FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    8712.00.15

    Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser 63,5 cm nicht überschreiten

    Dieser Code gilt für Fahrräder mit Rädern, deren Durchmesser nicht größer als 63,5 cm ist. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser kleineren Fahrräder, wobei zu beachten ist, dass die allgemeinen Zölle 11 % betragen, jedoch je nach Ursprungsland Präferenzsätze – einschließlich Freieinfuhr – gelten können, wie in den Zollinformationen dargelegt.

    Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser 63,5 cm nicht überschreiten

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 87, das Fahrzeuge außer Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen und deren Teile und Zubehör abdeckt. Speziell gilt 8712.00.15 für Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser nicht 63,5 cm überschreiten. Dieser Code weist weitere Unterteilungen basierend auf der Radgröße auf: 8712.00.15.10 für Fahrräder mit Rädern von nicht mehr als 50 cm, 8712.00.15.20 für Räder, die mehr als 50 cm, aber nicht mehr als 55 cm groß sind, und 8712.00.15.50 für Räder, die mehr als 55 cm, aber nicht mehr als 63,5 cm groß sind, wählen Sie daher das Suffix, das den Raddurchmesser des Fahrrads genau widerspiegelt.

    KapitelKapitel 87: Vehicles other than railway or tramway rolling stock, and parts and accessories thereof
    AbschnittAbschnitt XVII: Vehicles, Aircraft, Vessels and Associated Transport Equipment

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    11%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG) 5.5% (JP)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 8712.00.15 und seine Unterteilungen (8712.00.15.10, 8712.00.15.20 und 8712.00.15.50) beträgt 11% und gilt für Waren, die aus Ländern ohne spezifische Handelsabkommen stammen. Es gelten jedoch spezielle reduzierte Sätze für Waren, die aus verschiedenen Ländern stammen, darunter A+, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S und SG, die zollfrei sind, Japan zu 5,5% und die Berechtigung durch das anwendbare FTA oder Präferenzprogramme bestimmt wird. Berichtseinheiten sind nicht angegeben. Diese Sonderzollsätze erfordern einen Ursprungsnachweis, um sie korrekt anzuwenden.

    Dienstgrad (Spalte 2): 30%

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    Code-Unterteilungen

    8712.00.15.10

    Fahrräder und andere Zweiräder (einschließlich Lieferdreiräder), nicht motorisiert: > Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser nicht 63,5 cm übersteigt > Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser nicht 50 cm übersteigt

    8712.00.15.20

    Fahrräder und andere Zweiräder (einschließlich Lieferdreiräder), nicht motorisiert: > Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser nicht 63,5 cm übersteigt > Mit beiden Rädern, deren Durchmesser über 50 cm, aber nicht über 55 cm beträgt

    8712.00.15.50

    Fahrräder und andere Zweiräder (einschließlich Lieferdreiräder), nicht motorisiert: > Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser nicht 63,5 cm übersteigt > Fahrräder mit beiden Rädern, deren Durchmesser über 55 cm, aber nicht über 63,5 cm beträgt

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 87 FAHRZEUGE AUSSER SCHIENEN- ODER STRASSENSTRASSENWAGEN, UND IHRE TEILE UND ZUBEHÖR XVII 87-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Schienen- oder Straßenbahnwagen, die ausschließlich für die Fahrt auf Schienen konzipiert sind. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten „Traktoren“ Fahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs, Geräts oder Ladung konstruiert sind, unabhängig davon, ob sie eine Nebenvorrichtung für den Transport von Werkzeugen, Saatgut, Düngemitteln oder anderen Gütern im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Traktors enthalten. Maschinen und Werkzeuge, die für die Montage an Traktoren der Position 8701 als austauschbare Ausrüstung konzipiert sind, bleiben in ihren jeweiligen Positionen klassifiziert, selbst wenn sie mit dem Traktor präsentiert werden und unabhängig davon, ob sie darauf montiert sind oder nicht. 3. Motorfahrgestelle mit Kabinen fallen unter die Positionen 8702 bis 8704 und nicht unter die Position 8706. 4. Die Position 8712 umfasst alle Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder fallen unter die Position 9503. Anmerkung zur Unterposition 1. Die Unterposition 8708.22.00 umfasst: (a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckfenster und andere Fenster, gerahmt; und (b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckfenster und andere Fenster, ob gerahmt oder nicht, die Heizvorrichtungen oder andere elektrische oder elektronische Geräte enthalten, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich für den Einsatz mit Motorfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet sind. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Zugmaschinen, Anhänger und Sattelauflieger bleiben in den Positionen 8701 bzw. 8716 separat klassifiziert, auch wenn sie zusammen eingeführt werden. 2. Für die Zwecke der Klassifizierung von Fahrrädern gemäß den Bestimmungen in Position 8712 ist der Durchmesser jedes Rades der Durchmesser, der an der Außenkante des Reifens gemessen wird, der darauf montiert ist, oder, falls kein Reifen montiert ist, der des üblichen Reifens für dieses Rad. Statistische Anmerkung 1. Für statistische Berichtszwecke bei den Zahlen in den Positionen 8701 und 8703 sind nur Motorfahrzeuge als „neu“ zu melden, die hergestellt oder zusammengesetzt, aber noch nicht an eine Person oder Einrichtung außer einem Hersteller, Händler oder Fachhändler verkauft wurden. Als „gebraucht“ sind nur Motorfahrzeuge zu melden, deren rechtlicher oder gleichberechtigter Besitz durch einen Erstverkauf eines Herstellers, Händlers oder Fachhändlers an einen Endabnehmer übertragen wurde. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XVII 87-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XVII FAHRZEUGE, FLUGZEUGE, SCHIFFE UND ZUGEHÖRLICHE TRANSPORTAUSRÜSTUNG XVII-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst keine Waren der Positionen 9503 oder 9508 oder Schlitten, Rodel, Schlitten oder ähnliche Waren der Position 9506. 2. Die Begriffe „Teile“ und „Teile und Zubehör“ gelten nicht für die folgenden Waren, unabhängig davon, ob sie als solche für die Waren dieses Abschnitts identifizierbar sind: (a) Gelenke, Unterlegscheiben oder ähnliche aus jedem Material (klassifiziert nach ihrem Bestandsmaterial oder in Position 8484) oder andere Waren aus vulkanisiertem Gummi außer Hartgummi (Position 4016); (b) Allgemeine Teile, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Grundmetallen (Abschnitt XV) oder ähnliche Waren aus Kunststoffen (

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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