FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    2401.30.27

    Andere

    Dieser Code deckt unverarbeiteten Tabakabfall ab, der für Zwecke *außer* Zigaretten bestimmt ist. Importeure sollten diesen Code verwenden – und die unterschiedlichen Zollsätze beachten – wenn sie Tabakabfallprodukte klassifizieren, die für nicht-zigarettenartige Anwendungen bestimmt sind, und die Kapitelnachweise für spezifische Vorschriften und mögliche Quotenbeschränkungen konsultieren.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt unter Kapitel 24, das Tabak und hergestellte Tabakersatzstoffe abdeckt. Insbesondere deckt 2401.30.27 Tabakabfälle ab, die für Produkte außer Zigaretten bestimmt sind. Diese Kategorie umfasst verschiedene Arten von Tabakabfällen, die nach Verarbeitung oder Ursprung unterschieden werden, wie z. B. flue-cured, burley oder fire-cured Sorten, die durch die letzten beiden Ziffern des statistischen Suffixes gekennzeichnet sind (z. B. .10, .20, .35). Wählen Sie das korrekte statistische Suffix basierend auf der spezifischen Art des zu klassifizierenden Tabakabfalls, wobei ".90" für alle nicht speziell aufgeführten Abfälle verwendet wird.

    KapitelKapitel 24: Tobacco and manufactured tobacco substitutes
    AbschnittAbschnitt IV: Prepared Foodstuffs; Beverages, Spirits, and Vinegar; Tobacco and Manufactured Tobacco Substitutes

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    28.4¢/kg

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Die Abgabe für den HTS-Code 2401.30.27 und seine Unterteilungen wird in kg gemeldet. Der allgemeine Abgabensatz beträgt 28,4¢/kg und gilt für Importe aus Ländern ohne ein bestimmtes Handelsabkommen. Präferenzsätze von Free gelten jedoch für Importe, die aus Argentinien, Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Dominikanische Republik, Europäischen Union, Israel, Korea, Mazedonien, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Singapur und anderen Ländern stammen, die an qualifizierten FTA- oder Präferenzprogrammen teilnehmen. Diese Sonderraten würden auf die Unterteilungen (2401.30.27.10 bis 2401.30.27.90) angewendet, wenn die Waren die Ursprungsregeln für diese jeweiligen Abkommen erfüllen, andernfalls gilt der allgemeine Satz.

    Zollsatz (Spalte 2): 77.2¢/kg

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    Code-Unterteilungen

    2401.30.27.10

    Unverarbeiteter Tabak (ob geschlagen oder ähnlich verarbeitet); Tabakabfall: > Tabakabfall: > Sonstiges: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstiges > Rauchgetrocknet

    2401.30.27.20

    Unverarbeiteter Tabak (ob geerntet oder ähnlich verarbeitet); Tabakabfälle: > Tabakabfälle: > Sonstiges: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstiges > Burley

    2401.30.27.35

    Unverarbeiteter Tabak (ob gedroschen oder ähnlich verarbeitet); Tabakabfälle: > Tabakabfälle: > Sonstiges: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstiges > Feuergetrockneter Kentucky und Tennessee

    2401.30.27.40

    Unverarbeiteter Tabak (ob geschlagen oder ähnlich verarbeitet); Tabakabfälle: > Tabakabfälle: > Sonstiges: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstiges > Dunkel luftgetrockneter Kentucky und Tennessee

    2401.30.27.50

    Unverarbeiteter Tabak (ob geschlagen oder ähnlich verarbeitet); Tabakabfälle: > Tabakabfälle: > Sonstiges: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstiges > Virginia-Feuergereift

    2401.30.27.60

    Unverarbeiteter Tabak (ob geröstet oder ähnlich verarbeitet oder nicht); Tabakabfälle: > Tabakabfälle: > Sonstige: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstige > Virginia-Sonnengetrocknet

