FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    9103.10.20

    Nur mit optoelektronischem Display

    Dieser Code umfasst elektrisch betriebene Uhren mit ausschließlich optoelektronischen Anzeigen, wobei Uhren ausgeschlossen sind. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Arten von Uhren, um den anwendbaren Zollsatz zu bestimmen – in der Regel 2,6 % auf Uhrwerk und Gehäuse, 3,6 % auf Batterie, obwohl je nach Ursprungsland bevorzugte Sätze gelten können, wie in Kapitel 91 dargelegt.

    Nur mit optoelektronischem Display

    HTS-Medien

    Kapitel 91 behandelt Uhren und Zeitmesser, und dieser spezifische Code, 9103.10.20, befasst sich mit elektrisch betriebenen Uhren mit nur einem optoelektronischen Display – das heißt, sie zeigen die Zeit mithilfe von Lichtern oder digitalen Zahlen an, nicht mit traditionellen Zeigern. Diese Uhren schließen diejenigen aus, die anderswo in 9104 erfasst sind. Die Zollsätze betragen in der Regel 2,6 % auf das Uhrwerk und das Gehäuse und 3,6 % auf die Batterie, obwohl Präferenzsätze je nach Ursprungsland durch Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme gelten können. Es gibt keine weiteren Unterteilungen innerhalb dieses Codes, daher ist kein statistischer Zusatz erforderlich.

    KapitelKapitel 91: Clocks and watches and parts thereof
    AbschnittAbschnitt XVIII: Optical, Photographic, Cinematographic, Measuring, Checking, Precision, Medical or Surgical Instrume

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    2.6% on the movement and case + 3.6% on the battery

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA, OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 9103.10.20 (Uhren mit optoelektronischen Anzeigen) beträgt 2,6 % auf das Uhrwerk und das Gehäuse und 3,6 % auf die Batterie. Sonder- oder Freizollsätze gelten für Importe aus A+, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S und SG, sofern sie unter förderfähige FTA- oder Präferenzprogramme fallen. Für diesen HTS-Code sind keine spezifischen Einheiten oder Unterteilungen angegeben, was bedeutet, dass der Zoll auf den gesamten beschriebenen Artikel erhoben wird, unabhängig von Menge oder Komponentenaufschlüsselung.

    Dienstgrad (Spalte 2): 35%

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    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 91 UHREN UND WACHEN UND TEILE DAGEGEN XVIII 91-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Uhren- oder Wachentgläser oder Gewichte (klassifiziert nach ihrem Bestandsmaterial); (b) Wachentaschenketten (Position 7113 oder 7117, je nach Fall); (c) Teile allgemeiner Verwendung, definiert in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus Basismetall (Abschnitt XV), oder ähnliche Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder aus Edelmetall oder mit Edelmetall überzogene Waren (im Allgemeinen Position 7115); Uhren- oder Wachentriebfedern sind jedoch als Uhren- oder Wachentteile zu klassifizieren (Position 9114); (d) Lagerkugeln (Position 7326 oder 8482, je nach Fall); (e) Waren der Position 8412, die ohne Unruhwerk funktionieren; (f) Kugellager (Position 8482); oder (g) Waren des Kapitels 85, die noch nicht zu Uhren- oder Uhrenwerken oder zu Waren zusammengesetzt sind, die ausschließlich oder hauptsächlich als Teile solcher Werke bestimmt sind (Kapitel 85). 2. Die Position 9101 umfasst nur Uhren mit Gehäuse vollständig aus Edelmetall oder mit Edelmetall überzogen, oder aus denselben Materialien kombiniert mit natürlichen oder kultivierten Perlen, oder Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) der Positionen 7101 bis 7104. Uhren mit Gehäuse aus Basismetall, das mit Edelmetall besetzt ist, fallen unter die Position 9102. 3. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Uhrenwerke“ Geräte, die durch ein Ankerrad und eine Spiralfeder, einen Quarzkristall oder ein anderes System reguliert werden, das Zeitintervalle bestimmen kann, mit einem Zifferblatt oder einem System, in das ein mechanisches Zifferblatt integriert werden kann. Solche Uhrenwerke dürfen 12 mm Dicke und 50 mm Breite, Länge oder Durchmesser nicht überschreiten. 4. Außer wie in Anmerkung 1 vorgesehen, sind Werke und andere Teile, die sowohl in Uhren oder Wachen als auch in anderen Waren (zum Beispiel Präzisionsinstrumenten) verwendet werden können, in diesem Kapitel zu klassifizieren. