FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    8716.90.10

    Teile von Bauernwagen und Karren:

    Der HTS-Code 8716.90.10 deckt Teile speziell für landwirtschaftliche Wagen und Karren ab, wie z. B. Radreifen oder Rad-/Reifensätze. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Komponenten, da die allgemeine Zollbehandlung für Standardhandelspartner oder förderfähige FTA-Programme zollfrei ist und in den breiteren Abschnitt für Fahrzeugteile des Zolltarifs fällt.

    Teile von Bauernwagen und Karren:

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 87, das Fahrzeuge außer Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen sowie deren Teile und Zubehör abdeckt. Speziell deckt der Code 8716.90.10 Teile von landwirtschaftlichen Wagen und Karren ab. Dies umfasst Radreifen (8716.90.10.10), Rad- und Reifenbaugruppen (8716.90.10.20) und andere nicht speziell aufgeführte Teile (8716.90.10.90); verwenden Sie das entsprechende Suffix, um die spezifische Art des gemeldeten Teils anzugeben. Die statistische Meldung erfordert die Unterscheidung zwischen diesen Unterteilungen, um die Teile von landwirtschaftlichen Wagen und Karren, die importiert werden, genau zu kategorisieren.

    KapitelKapitel 87: Vehicles other than railway or tramway rolling stock, and parts and accessories thereof
    AbschnittAbschnitt XVII: Vehicles, Aircraft, Vessels and Associated Transport Equipment

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 8716.90.10 und seine Unterteilungen (8716.90.10.10, 8716.90.10.20 und 8716.90.10.90) ist frei. Das bedeutet, dass Waren, die unter diese Codes fallen, nicht der Standardzoll unterliegen. Der Satz unterliegt jedoch den Standard-Handelspartner (NTR)-Regeln und kann unter einem berechtigten FTA oder Präferenzprogrammen bevorzugte Behandlung erhalten, wenn die Waren die Ursprungsregeln erfüllen. Alle Meldungen müssen in Kilogramm (kg) erfolgen. Für diesen HTS-Code sind keine Sonderzollsätze angegeben.

    Dienstgrad (Spalte 2): Frei

    Hilfe bei
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    Code-Unterteilungen

    8716.90.10.10

    Anhänger und Sattelauflieger; andere, nicht mechanisch angetriebene Fahrzeuge; und Teile davon: > Teile: > Teile von landwirtschaftlichen Wagen und Karren: > Straßenräder

    8716.90.10.20

    Anhänger und Sattelauflieger; andere nicht mechanisch angetriebene Fahrzeuge; und deren Teile: > Teile: > Teile von landwirtschaftlichen Wagen und Karren: > Rad- und Reifenbaugruppen

    8716.90.10.90

    Anhänger und Sattelauflieger; andere nicht mechanisch angetriebene Fahrzeuge; und Teile davon: > Teile: > Teile von landwirtschaftlichen Wagen und Karren: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 87 FAHRZEUGE AUSSER SCHIENEN- ODER STRASSENSTRASSENWAGEN, UND IHRE TEILE UND ZUBEHÖR XVII 87-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Schienen- oder Straßenbahnwagen, die ausschließlich für die Fahrt auf Schienen konzipiert sind. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten „Traktoren“ Fahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs, Geräts oder Ladung konstruiert sind, unabhängig davon, ob sie eine Nebenvorrichtung für den Transport von Werkzeugen, Saatgut, Düngemitteln oder anderen Gütern im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Traktors enthalten. Maschinen und Werkzeuge, die für die Montage an Traktoren der Position 8701 als austauschbare Ausrüstung konzipiert sind, bleiben in ihren jeweiligen Positionen klassifiziert, selbst wenn sie mit dem Traktor präsentiert werden und unabhängig davon, ob sie darauf montiert sind oder nicht. 3. Motorfahrgestelle mit Kabinen fallen unter die Positionen 8702 bis 8704 und nicht unter die Position 8706. 4. Die Position 8712 umfasst alle Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder fallen unter die Position 9503. Anmerkung zur Unterposition 1. Die Unterposition 8708.22.00 umfasst: (a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckfenster und andere Fenster, gerahmt; und (b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckfenster und andere Fenster, ob gerahmt oder nicht, die Heizvorrichtungen oder andere elektrische oder elektronische Geräte enthalten, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich für den Einsatz mit Motorfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet sind. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Zugmaschinen, Anhänger und Sattelauflieger bleiben in den Positionen 8701 bzw. 8716 separat klassifiziert, auch wenn sie zusammen eingeführt werden. 2. Für die Zwecke der Klassifizierung von Fahrrädern gemäß den Bestimmungen in Position 8712 ist der Durchmesser jedes Rades der Durchmesser, der an der Außenkante des Reifens gemessen wird, der darauf montiert ist, oder, falls kein Reifen montiert ist, der des üblichen Reifens für dieses Rad. Statistische Anmerkung 1. Für statistische Berichtszwecke bei den Zahlen in den Positionen 8701 und 8703 sind nur Motorfahrzeuge als „neu“ zu melden, die hergestellt oder zusammengesetzt, aber noch nicht an eine Person oder Einrichtung außer einem Hersteller, Händler oder Fachhändler verkauft wurden. Als „gebraucht“ sind nur Motorfahrzeuge zu melden, deren rechtlicher oder gleichberechtigter Besitz durch einen Erstverkauf eines Herstellers, Händlers oder Fachhändlers an einen Endabnehmer übertragen wurde. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XVII 87-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XVII FAHRZEUGE, FLUGZEUGE, SCHIFFE UND ZUGEHÖRLICHE TRANSPORTAUSRÜSTUNG XVII-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst keine Waren der Positionen 9503 oder 9508 oder Schlitten, Rodel, Schlitten oder ähnliche Waren der Position 9506. 2. Die Begriffe „Teile“ und „Teile und Zubehör“ gelten nicht für die folgenden Waren, unabhängig davon, ob sie als solche für die Waren dieses Abschnitts identifizierbar sind: (a) Gelenke, Unterlegscheiben oder ähnliche aus jedem Material (klassifiziert nach ihrem Bestandsmaterial oder in Position 8484) oder andere Waren aus vulkanisiertem Gummi außer Hartgummi (Position 4016); (b) Allgemeine Teile, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Grundmetallen (Abschnitt XV) oder ähnliche Waren aus Kunststoffen (

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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