    2401.30.27.90

    Unverarbeiteter Tabak (ob geschlagen oder ähnlich verarbeitet); Tabakabfälle: > Tabakabfälle: > Sonstiges: > Zur Verwendung in Produkten außer Zigaretten: > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldepurposes KAPITEL 24 TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE; PRODUKTE, OB NICHT NICOTIN ENTHALTEND, DIE OHNE VERBRENNUNG ZUR INHALATION BEABSICHTIGT SIND; ANDERE NICOTINENTHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUR EINNAHME VON NICOTIN IN DEN KÖRPER DES MENSCHEN BEABSICHTIGT SIND IV 24-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine medizinischen Zigaretten (Kapitel 30). 2. Alle in der Position 2404 klassifizierbaren Produkte und alle anderen Positionen dieses Kapitels sind in der Position 2404 zu klassifizieren. 3. Für die Zwecke der Position 2404 bedeutet der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ Inhalation durch erhitzte Abgabe oder andere Mittel, ohne Verbrennung. Anmerkung zur Unterposition 1. Für die Zwecke der Unterposition 2403.11.00 bedeutet der Ausdruck „Wasserpfeifen-Tabak“ Tabak, der zum Rauchen in einer Wasserpfeife bestimmt ist und aus einer Mischung aus Tabak und Glycerin besteht, ob aromatische Öle und Extrakte, Melasse oder Zucker enthalten oder nicht, und ob mit Früchten aromatisiert ist. Tabakfreie Produkte, die zum Rauchen in einer Wasserpfeife bestimmt sind, sind von dieser Unterposition ausgenommen. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Der Begriff „Ummanteltabak“ (wrapper tobacco), wie er in diesem Kapitel verwendet wird, bezeichnet die Qualität von Blatt-Tabak, die die erforderliche Farbe, Textur und Brennbarkeit aufweist und groß genug für Zigarrenumwicklungen ist, und der Begriff „Fülltabak“ (filler tobacco) bezeichnet allen anderen Blatt-Tabak. 2. Der Prozentsatz des Ummanteltabaks in einem Ballen, Karton, Paket oder einer anderen Versandeinheit ist das Verhältnis der Anzahl der Blätter des Ummanteltabaks in dieser Einheit zur Gesamtzahl der Blätter darin. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes zu Klassifizierungszwecken muss der Zollbezirksleiter mindestens 10 Hände untersuchen und die Blätter in mindestens 2 Händen jeder zur Untersuchung bestimmten Versandeinheit zählen. 3. Das zollpflichtige Gewicht von Zigarren und Zigaretten umfasst das Gewicht aller Materialien, die integrale Bestandteile davon sind. 4. Bestimmte Proben von Tabakprodukten, die in diesem Kapitel vorgesehen sind, sind zollfrei (Kapitel 98). 5. (a) Die Gesamtmenge an Tabak, die unter den Unterpositionen 2401.10.63, 2401.20.33, 2401.20.85, 2401.30.33, 2401.30.35, 2401.30.37, 2403.19.60, 2403.91.45 und 2403.99.60 im Zeitraum vom 13. September eines jeden Jahres bis zum folgenden 12. September, einschließlich, eingeführt oder aus dem Lager entnommen wird, darf die unten angegebenen Mengen nicht überschreiten. Menge (Metrische Tonnen) Argentinien 10.750 Brasilien 80.200 Chile 2.750 Europäische Gemeinschaft (Gesamtbetrag aus Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und Schweden) 9.956 Guatemala 10.000 Malawi 12.000 Philippinen 3.000 Thailand 7.000 Vereinigtes Königreich 44 Simbabwe 12.000 Andere Länder oder Gebiete 3.000 (b) Die in Unterteilung (a) dieser Anmerkung aufgezählten Unterpositionen umfassen nicht-- (i) Produkte aus Kanada, Israel oder Mexiko, oder Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldepurposes IV 24-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) (ii) Mengen an Tabak, für die ein Zollbehandlung gemäß einer Bestimmung von Kapitel 98 dieses Tarifs geltend gemacht wird, und solche Artikel sind in solchen Unterpositionen nicht klassifizierbar. (c) Die quantitativen Beschränkungen unter dieser Anmerkung unterliegen den Vorschriften, die vom United States Trade Representative oder seiner benannten Behörde erlassen werden können. (d) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Anmerkung sind Importe von Tabak, außer Produkten aus Kanada, Israel oder Mexiko, für die im Text bereitgestellten Zollsätze berechtigt und sind in den in Absatz (a) dieser Anmerkung angegebenen Unterpositionen zu klassifizieren, vorausgesetzt, dass die Artikel (1) vor dem 13. September 1995 aus dem Ursprungsland exportiert wurden und (2) direkt aus dem Ursprungsland in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten importiert wurden, begleitet von der vom Schatzamt festgelegten Dokumentation. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Einfuhren von Tabak, die aus dem Lager für den Verbrauch entnommen werden, oder Einfuhren von Tabak aus Freihandelszonen nicht als direkt aus dem Ursprungsland in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten importiert. (e) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten importierte Tabake, die zur Herstellung von Zigaretten-Tabak für den Vertrieb an den Endverbraucher verwendet werden, um Handzigaretten herzustellen, als Tabak, der in Produkten außer Zigaretten verwendet wird. 6. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff „für den Vertrieb an den Endverbraucher in der identischen Form und Verpackung, in der importiert“ (prepared for marketing to the ultimate consumer in the identical form and package in which imported), dass das Produkt in Verpackungen dieser Größe und Kennzeichnung importiert wird, die leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar sind, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist. Statistische Anmerkung 1. Für die Zwecke der statistischen Meldung unter der Nummer 2403.99.2140 bedeutet „Schnupf- und Schnupfflöcke“ (snuff and snuff flours) jeglicher fein geschnittener, gemahlener oder pulverisierter Tabak, der nicht zum Rauchen bestimmt ist. Jedes Produkt, das durch Entscheidungen des Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau, Department of the Treasury, als „Schnupf- und Schnupfflöcke“ bestimmt wurde, sollte unter dieser Bestimmung gemeldet werden. „Schnupf- und Schnupfflöcke“ umfasst ein Produkt, das allgemein als „Gutkha“ oder „Gutka“ bekannt ist, welches typischerweise eine Kombination aus Arecanut (Betel), Tabak und Gewürzen ist. „Gutkha“ wird oral eingenommen, indem es zwischen Zahnfleisch und Wange gelegt und gesaugt und gekaut wird. Importe unter der statistischen Meldungsnummer 2403.99.2140 unterliegen der Bundes-Einkommenssteuer zu den in 26 U.S.C.§ 5701(e) festgelegten Sätzen und müssen gemäß den Vorschriften unter 26 U.S.C. § 5723 verpackt und gekennzeichnet werden. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldepurposes IV 24-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT IV VORBEREITETE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE; PRODUKTE, OB MIT NICOTIN BEHALTEND ODER NICHT, DIE ZUM EINATMEN OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE NICOTINBEHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUM EINTRAGEN VON NICOTIN IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND IV-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst zu Verderb führen könnten. 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert-- (a) bezeichnet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt; (b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Vermischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter ist, dass es einer zusätzlichen Vorbereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen werden kann oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt werden; (c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen dieser Größe und mit dieser Kennzeichnung importiert wird, sodass es leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar ist, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und (d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Einrichtungen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes IV-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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