FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    1214.90.00

    Andere

    Dieser Code umfasst verschiedene Futterprodukte wie Heu, Luzerne und Klee sowie Wurzel- und Futterpflanzen. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser landwirtschaftlichen Produkte, da der Zoll für Standardhandelspartner in der Regel frei ist und unter Kapitel 12 des Harmonisierten Zolltarifs fällt.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt des harmonisierten Zolltarifs umfasst verschiedene Futterpflanzen wie Heu, Alfalfa, Klee und Wurzeln, die für Tierfutter bestimmt sind. Der Code 1214.90.00 erfasst speziell „andere“ Futterpflanzen, die in diesem Kapitel nicht anderweitig spezifiziert sind, und umfasst Artikel, ob sie zu Pellets geformt sind oder nicht. Es gibt mehrere Unterteilungen, um die Art des Heus oder der Futterpflanze weiter zu klassifizieren, wie zum Beispiel Alfalfa, Timothy, Klee oder andere Arten, und diese sollten basierend auf dem spezifischen zu klassifizierenden Produkt ausgewählt werden; verwenden Sie das entsprechende statistische Suffix, um den genauen Futterpflanzentyp anzugeben, wenn verfügbar. Denken Sie daran, Mengen in metrischen Tonnen anzugeben.

    KapitelKapitel 12: Oil seeds and oleaginous fruits; miscellaneous grains, seeds and fruits; industrial or medicinal pla
    AbschnittAbschnitt II: Vegetable Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 1214.90.00 und alle seine Unterteilungen (1214.90.00.10, 1214.90.00.18, 1214.90.00.25, 1214.90.00.30 und 1214.90.00.90) ist frei und gilt für Standardhandelspartner (NTR). Es ist kein Sonderzollsatz angegeben, aber Waren können für präferenzielle Zollsätze im Rahmen entsprechender Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme in Frage kommen. Die Meldeeinheiten für all diese Codes sind in metrischen Tonnen (t). Das bedeutet, dass Importe unter diesem HTS-Code aus teilnehmenden Ländern, die an Freihandelsabkommen teilnehmen, von reduzierten oder Nullzollsätzen betroffen sein können, abhängig von der Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Abkommens.

    Abgabensatz (Spalte 2): $5.51/t

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    Code-Unterteilungen

    1214.90.00.10

    Rüben (Rutabagas), Mangold, Futterwurzeln, Heu, Luzerne, Klee, Sainfwein, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futterprodukte, ob in Pelletform oder nicht: > Sonstiges > Heu: > Luzerne, ob doppelt gepresst oder nicht

    1214.90.00.18

    Rutabagas (Rote Bete), Mangold, Futterwurzeln, Heu, Luzerne, Klee, Sainfwein, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futterprodukte, ob in Pelletform oder nicht: > Sonstiges > Heu: > Timothy

    1214.90.00.25

    Rüben (Rutabagas), Mangold, Futterwurzeln, Heu, Luzerne, Klee, Sainfwein, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futterprodukte, ob in Pelletform oder nicht: > Sonstiges > Heu: > Sonstiges

    1214.90.00.30

    Rüben (Pastinaken), Mangold, Futterwurzeln, Heu, Luzerne, Klee, Sainfwein, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittelprodukte, ob in Pelletform oder nicht: > Sonstiges > Klee

