Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Meldungszwecke
KAPITEL 99
TEMPORÄRE GESETZGEBENHEITEN; TEMPORÄRE ÄNDERUNGEN, DIE IM ÜBERENSSTEM MIT DEM HANDELSGESETZGEBENHEITEN ERRICHTET WORDEN SIND; ZUSÄTZLICHE IMPORTRESTRIKTIONEN, DIE IM ÜBERENSSTEM MIT ABSCHNITT 22 DES AGRICULTURAL ADJUSTMENT ACT ERRICHTET WORDEN SIND
XXII
99-1
U.S. Anmerkungen
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels beziehen sich auf Gesetzgebung und auf exekutive und administrative Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäß errichteten Befugnis, unter denen:
a. Eine oder mehrere der Bestimmungen in den Kapiteln 1 bis 98 vorübergehend geändert oder modifiziert werden; oder
b. Zusätzliche Zölle oder andere Importbeschränkungen durch oder im Rahmen von Nebengesetzen auferlegt werden.
2. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gelten die allgemeinen Anmerkungen und Interpretationsregeln, die Abschnittsanmerkungen und die Anmerkungen in den Kapiteln 1 bis 98 für die Bestimmungen dieses Kapitels.
Statistische Anmerkungen
1. Für die statistische Meldung von Waren, die hier vorgesehen sind:
a. Sofern in den Unterkapiteln dieses Kapitels keine spezifischeren Anweisungen aufgeführt sind, melden Sie die 8-stellige Zolltarifnummer oder Unterposition (oder die 10-stellige statistische Meldungsnummer, falls vorhanden), die in diesem Kapitel aufgeführt ist, zusätzlich zur 10-stelligen statistischen Meldungsnummer, die in den Kapiteln 1 bis 97 aufgeführt ist und anwendbar wäre, wenn nicht die Bestimmungen dieses Kapitels vorlägen; und
b. Die gemeldeten Mengen müssen in den in den Kapiteln 1 bis 97 angegebenen Einheiten angegeben werden.
2. Für jene Zolltarifnummern und Unterpositionen hier, für die kein Zollsatz angegeben ist (d. h. für jene Zolltarifnummern und Unterpositionen, für die ein absolutes Kontingent festgelegt ist), melden Sie die 8-stellige Zolltarifnummer oder Unterposition hier, gefolgt von der entsprechenden 10-stelligen statistischen Meldungsnummer aus den Kapiteln 1 bis 97. Die gemeldeten Mengen müssen in den in den Kapiteln 1 bis 97 angegebenen Einheiten angegeben werden.
MITTEILUNG AN EXPORTEURE
Die in diesem Kapitel enthaltenen statistischen Meldungsnummern gelten nur für Importe und dürfen nicht auf Exportdeklarationen des Versenders angegeben werden.
Siehe Mitteilung an Exporteure vor Kapitel 1.
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Anmerkungen für statistische Meldungszwecke
UNTERKAPITEL I
TEMPORÄRE GESETZGEBENHEITEN, DIE ZUSÄTZLICHE ZÖLLE VORSCHREIBEN
XXII
99-I-1
U.S. Anmerkungen
[ANMERKUNG DES KOMPILIERERS: Da die Gültigkeitsdauer der Zolltarifnummern 9901.00.50 und 9901.00.52 abgelaufen ist, werden die U.S.-Anmerkungen und deren Bestimmungen, einschließlich des oben genannten Zollkontingents, nicht mehr angewendet. Siehe auch die Anmerkung des Kompilierers zu diesen Zolltarifnummern.]
1. Die in diesem Unterkapitel vorgesehenen Zölle sind kumulative Zölle, die zusätzlich zu den Zöllen erhoben werden, die sonst auf die beteiligten Artikel erhoben werden. Die in diesem Unterkapitel vorgesehenen Zölle gelten nur für Artikel, die während des in der letzten Spalte angegebenen Zeitraums eingeführt werden.