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) Der Begriff „Uhren“ umfasst Zeitmesser (einschließlich Zeitmesser mit besonderen Merkmalen, wie Chronographen, Kalenderuhren und Uhren für den Tauchsport), die zum Tragen oder zum Mitführen an der Person bestimmt sind, unabhängig davon, ob das darin enthaltene Werk der Definition „Uhrenwerke“ in Anmerkung 3 oben entspricht. Zeitmesser, die einen Ständer enthalten, egal wie einfach, sind nicht als Uhren klassifizierbar. (b) Der Begriff „Gehäuse“ umfasst Innen- und Außengehäuse, Behälter und Gehäuse für Werke, zusammen mit Teilen oder Stücken, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf, Ringe, Füße, Stangen, Basen und Außenrahmen, und alle Hilfs- oder Nebenelemente, die (mit geeigneten Werken) dazu dienen, Uhren, Wachen, Zeitumschalter und andere in diesem Kapitel vorgesehene Apparate zu vervollständigen. (c) Der Begriff „Edelsteine“ umfasst Ersatzstoffe für Edelsteine. (d) Der Begriff „Uhrenwerke“ bezeichnet Geräte, die durch ein Ankerrad und eine Spiralfeder, einen Quarzkristall oder ein anderes System reguliert werden, das Zeitintervalle bestimmen kann, mit einem Zifferblatt oder einem System, in das ein mechanisches Zifferblatt integriert werden kann. Solche Uhrenwerke müssen entweder 12 mm Dicke oder 50 mm Breite, Länge oder Durchmesser überschreiten, oder beides. (e) Der Begriff „vollständige Uhren- oder Wachenwerke, zerlegt oder teilweise zusammengebaut (Werksets)“ bezieht sich auf Sets, die alle Teile enthalten, die zur Montage eines Uhren- oder Wachenwerks notwendig sind, mit Ausnahme von Werken mit mechanischen Zifferblätterndas Set kann den Zifferblatt und Zeiger enthalten oder nicht. (f) Der Begriff „unvollständige Uhr- oder Uhrenwerke, montiert“ bezieht sich auf: (I) mechanische Werke, die montiert sind, aber bestimmte Teile außer Zifferblatt, Zeigern oder Aufzugsspindel fehlen (z. B. die Hemmung oder die Barrelbrücke); Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVIII 91-2 Additional U.S. Notes (con.) (ii) batteriebetriebene Werke mit mechanischen Anzeigen, die montiert sind, aber bestimmte Teile außer Zifferblatt, Zeigern, Einstellspindel oder Batterie fehlen (z. B. der Motor); oder (iii) andere Werke, die für den Betrieb mit optoelektronischen Anzeigen bestimmt sind, die montiert sind, aber bestimmte Teile außer der Batterie fehlen (z. B. die Anzeige). (g) Der Begriff „unfertige Uhr- oder Uhrenwerke“ bezieht sich auf Sets von unmontierten Teilen für die Montage von Uhr- oder Uhrenwerken einer Art, die so konstruiert sind, dass sie mit einer Hemmung funktionieren. Diese Sets enthalten keine Hemmung, Unruhfeder und Spiralfeder oder ein anderes Regulierungselement, Hauptfeder, Zifferblatt oder Zeiger; sie bestehen daher hauptsächlich aus der Grundplatte (und allen zusätzlichen Platten), Brücken, Getriebe, Bewegungsmechanismus, Aufzugs- und Einstellmechanismus sowie allen zusätzlichen Mechanismen wie automatischem Aufzugsmechanismus, Kalendermechanismen, Chronograph, Alarm usw. Diese Sets können mit oder ohne Barrel eingeführt werden. Jedes Element, das für den Gebrauch in seiner Form bestimmt ist, kann selbst aus einem einfachen Teil oder aus mehreren untrennbar zusammengefügten Teilen bestehen, aber solche Elemente dürfen nicht miteinander montiert werden. 2. Uhrenarmbänder, Uhrenbänder und Armreife, die mit Armuhren eingeführt werden und von einer Art sind, die normalerweise damit verkauft wird, ob sie angebracht sind oder nicht, werden mit der Uhr unter Position 9101 oder 9102 klassifiziert. Andernfalls werden Uhrenarmbänder, Uhrenbänder und Armreife unter Position 9113 klassifiziert. 