FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    0707.00.20

    Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februar, einschließlich, eingegeben wird

    Dieser Code gilt für frische oder gekühlte Gurken, einschließlich Essiggurken. Er wird speziell für Importe verwendet, die zwischen dem 1. Dezember und dem 28./29. Februar jedes Jahres einführen, mit einem Standardzoll von 4,2¢/kg oder möglicherweise zollfrei, wenn die Waren für bestimmte Handelspräferenzprogramme in Frage kommen.

    Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februar, einschließlich, eingegeben wird

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt des harmonisierten Zolltarifs umfasst essbare Gemüse, insbesondere Gurken und Essiggurken, ob frisch oder gekühlt. Der Code 0707.00.20 gilt für dieses Gemüse, wenn es im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des Februar eingeschleust wird. Es gibt eine weitere Unterteilung basierend auf Merkmalen wie ob es sich um Essiggurken, Gewächshausanbau, zertifizierten Bio-Anbau oder andere spezifische Sorten wie persische oder lange entkernte Gurken handelt; wählen Sie den entsprechenden statistischen Zusatz basierend auf diesen detaillierten Beschreibungen, um das Produkt korrekt zu klassifizieren. Statistische Zusätze unterscheiden auch nach Anbaumethode (Gewächshaus vs. sonstiges) und Bio-Zertifizierungsstatus, daher sollten Sie diese Faktoren bei der Auswahl des richtigen Codes sorgfältig berücksichtigen.

    KapitelKapitel 7: Edible vegetables and certain roots and tubers
    AbschnittAbschnitt II: Vegetable Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    4.2¢/kg

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 0707.00.20 und seine Unterteilungen beträgt 4,2¢/kg und gilt für alle in Kilogramm gemeldeten Importe, sofern sie nicht für einen Präferenzsatz in Frage kommen. Mehrere Länder (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) erhalten einen zollfreien Satz im Rahmen spezifischer Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme. Das bedeutet, dass Importe aus diesen Ländern unter einer der aufgeführten Unterteilungen (0707.00.20.15, 0707.00.20.37 usw.) zollfrei wären, sofern sie die Anforderungen des jeweiligen Programms erfüllen. Es gibt keinen festgelegten Zollsatz über die allgemeinen und speziellen Sätze hinaus.

    Zollsatz (Spalte 2): 6.6¢/kg

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    Code-Unterteilungen

    0707.00.20.15

    Gurken, einschließlich Gewürzgurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars, einschließlich, eingeführt > Gewürzgurken

    Elterncode
    0707.00.20.37

    Gurken, einschließlich Essiggurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars eingebracht > Sonstige: > Gewächshaus: > Bio-zertifiziert: > Persisch

    0707.00.20.40

    Gurken, einschließlich Essiggurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februar eingeschleust > Sonstige: > Gewächshaus: > Bio-zertifiziert: > Langkernlos

    0707.00.20.45

    Gurken, einschließlich Essiggurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars eingebracht > Sonstiges: > Gewächshaus: > Bio-zertifiziert: > Sonstiges

    0707.00.20.50

    Gurken, einschließlich Gewürzgurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines beliebigen Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars eingebracht > Sonstige: > Gewächshaus: > Sonstige: > Persisch

    0707.00.20.60

    Gurken, einschließlich Gewürzgurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars eingebracht > Sonstige: > Gewächshaus: > Sonstige: > Lange entkernte

    0707.00.20.70

    Gurken, einschließlich Gewürzgurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars, einschließlich, eingebracht > Sonstiges: > Gewächshaus: > Sonstiges: > Sonstiges

    0707.00.20.80

    Gurken, einschließlich Gewürzgurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars, einschließlich, eingebracht > Sonstiges: > Sonstiges: > Bio-zertifiziert

