FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    9602.00.10

    Ungehärtetes Gelatine und daraus hergestellte Artikel

    Dieser Code umfasst verwendetes, nicht gehärtetes Gelatine und daraus hergestellte Artikel, wie ungefüllte Gelatinekapseln. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Produkte, um den anwendbaren allgemeinen Zoll von 3 % (oder den Freibetrag für berechtigte Handelspartner) als Teil der sonstigen hergestellten Artikel im Kapitel 96 zu bestimmen.

    Ungehärtetes Gelatine und daraus hergestellte Artikel

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 96, das verschiedene Fertigwaren abdeckt. Speziell deckt der Code 9602.00.10 bearbeitetes, nicht gehärtetes Gelatine und daraus hergestellte Artikel ab, mit Ausnahme von Gelatine, die anderswo erfasst ist. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 9602.00.10.40 für ungefüllte Gelatinekapseln und 9602.00.10.80 für alle anderen bearbeiteten, nicht gehärteten Gelatineartikel; wählen Sie das entsprechende Suffix basierend auf der spezifischen Art des gemeldeten Artikels.

    KapitelKapitel 96: Miscellaneous manufactured articles
    AbschnittAbschnitt XX: Miscellaneous Manufactured Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 9602.00.10 und seine Unterteilungen, 9602.00.10.40 (Ungefüllte Gelatinkapseln) und 9602.00.10.80 (Andere), beträgt 3%. Spezielle Zollsätze sind für Waren, die aus bestimmten Ländern wie Australien, Kanada und anderen Ländern stammen, die unter förderfähigen FTA- oder Präferenzprogrammen ausgewiesen sind, frei. Diese speziellen Sätze gelten, wenn die Waren die Ursprungsregeln für diese Programme erfüllen; andernfalls gilt der allgemeine Satz von 3%. Die Meldeeinheiten sind in „Anzahl, tausend“. Es gibt keinen festgelegten Zollsatz für Waren, die die Anforderungen für spezielle/FTA-Sätze nicht erfüllen, über den allgemeinen Satz hinaus.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 25%

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    Code-Unterteilungen

    9602.00.10.40

    Bearbeitung von Gemüse- oder Mineralbildmaterial und Artikeln aus diesen Materialien; geformte oder geschnitzte Artikel aus Wachs, aus Stearin, aus natürlichen Gummis oder natürlichen Harzen, aus Modellierpasten und anderen geformten oder geschnitzten Artikeln, nicht anderswo näher bezeichnet oder enthalten; Bearbeitung von ungehärtetem Gelatine (außer Gelatine der Position 3503) und Artikeln aus ungehärteter Gelatine: > Bearbeitung von ungehärteter Gelatine und Artikeln daraus > Ungefüllte Gelinkapseln

    9602.00.10.80

    Bearbeitung von Gemüse- oder Mineralbildmaterial und Artikeln aus diesen Materialien; geformte oder geschnitzte Artikel aus Wachs, aus Stearin, aus Naturgummis oder Naturharzen, aus Modellierpasten und anderen geformten oder geschnitzten Artikeln, nicht anderweitig näher bezeichnet oder enthalten; Bearbeitung von ungehärtetem Gelatine (außer Gelatine der Position 3503) und Artikeln aus ungehärteter Gelatine: > Bearbeitung von ungehärteter Gelatine und Artikeln daraus > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 96 VERSCHIEDENE HERGESTELLTE ARTIKEL XX 96-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Stifte für kosmetische oder Toilettenzwecke (Kapitel 33); (b) Artikel des Kapitels 66 (zum Beispiel Teile von Regenschirmen oder Gehstocken); (c) Imitationsschmuck (Position 7117); (d) Teile allgemeiner Verwendung, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Basismetall (Abschnitt XV) oder ähnliche Kunststoffwaren (Kapitel 39); (e) Besteck oder andere Artikel des Kapitels 82 mit Griffen oder anderen Teilen aus Schnitz- oder Formmaterial; Position 9601 oder 9602 gilt jedoch für separat deklarierte Griffe oder andere Teile solcher Artikel; (f) Artikel des Kapitels 90 (zum Beispiel Brillenfassungen (Position 9003), mathematische Zeichenstifte (Position 9017), Pinsel einer Art, die speziell für den Einsatz in der Zahnmedizin oder für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke bestimmt sind (Position 9018)); (g) Artikel des Kapitels 91 (zum Beispiel Uhren- oder Gehäuse); (h) Musikinstrumente oder Teile oder Zubehör davon (Kapitel 92); (ij) Artikel des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon); (k) Artikel des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper); (l) Artikel des Kapitels 95 (Spielzeug, Spiele, Sportausrüstung); oder (m) Kunstwerke, Sammlerstücke oder Antiquitäten (Kapitel 97). 2. In Position 9602 bezeichnet der Ausdruck „vegetabiles oder mineralisches Schnitzmaterial“: (a) Harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Materialien, die zum Schnitzen verwendet werden (zum Beispiel Corozo und Dom); (b) Bernstein, Meerschaum, agglomerierter Bernstein und agglomerierter Meerschaum, Jet und mineralische Ersatzstoffe für Jet. 3. In Position 9603 bezieht sich der Ausdruck „vorbereitete Knoten und Büsche für Besen- oder Pinselherstellung“ nur auf unmontierte Knoten und Büsche aus Tierhaar, Pflanzenfaser oder anderem Material, die ohne Zerlegung in Besen oder Pinsel zur Verwendung bereit sind oder nur geringfügige weitere Bearbeitungsschritte wie das Trimmen der Form an der Spitze erfordern, um sie für eine solche Verwendung vorzubereiten. 4. Artikel dieses Kapitels, mit Ausnahme der Positionen 9601 bis 9606 oder 9615, bleiben im Kapitel klassifiziert, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise aus Edelmetall oder mit Edelmetall überzogen, aus natürlichen oder kultivierten Perlen oder aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) bestehen. Positionen 9601 bis 9606 und 9615 umfassen jedoch Artikel, bei denen natürliche oder kultivierte Perlen, Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert), Edelmetall oder mit Edelmetall überzogene Bestandteile nur geringfügig ausmachen. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Position 9606 bedeutet der Begriff „Linie“ in den Zollsatzspalten die Linienknopfmaße von 0,635 mm. 2. Knöpfe (ob fertiggestellt oder nicht) gemäß den Unterpositionen 9606.21.40 und 9606.29.20, die ein Produkt eines Inselbesitzes der Vereinigten Staaten außerhalb des Zollgebiets der Vereinigten Staaten sind und die aus Knopfrohlingen oder unfertigen Knöpfen hergestellt oder produziert wurden, die ein Produkt eines ausländischen Landes waren, unterliegen dem Zoll gemäß den Unterpositionen 9606.21.40 und 9606.29.20 zu den Sätzen, die für Produkte dieses ausländischen Landes gelten. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XX 96-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XX VERSCHIEDENE HERGESTELLTE WAREN XX-1 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung XX-2 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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