3. Batterien, die mit batteriebetriebenen Uhren oder Uhren eingeführt werden, oder mit deren vollständigen, montierten Werken, und für deren Gebrauch bestimmt sind, sind unter der Bestimmung für die Uhr, die Uhr oder das Werk klassifizierbar. In ähnlicher Weise sind Batterien, die mit einem vollständigen Uhr- oder Uhrenwerk, unmontiert oder teilweise montiert (Werkset), oder mit einem unvollständigen Uhr- oder Uhrenwerk, montiert, und für deren Gebrauch bestimmt sind, unter der Bestimmung für dieses Werk klassifizierbar. Batterien sind andernfalls unter Position 8506 oder 8507 klassifizierbar, unabhängig davon, ob sie für den Gebrauch mit Uhren oder Uhren geeignet sind. 4. Besondere Kennzeichnungsanforderungen: Mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen darf kein Werk oder Gehäuse, das in diesem Kapitel vorgesehen ist, ob separat importiert oder an einen in diesem Kapitel vorgesehenen Artikel angebracht, eingeführt werden, es sei denn, es ist deutlich und unlöschbar durch Schneiden, Stanzung, Gravieren, Stempeln (einschließlich mittels unlöschbarer Tinte) oder Formprägung (entweder eingeprägt oder erhaben) gekennzeichnet, wie unten angegeben. Werke mit optoelektronischer Anzeige nur und Gehäuse, die für deren Verwendung konzipiert sind, werden von den in dieser Anmerkung festgelegten Kennzeichnungsanforderungen ausgenommen, ob als separate Artikel oder als Komponenten montierter Uhren oder Uhren eingeführt. Die besonderen Kennzeichnungsanforderungen lauten wie folgt: (a) Uhrwerke sind auf einer oder mehreren Brücken oder Oberplatten zu kennzeichnen, um anzuzeigen: (i) den Namen des Herstellungslandes; (ii) den Namen des Herstellers oder Käufers; und (iii) in Worten die Anzahl der Juwelen, falls vorhanden, die einen mechanischen Zweck als Reibungslager erfüllen.(b) Uhrwerke sind auf dem sichtbarsten Teil der Vorder- oder Rückplatte zu kennzeichnen, um anzuzeigen: (i) den Namen des Herkunftslandes; (ii) den Namen des Herstellers oder Käufers; und (iii) die Anzahl der Edelsteine, falls vorhanden. (c) Uhrengehäuse sind auf der Innenseite oder Außenseite des Rückens zu kennzeichnen, um anzuzeigen: (i) den Namen des Herkunftslandes; und (ii) den Namen des Herstellers oder Käufers. (d) Uhrengehäuse, die in diesem Kapitel vorgesehen sind, sind auf dem sichtbarsten Teil der Außenseite des Rückens zu kennzeichnen, um den Namen des Herkunftslandes anzugeben. 5. Produkte der Inselbesitztümer (a) Außer wie in den Absätzen (b) bis (ij) dieser Anmerkung festgelegt, unterliegen alle in diesem Kapitel vorgesehenen Artikel, die Produkte der Virgin Islands, Guam und American Samoa (im Folgenden als „Inselbesitztümer“ bezeichnet) sind und einen ausländischen Bestandteil enthalten, Zöllen: (i) zu den in Spalte 1 angegebenen Sätzen, wenn die Herkunftsländer von mehr als 50 Prozent des Wertes der ausländischen Bestandteile Länder sind, für die die Sätze in Spalte 1 gelten; und Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVIII 91-3 Additional U.S. Notes (con.) (ii) zu den in Spalte 2 angegebenen Sätzen, wenn die Herkunftsländer von 50 Prozent oder mehr des Wertes der ausländischen Bestandteile Länder sind, für die die Sätze in Spalte 2 gelten. (b) Uhrwerke und Uhren (einschließlich Uhrenarmbändern, Uhrenbändern und Uhrenarmbändern, die an Uhren montiert sind), die in einem Inselbesitz der Vereinigten Staaten hergestellt oder produziert werden und einen ausländischen Bestandteil enthalten, können zollfrei eingeführt werden, unabhängig vom Wert der ausländischen Materialien, die diese Uhren enthalten, wenn sie den Bestimmungen dieser Anmerkung entsprechen, wobei die Gesamtmenge solcher zollfrei eingeführten Artikel die in Absatz (d) dieser Anmerkung festgelegten Beträge nicht überschreiten darf. (c) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (b) dieser Anmerkung finden die Bestimmungen dieser Anmerkung und die daraus resultierenden Vorteile keine Anwendung auf Artikel, die ein Material enthalten, das Produkt eines Landes ist, für das die Zollsätze in Spalte 2 gelten. (d) (i) Im Kalenderjahr 1983 darf die Gesamtmenge solcher Artikel, die zollfrei eingeführt werden können, 4.800.000 Einheiten nicht überschreiten. (ii) In nachfolgenden Kalenderjahren legt der Handelsminister und der Innenminister (im Folgenden als „Minister“ bezeichnet) gemeinsam ein Limit für die Menge fest, die im Kalenderjahr zollfrei eingeführt werden darf, und prüft, ob ein solches Limit im besten Interesse der Inselbesitztümer liegt und nicht im Widerspruch zu inländischen oder internationalen Handelspolitiküberlegungen steht. Die von den Ministern in einem Kalenderjahr gemäß diesem Absatz festgelegte Menge darf nicht-- (A) 10.000.000 Einheiten oder ein Neuntel des geschätzten Binnenkonsums (wie von der International Trade Commission gemäß Absatz (e) dieser Anmerkung bestimmt) überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist; (B) um mehr als 10 Prozent der für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr festgelegten Menge reduziert werden; und (C) auf mehr als 7.000.000 Einheiten oder um mehr als 20 Prozent der für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr festgelegten Menge erhöht werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (e) Am oder vor dem 1. April jedes Kalenderjahres (beginnend mit dem ersten Jahr, in dem Uhrenimporte aus den Inselbesitztümern der Vereinigten Staaten...)