    0707.00.20.90

    Gurken, einschließlich Essiggurken, frisch oder gekühlt: > Wenn im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum letzten Tag des folgenden Februars, einschließlich, eingebracht > Sonstige: > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 7 ESSBARE GEMÜSE UND BESTIMMTE WURZELN UND KNÖPFE II 7-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Futterprodukte des Postens 1214. 2. In den Posten 0709, 0710, 0711 und 0712 umfasst das Wort „Gemüse“ essbare Pilze, Trüffel, Oliven, Kapern, Kürbisgewächse, Kürbisse, Auberginen, Süßmais (Zea mays var.saccharata), Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss), Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und süßes Majoran (Marjorana hortensis oder Origanum marjorana). 3. Posten 0712 umfasst alle getrockneten Gemüsesorten, die in den Posten 0701 bis 0711 fallen, mit Ausnahme von: (a) Getrockneten Hülsenfruchtgemüsen, geschält (Posten 0713); (b) Süßmais in den in den Posten 1102 bis 1104 angegebenen Formen; (c) Mehl, Mehlpulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Posten 1105); (d) Mehl, Mehlpulver und Pulver von getrockneten Hülsenfruchtgemüsen des Postens 0713 (Posten 1106). 4. Getrocknete, zerdrückte oder gemahlene Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss) sind von diesem Kapitel ausgenommen (Posten 0904). 5. Posten 0711 gilt für Gemüse, das ausschließlich behandelt wurde, um seine vorübergehende Konservierung während des Transports oder der Lagerung vor der Verwendung zu gewährleisten (zum Beispiel durch Schwefeldioxidgas, in Salzlake, in Schwefelwasser oder in anderen Konservierungslösungen), vorausgesetzt, es ist in diesem Zustand nicht sofort verzehrbar. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen die Bestimmungen dieses Kapitels die genannten Produkte, unabhängig davon, ob sie verkleinert wurden oder nicht. 2. Bei der Zollfestsetzung für jede Art von Gemüse dürfen keine Fremdstoffe oder Verunreinigungen, die darin enthalten sind, getrennt werden oder eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen. 3. Artikel einer Art, die in dieses Kapitel fallen und entweder als Lebensmittel oder zum Säen oder Pflanzen verwendet werden können (z. B. Zwiebeln, Zwiebelsetzlinge, Schalotten, Knoblauch, Kartoffeln und Kartoffelknospen), bleiben in diesem Kapitel klassifiziert, selbst wenn sie infolge der Behandlung mit Insektiziden, Fungiziden oder ähnlichen Chemikalien ungenießbar werden. 4. In der Unterposition 0701.10 umfasst der Ausdruck „Saatgut“ nur Saatkartoffeln, die von einem zuständigen Beamten oder einer Behörde einer ausländischen Regierung gemäß offiziellen Regeln und Vorschriften zertifiziert wurden, um speziell als Saatgut angebaut und zugelassen worden zu sein, in Behältern mit den offiziellen Saatkartoffelmarken der ausländischen Regierung gekennzeichnet und zum Zweck des Saatguts importiert wurden. 5. Die Gesamtmenge von Oliven, die unter den Unterpositionen 0711.20.18 und 2005.70.06 in einem Kalenderjahr importiert wird, darf 4.400 metrische Tonnen nicht überschreiten. Statistische Anmerkung 1. Eine Liste der zugelassenen Standards für „Bio-zertifiziert“ finden Sie in der allgemeinen statistischen Anmerkung 6. 2. Für statistische Berichtszwecke gelten bei den Nummern 0702.00.2006, 0702.00.2036, 0702.00.2048, 0702.00.2081, 0702.00.4006, 0702.00.4027, 0702.00.4081, 0702.00.6006, 0702.00.6027, 0702.00.6037 und 0702.00.6081 „runde“ Tomaten, auch allgemein als „Globe“, „Slicing“ oder „Beefsteak“ Tomaten bezeichnet, als rund und mit einem Gewicht von bis zu 0,9 kg. 3. Für statistische Berichtszwecke bezieht sich der Begriff „Zur Verarbeitung geeignet“ bei der Nummer 0709.60.4074 auf süße Paprika vom Glockentyp, die zum Einfrieren, Einlegen/Salzen oder als Zutaten in anderen höherwertigen Produkten verwendet werden und nicht für den sofortigen Einzelhandel bestimmt sind. Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung II 7-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT II GEMÜSEPRODUKTE II-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem nicht über 3 Prozent nach Gewicht liegenden Verhältnis agglomeriert wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes II-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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