2. Für den Zweck der Zolltarifnummer 9901.00.50 schließt der Ausdruck „ist für alle solche Zwecke geeignet“ Ethylalkohol (vorgesehen in den Unterpositionen 2207.10.60 und 2207.20) nicht ein, der vom Importeur der Aufzeichnung zur Zufriedenheit des Zollkommissars (im Folgenden in dieser Anmerkung als „Kommissar“ bezeichnet) zertifiziert wurde, um Ethylalkohol oder eine Mischung mit solchem Ethylalkohol zu sein, der für Zwecke importiert wurde, die nicht die Verwendung als flüssiger Kraftstoff oder die Verwendung bei der Herstellung von Mischungen, die mit flüssigem Kraftstoff zusammenhängen. Wenn der Importeur der Aufzeichnung die Nichtverwendung als flüssiger Kraftstoff für Zwecke der Feststellung der tatsächlichen Verwendung oder Eignung gemäß Zolltarifnummer 9901.00.50 bescheinigt, wird der Kommissar die Einfuhr des Ethylalkohols nicht freigeben, bis er überzeugt ist, dass der Ethylalkohol tatsächlich nicht für die Verwendung als flüssiger Kraftstoff oder die Verwendung bei der Herstellung von Mischungen, die mit flüssigem Kraftstoff zusammenhängen, verwendet wurde. Wenn er innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als 18 Monaten ab dem Einfuhrdatum nicht überzeugt ist, sind die in Zolltarifnummer 9901.00.50 vorgesehenen Zölle rückwirkend ab dem Einfuhrdatum zu zahlen. Solche Zölle werden auch unverzüglich rückwirkend ab dem Einfuhrdatum fällig, wenn ein Ethylalkohol oder eine Ethylalkoholmischung, die bei der Einfuhr als für die Verwendung als nicht-flüssiger Kraftstoff importiert zertifiziert wurde, für die Verwendung als flüssiger Kraftstoff umgeleitet wird.
3. Für den Zweck der Zolltarifnummer 9901.00.50 und das Zeichen „E“ in Klammern nach der Spalte „Sonderzollsatz 1“ für diese Zolltarifnummer wird ethylalkoholischer Alkohol oder eine Mischung daraus zollfrei behandelt, wenn er aus einem Inselbesitz oder einem Begünstigtenland eingeführt wird, soweit dies in dieser Anmerkung vorgesehen ist.
(a) Ethylalkohol oder eine Mischung daraus, die durch einen Prozess der vollständigen Fermentation in einem Inselbesitz der Vereinigten Staaten oder eines in Unterabschnitt (d)(iv) dieser Anmerkung aufgeführten Begünstigtenlandes hergestellt wird, wird als ein inländisches Produkt dieses Besitzes oder Landes behandelt und ist für die zollfreie Behandlung berechtigt.
(b) Ethylalkohol und Mischungen daraus, die nur in einem solchen Inselbesitz oder Begünstigtenland dehydriert werden (im Folgenden als „dehydrierter Alkohol und Mischungen“ bezeichnet), sind nur dann für die zollfreie Behandlung als inländische Produkte dieses Besitzes oder Begünstigtenlandes berechtigt, wenn der Alkohol oder die Mischung bei der Einfuhr die anwendbare lokale Rohstoffanforderung erfüllt, die in Unterabschnitt (c) dieser Anmerkung festgelegt ist. Die Gesamtmenge des dehydrierten Alkohols und der Mischungen, die aus allen Inselbesitzern und Begünstigtenländern eingeführt werden und für die zollfreie Behandlung berechtigt sind, ist auf die Gesamtmengen beschränkt, die in den Unterabschnitten (c) und (d) dieser Anmerkung für dehydrierten Alkohol und Mischungen, die die anwendbaren lokalen Rohstoffanforderungen erfüllen, festgelegt sind.
(c) Die lokale Rohstoffanforderung für ein Kalenderjahr beträgt:
(i) null Prozent bezogen auf die Basismenge des eingeführten dehydrierten Alkohols und der Mischungen;
(ii) 30 Prozent bezogen auf das metrische Äquivalent von 35.000.000 Gallonen dehydriertem Alkohol und Mischungen, die nach der Basismenge eingeführt werden, und
(iii) 50 Prozent bezogen auf alle dehydrierten Alkohole und Mischungen, die nach der Menge in Unterabschnitt (c)(ii) dieser Anmerkung eingeführt werden.
(d) Für die Zwecke dieser Anmerkung:
(i) Der Begriff „Basismenge“ bezeichnet, bezogen auf dehydrierten Alkohol und Mischungen, die in einem Kalenderjahr eingeführt werden, den höheren Wert von:
(A) dem metrischen Äquivalent von 60.000.000 Gallonen; oder
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Anmerkungen für statistische Meldungszwecke
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99 - I - 2
U.S. Anmerkungen (fort.)
(B) einem Betrag (ausgedrückt in Gallonen), der 7 Prozent des inländisch amerikanischen Marktes für Ethylalk