(Besitztümer übersteigen 9.000.000 Einheiten), wird die International Trade Commission den ersichtlichen US-Verbrauch von Uhren und Uhrwerken im vorangegangenen Kalenderjahr feststellen, diese Feststellung den Sekretären melden und diese Feststellung im FederalRegister veröffentlichen. (f) (i) Im Kalenderjahr 1983 darf nicht mehr als 3.000.000 Einheiten der gesamten Menge der in Absatz (d) beschriebenen Artikel, die zollfrei eingeführt werden können, Produkte der Virgin Islands sein, nicht mehr als 1.200.000 Einheiten dürfen Produkte von Guam sein und nicht mehr als 600.000 Einheiten dürfen Produkte von American Samoa sein. (ii) Für das Kalenderjahr 1984 und folgende können die Sekretäre neue territoriale Anteile des Gesamtbetrags festlegen, der zollfrei eingeführt werden kann, unter Berücksichtigung der Kapazität jedes Territoriums, seine zugewiesenen Mengen herzustellen und zu versenden. Der Anteil eines Territoriums in einem Jahr darf nicht reduziert werden: (A) um mehr als 200.000 Einheiten im Kalenderjahr 1984 oder 1985; und (B) um mehr als 500.000 Einheiten im Kalenderjahr 1986 oder später, außer dass kein territorialer Anteil unter 500.000 Einheiten festgelegt wird. (g) Die Sekretäre verteilen gemeinsam die im Absatz (b), (d) und (f) dieser Notiz gewährten Zollbefreiungen auf einer fairen und gerechten Grundlage unter den Produzenten, die in den Inselbesitzungen ansässig sind, und erteilen die entsprechenden Lizenzen dafür. Die von den Sekretären getroffenen Zuweisungen sind endgültig. Bei der Durchführung der Zuweisungen berücksichtigen die Sekretäre die potenzielle Auswirkung der territorialen Produktion auf die heimische Produktion ähnlicher Artikel und legen Zuweisungskriterien fest (einschließlich Mindestmontageanforderungen), die den Nettobetrag der direkten wirtschaftlichen Vorteile für die Inselbesitzungen angemessen maximieren. (h) (i) Im Falle jedes Kalenderjahres von 2003 bis 2015 stellen die Sekretäre gemeinsam fest: (A) überprüfen— (1) die Löhne, die jeder Produzent den ständigen Einwohnern der Inselbesitzungen während des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt hat (einschließlich des Wertes der üblichen und gewöhnlichen Kranken-, Lebens- und Rentenleistungen); und (2) die Gesamtmenge und den Wert der in den Inselbesitzungen von diesem Produzenten hergestellten und zollfrei in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten importierten Uhren und Uhrwerke; und Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVIII 91-4 Additional U.S. Notes (con.) (B) erteilen jedem Produzenten (spätestens 60 Tage nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres) ein Zertifikat für den entsprechenden Betrag. (ii) Für die Zwecke des Unterabsatzes (i) bedeutet der Begriff „entsprechender Betrag“, außer in den Unterabsätzen (iii) und (iv) vorgesehen, einen Betrag, der gleich der Summe von— (A) 90 Prozent der anrechenbaren Löhne des Produzenten (einschließlich des Wertes der üblichen und gewöhnlichen Kranken-, Lebens- und Rentenleistungen) bei der Montage während des vorangegangenen Kalenderjahres der ersten 300.000 Einheiten; plus (B) dem anwendbaren gestaffelten abnehmenden Prozentsatz (der jedes Jahr von den Sekretären bestimmt wird) der anrechenbaren Löhne des Produzenten (einschließlich des Wertes der üblichen und gewöhnlichen Kranken-, Lebens- und Rentenleistungen) bei der Montage während des vorangegangenen Kalenderjahres von Einheiten über 300.000, aber nicht über 750.000; plus (C) der Differenz zwischen den Zöllen, die auf die Uhren und Uhrwerke jedes Produzenten anfallen würden(ausgenommen Armbanduhren und ausgenommen Einheiten, die