Er wird zur Klassifizierung dieser Komponenten verwendet, mit einem allgemeinen Zollsatz von 2,5 %, es sei denn, die Waren qualifizieren sich für Freihandelsabkommen mit berechtigten Ländern.

    Für Fahrzeuge der Zolltarifnummer 8703

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 87, welches Fahrzeuge außer Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen und deren Teile und Zubehör abdeckt. Der Code 8706.00.15 deckt spezifisch Fahrgestelle mit Motoren ab, die für Kraftfahrzeuge konzipiert sind, und wird weiter definiert als für Fahrzeuge des Typs 8703. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 8706.00.15.20 für Personenkraftwagen und 8706.00.15.40 für andere Fahrzeuge des Typs 8703; wählen Sie das entsprechende Suffix basierend auf dem Fahrzeugtyp, für den das Fahrgestell bestimmt ist. Der Zoll beträgt in der Regel 2,50 %, kann aber für Waren aus teilnehmenden Ländern, die Freihandelsabkommen unterzeichnet haben, zollfrei sein.

    KapitelKapitel 87: Vehicles other than railway or tramway rolling stock, and parts and accessories thereof
    AbschnittAbschnitt XVII: Vehicles, Aircraft, Vessels and Associated Transport Equipment

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    2.50%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,B,BH,CL,CO,D,E,IL, JO,KR,MA, OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 8706.00.15 und seine Unterteilungen (8706.00.15.20 & 8706.00.15.40) beträgt 2,50 % für Standardhandelspartner. Berechtigte Länder, die an Freihandelsabkommen (FTA) oder Präferenzprogrammen teilnehmen – einschließlich A+, AU, B, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S und SG – können für einen Zollsatz von Frei in Frage kommen. Die meldenden Einheiten sind nicht angegeben. Diese Sätze gelten einheitlich für beide Unterteilungen, was bedeutet, dass Fahrgestelle für Personenkraftwagen (8706.00.15.20) und andere Fahrzeuge (8706.00.15.40) der gleichen Zollstruktur unterliegen, basierend auf dem Ursprungsland und allen anwendbaren Handelsabkommen.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 10%

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    Code-Unterteilungen

    8706.00.15.20

    Chassis mit Motoren für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705: > Für Fahrzeuge der Position 8703 > Für Personenkraftwagen

    8706.00.15.40

    Fahrgestelle mit Motoren für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705: > Für Fahrzeuge der Position 8703 > Für sonstige Fahrzeuge der Position 8703

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 87 FAHRZEUGE AUSSER SCHIENEN- ODER STRASSENSTRASSENWAGEN, UND IHRE TEILE UND ZUBEHÖR XVII 87-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Schienen- oder Straßenbahnwagen, die ausschließlich für die Fahrt auf Schienen konzipiert sind. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten „Traktoren“ Fahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs, Geräts oder Ladung konstruiert sind, unabhängig davon, ob sie eine Nebenvorrichtung für den Transport von Werkzeugen, Saatgut, Düngemitteln oder anderen Gütern im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Traktors enthalten. Maschinen und Werkzeuge, die für die Montage an Traktoren der Position 8701 als austauschbare Ausrüstung konzipiert sind, bleiben in ihren jeweiligen Positionen klassifiziert, selbst wenn sie mit dem Traktor präsentiert werden und unabhängig davon, ob sie darauf montiert sind oder nicht. 3. Motorfahrgestelle mit Kabinen fallen unter die Positionen 8702 bis 8704 und nicht unter die Position 8706. 4. Die Position 8712 umfasst alle Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder fallen unter die Position 9503. Anmerkung zur Unterposition 1. Die Unterposition 8708.22.00 umfasst: (a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckfenster und andere Fenster, gerahmt; und (b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckfenster und andere Fenster, ob gerahmt oder nicht, die Heizvorrichtungen oder andere elektrische oder elektronische Geräte enthalten, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich für den Einsatz mit Motorfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet sind. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Zugmaschinen, Anhänger und Sattelauflieger bleiben in den Positionen 8701 bzw. 8716 separat klassifiziert, auch wenn sie zusammen eingeführt werden. 2. Für die Zwecke der Klassifizierung von Fahrrädern gemäß den Bestimmungen in Position 8712 ist der Durchmesser jedes Rades der Durchmesser, der an der Außenkante des Reifens gemessen wird, der darauf montiert ist, oder, falls kein Reifen montiert ist, der des üblichen Reifens für dieses Rad. Statistische Anmerkung 1. Für statistische Berichtszwecke bei den Zahlen in den Positionen 8701 und 8703 sind nur Motorfahrzeuge als „neu“ zu melden, die hergestellt oder zusammengesetzt, aber noch nicht an eine Person oder Einrichtung außer einem Hersteller, Händler oder Fachhändler verkauft wurden. Als „gebraucht“ sind nur Motorfahrzeuge zu melden, deren rechtlicher oder gleichberechtigter Besitz durch einen Erstverkauf eines Herstellers, Händlers oder Fachhändlers an einen Endabnehmer übertragen wurde. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XVII 87-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XVII FAHRZEUGE, FLUGZEUGE, SCHIFFE UND ZUGEHÖRLICHE TRANSPORTAUSRÜSTUNG XVII-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst keine Waren der Positionen 9503 oder 9508 oder Schlitten, Rodel, Schlitten oder ähnliche Waren der Position 9506. 2. Die Begriffe „Teile“ und „Teile und Zubehör“ gelten nicht für die folgenden Waren, unabhängig davon, ob sie als solche für die Waren dieses Abschnitts identifizierbar sind: (a) Gelenke, Unterlegscheiben oder ähnliche aus jedem Material (klassifiziert nach ihrem Bestandsmaterial oder in Position 8484) oder andere Waren aus vulkanisiertem Gummi außer Hartgummi (Position 4016); (b) Allgemeine Teile, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Grundmetallen (Abschnitt XV) oder ähnliche Waren aus Kunststoffen (

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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