    1214.90.00.90

    Rüben (Rote Bete), Mangold, Futtermittelwurzeln, Heu, Luzerne, Klee, Sainfwein, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futterprodukte, ob in Pelletform oder nicht: > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert zu statistischen Meldezwecken KAPITEL 12 ÖLSÄMEN UND ÖLGEBÜREN; VERSCHIEDENE KORN-, SAMEN- UND FRÜCHTSÄMEN; INDUSTRIELLE ODER MEDIZINISCHE PFLANZEN; STROH UND FUTTER II 12-1 Anmerkungen 1. Die Position 1207 gilt unter anderem für Palmkerne und -kerne, Baumwollsamen, Rapsölsaaten, Sesam, Senfsamen, Sonnenblumenkerne, Mohnsamen und Karitosenkerne. Sie gilt nicht für Produkte der Positionen 0801 oder 0802 oder für Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20). 2. Die Position 1208 gilt nicht nur für entfettete Mehle und Schrot, sondern auch für Mehle und Schrot, die teilweise entfettet oder entfettet und ganz oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen wieder gefettet wurden. Sie gilt jedoch nicht für Rückstände der Positionen 2304 bis 2306. 3. Für die Zwecke der Position 1209 gelten Bohnensamen, Gräsersamen und andere Gras- und Heu-Samen, Samen von Zierblumen, Gemüsesamen, Samen von Waldgehölzen, Samen von Obstgehölzen, Samen von Wicken (außer der Art Viciafaba) oder von Lupinen als „Samen einer Art, die zum Säen verwendet werden“. Die Position 1209 gilt jedoch nicht für folgende, selbst wenn sie zum Säen bestimmt sind: (a) Hülsenfrüchte oder Süßmais (Kapitel 7); (b) Gewürze oder andere Produkte des Kapitels 9; (c) Getreide (Kapitel 10); oder (d) Produkte der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211. 4. Die Position 1211 gilt unter anderem für folgende Pflanzen oder Teile davon: Basilikum, Sauerampfer, Ginseng, Wermut, Vanille, alle Minzarten, Rosmarin, Wacholder, Salbei und Wermut. Die Position 1211 gilt jedoch nicht für: (a) Arzneimittel des Kapitels 30; (b) Parfüm-, Kosmetik- oder Toilettenpräparate des Kapitels 33; oder (c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel oder ähnliche Produkte der Position 3808. 5. Für die Zwecke der Position 1212 umfasst der Begriff „Seetang und andere Algen“ nicht: (a) Tote Einzelzellmikroorganismen der Position 2102; (b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; oder (c) Düngemittel der Positionen 3101 oder 3105. Unterpositionenanmerkung 1. Für die Zwecke der Unterposition 1205.10 bedeutet der Ausdruck „niedrig-erucinsäurehaltiger Raps- oder Kolzsaat“ Raps- oder Kolzsaat, die ein Festöl mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 Prozent nach Gewicht und einen festen Bestandteil liefert, der weniger als 30 Mikromol Glucosinolate pro Gramm enthält. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Es wird für Erde oder andere Verunreinigungen in Samen jeglicher Art, die in diesem Kapitel aufgeführt sind, keine Gewichtserstattung gewährt. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert zu statistischen Meldezwecken II 12-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 2. Die aggregierte Menge an Erdnüssen, die unter den Unterpositionen 1202.30.40, 1202.41.40, 1202.42.15, 1202.42.60 und 2008.11.46 während des 12-Monatszeitraums vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres, einschließlich, nicht überschreiten die hier angegebenen Mengen (Artikel aus Mexiko dürfen nicht unter diese quantitative Beschränkung zugelassen oder eingeschlossen werden, und solche Artikel sind darin nicht klassifizierbar). Menge (Metrische Tonnen) Eingeführt im 12-Monatszeitraum vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres, einschließlich Argentinien 43.901 Andere Länder oder Gebiete 9.005 Für die Zwecke dieser Anmerkung werden Importe von Erdnüssen mit Schale auf Basis von 75 Kilogramm pro 100 Kilogramm Erdnüsse mit Schale angerechnet. Importe von Erdnüssen gemäß dieser Anmerkung unterliegen den Vorschriften, die vom United States Trade Representative oder einer anderen benannten Behörde erlassen werden können. Statistische Anmerkung 1. Eine Liste der genehmigten Standards für „zertifiziert biologisch“ finden Sie in der Allgemeinen Statistischen Anmerkung 6. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert zu statistischen Meldezwecken II 12-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT II GEMÜSEPRODUKTE II-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem nicht über 3 Prozent nach Gewicht liegenden Verhältnis agglomeriert wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes II-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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