die Beschränkung von 750.000 dieses Unterabsatzes überschreiten) importiert in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten zollfrei im vorangegangenen Kalenderjahr, wenn die Uhren und Uhrwerke der Zölle zu den in Spalte 1 dieses Kapitels festgelegten Sätzen unterlagen, die am 1. Januar 2001 in Kraft waren, und die Zölle, die auf die Uhren und Uhrwerke anfallen würden, wenn die Uhren und Uhrwerke zu den in Spalte 1 dieses Kapitels festgelegten Sätzen unterlagen, die für das betreffende vorangegangene Kalenderjahr in Kraft waren. (iii) Der Gesamtbetrag aller ausgestellten Zertifikate darf einen Betrag nicht überschreiten, der das gleiche Verhältnis zu 5.000.000 $ aufweist wie: (A) das Bruttoinlandsprodukt der Vereinigten Staaten (wie vom Handelsminister bestimmt) für das vorangegangene Kalenderjahr, zu: (B) dem Bruttoinlandsprodukt der Vereinigten Staaten (wie bestimmt) für 1982. (iv) (A) Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (B), wenn der Betrag der unter Unterabsatz (I) ausgestellten Zertifikate den Höchstbetrag unter Unterabsatz (iii) überschreiten würde, ist der anwendbare Betrag jedes Herstellercertifikats anteilig um diesen Überschuss zu reduzieren. (B) Der anwendbare Betrag eines Herstellercertifikats darf nicht unter den Betrag reduziert werden, der unter Unterabsatz (ii)(A) bestimmt wurde, es sei denn, die Anwendung dieses Absatzes würde dazu führen, dass der Gesamtbetrag der Zertifikate den Höchstbetrag unter Unterabsatz (iii) überschreitet, in diesem Fall ist der anwendbare Betrag jedes Herstellercertifikats erneut anteilig um den nach Anwendung dieses Absatzes bestimmten Überschuss zu reduzieren. (v) Jedes unter Unterabsatz (i) ausgestellte Zertifikat berechtigt den Zertifikathalter, eine Rückerstattung von Zöllen in Höhe des Nennwerts des Zertifikats für alle Artikel zu erhalten, die der Zertifikathalter in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten importiert. Solche Rückerstattungen erfolgen gemäß den Vorschriften des Finanzministeriums. Nicht mehr als 5 Prozent dieser Rückerstattungen dürfen als Erstattung an den Zolldienst für die Verwaltungskosten der Rückerstattungen einbehalten werden. (vi) Jedes unter Unterabsatz (I) ausgestellte Zertifikat ist übertragbar. (vii) Jedes unter Unterabsatz (I) ausgestellte Zertifikat verfällt 1 Jahr nach Ausstellungsdatum und kann gegen Zölle auf Importe von Uhren und Uhrwerken eingelöst werden, deren Einfuhr innerhalb von 2 Jahren vor dem Ausstellungsdatum des Zertifikats erfolgte. (viii) Für die Bestimmung des anwendbaren Betrags eines Herstellercertifikats, das im Kalenderjahr 1983 ausgestellt werden soll, ist der höhere der folgenden Beträge zu berücksichtigen: (A) die anrechenbaren Löhne des Herstellers für das Kalenderjahr 1982; oder (B) 60 Prozent der anrechenbaren Löhne des Herstellers für das Kalenderjahr 1981 gelten als anrechenbare Löhne für das Kalenderjahr 1982. (ij) Die Sekretäre sind ermächtigt, solche Vorschriften zu erlassen, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Notiz stehen, wie sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten gemäß dieser Notiz für notwendig halten. Solche Vorschriften müssen Mindestmontageanforderungen enthalten. Jede zollfreie Einfuhr, die nicht gemäß den geltenden Vorschriften erfolgt ist, unterliegt den geltenden zivilrechtlichen Rechtsmitteln und strafrechtlichen Sanktionen, und die Sekretäre können zusätzlich die Lizenz oder das Zertifikat eines Herstellers, der vorsätzlich gegen die Vorschriften verstoßen hat, widerrufen oder einschränken.Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Meldungszwecke XVIII 91-5 Statistische Hinweise 1. Die Berechnung der Zölle auf verschiedene Uhren, Zeitmesser, Uhrwerke und Uhrwerkmechanismen erfordert, dass diese Artikel konstruktiv in ihre Bestandteile zerlegt und jeder Bestandteil separat bewertet wird. Die einzelnen Bestandteile sind unter den unten aufgeführten statistischen Suffixen separat anzugeben. In jedem Fall muss die Summe der Werte der einzelnen Bestandteile dem Gesamtwert des Artikels entsprechen. In Fällen, in denen die Bestandteile eines Artikels unter dem folgenden Meldeschema separat angegeben werden sollen, muss der Eintrag alle einzeln genannten Bestandteile enthalten, auch wenn sie nicht im Versand enthalten sind. In einem solchen Fall wären die angegebene Menge und der Wert null. Zum Beispiel würde die Angabe einer batteriebetriebenen Uhr, die ohne Batterie importiert wurde und unter der Unterposition 9101.11.40 klassifiziert ist, eine Zeile für die statistische Meldenummer für die Batterie (9101.11.4040) mit der Menge und dem Wert als null enthalten. Um die korrekte statistische Meldenummer(n) für die unten aufgeführten Unterpositionen zu ermitteln, muss der Importeur die entsprechende 8-stellige Unterpositionennummer mit dem unten aufgeführten entsprechenden statistischen Suffix kombinieren. (a) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9101.11.40, 9101.11.80, 9101.19.40, 9101.19.80, 9102.11.10, 9102.11.25, 9102.11.30, 9102.11.45, 9102.11.50, 9102.11.65, 9102.11.70, 9102.11.95, 9102.19.20, 9102.19.40, 9102.19.60 und 9102.19.80 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk ........................................... Nr. 20 Gehäuse .................................................... Nr. 30 Armband, Band oder Manschette ........................ Nr. 40 Batterie ................................................. Nr. (b) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9102.91.20, 9104.00.05, 9104.00.10, 9104.00.25, 9104.00.30 und 9104.00.45 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk und Gehäuse ............................ Nr. Uhrwerke 20 Batterie ................................................. Nr. (c) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9101.21.50, 9101.29.90, 9101.99.20, 9101.99.40, 9101.99.60, 9101.99.80, 9102.29.04, 9102.99.20, 9102.99.40, 9102.99.60, 9102.99.80, 9104.00.60, 9105.29.10, 9105.29.20, 9105.99.20 und 9105.99.30 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk ........................................... Nr. 20 Gehäuse .................................................... Nr. (d) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9101.21.80, 9101.29.10, 9101.29.20, 9101.29.30, 9101.29.40, 9101.29.50, 9102.21.10, 9102.21.25, 9102.21.30, 9102.21.50, 9102.21.70, 9102.21.90, 9102.29.10, 9102.29.15, 9102.29.20, 9102.29.25, 9102.29.30, 9102.29.35, 9102.29.40, 9102.29.45, 9102.29.50, 9102.29.55 und 9102.29.60 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk ........................................... Nr. 20 Gehäuse .................................................... Nr. 30 Armband, Band oder Manschette ........................ Nr. (e) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9101.91.40, 9101.91.80, 9102.91.40, 9102.91.80 und 9104.00.50 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk ........................................... Nr. 20 Gehäuse .................................................... Nr.30 Batterie ................................................. Nr. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung XVIII 91-6 Statistische Anmerkungen (fort.) (f) Die statistischen Suffixe für die Unterposition 9103.10.20 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge Reiseuhren: 10 Uhrwerk und Gehäuse.................. Nr. beweglicher Werke 20 Batterie ...................................... Nr. Andere Uhren: 30 Uhrwerk und Gehäuse.................. Nr. beweglicher Werke 40 Batterie ...................................... Nr. (g) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9103.10.40 und 9103.10.80 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge Reiseuhren: 10 Uhrwerk ................................. Nr. 20 Gehäuse .......................................... Nr. 30 Batterie ...................................... Nr. Andere Uhren: 40 Uhrwerk ................................. Nr. 50 Gehäuse .......................................... Nr. 60 Batterie ...................................... Nr. (h) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9103.90.00, 9105.19.10 und 9105.19.20 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge Reiseuhren: 10 Uhrwerk ................................. Nr. 20 Gehäuse .......................................... Nr. Andere Uhren: 30 Uhrwerk ................................. Nr. 40 Gehäuse .......................................... Nr. (ij) Die statistischen Suffixe für die Unterposition 9105.11.40 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge 10 Uhren, die nur mit Wechselstrom betrieben werden können ................................................ Nr. Andere: Reiseuhren: 20 Uhrwerk und Gehäuse ........ Nr. beweglicher Werke 30 Batterie ............................ Nr. Andere Uhren: 40 Uhrwerk und Gehäuse .................. Nr. beweglicher Werke 50 Batterie ...................................... Nr. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung XVIII 91-7 Statistische Anmerkungen (fort.) (k) Die statistischen Suffixe für die Unterposition 9105.11.80 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge Uhren, die nur mit Wechselstrom betrieben werden können: 05 Uhrwerk ................................. Nr. 15 Gehäuse Nr. Andere: Reiseuhren: 20 Uhrwerk ....................... Nr. 30 Gehäuse ............................... Nr. 40 Batterie ............................ Nr. Andere Uhren: 50 Uhrwerk ....................... Nr. 60 Gehäuse ............................... Nr. 70 Batterie ............................ Nr. (l) Die statistischen Suffixe für die Unterposition 9105.19.30 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge Reiseuhren: 10 Uhrwerk.................................. Nr. Zollpflichtig............................ Jwls. 20 Gehäuse .......................................... Nr. Andere Uhren: 30 Uhrwerk.................................. Nr. Zollpflichtig............................ Jwls. 40 Gehäuse .......................................... Nr. (m) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9105.21.40 und 9105.91.40 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes Menge 10 Uhren, die nur mit Wechselstrom betrieben werden können ................................................ Nr. Andere Uhren: 20 Uhrwerk und Gehäuse .................. Nr. beweglicher Werke 30 Batterie ...................................... Nr. (n) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9105.21.80 und 9105.91.80 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffixes MengeUhren, die nur mit Wechselstrom betrieben werden können 10 Uhrwerk ................................. No. 20 Gehäuse .......................................... No. Andere Uhren: 30 Uhrwerk ................................. No. 40 Gehäuse .......................................... No. 50 Batterie ...................................... No. (o) Die statistischen Suffixe für die Unterposition 9106.90.55 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Apparat ............................................ No. 20 Batterie ................................................. No. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung XVIII 91-8 Statistische Anmerkungen (fort.) (p) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9105.29.30 und 9105.99.40 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk............................................ No. Zollpflichtig............................ Jwls. 20 Gehäuse .................................................... No. (q) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9108.11.40, 9108.11.80, 9108.12.00, 9108.19.40 und 9108.19.80 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerk ........................................... No. 20 Batterie ................................................. No. (r) Die statistischen Suffixe für die Unterpositionen 9109.10.10, 9109.10.20, 9109.10.30, 9109.10.40, 9109.10.50, 9109.10.60, 9109.10.70 und 9109.10.80 lauten: Stat. Artikel Beschreibung Einheit des Suffix Menge 10 Uhrwerke, die nur mit Wechselstrom betrieben werden können .............................. No. Andere Uhrwerke: 20 Uhrwerk ................................. No. 30 Batterie ...................................... No. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung XVIII 91-9

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XVIII OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE, KINO- UND MESS-, PRÄZISIONS-, MEDIZINISCHE ODER CHIRURGISCHE INSTRUMENTE UND APPARATE; UHREN UND WACHEN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR DAFÜR XVIII-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVIII-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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