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    2846.90.20

    Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden

    Dieser Code deckt Mischungen von Seltenerdoxiden oder -chloriden ab, die zur Klassifizierung dieser spezifischen anorganischen Verbindungen für Importzwecke verwendet werden. Er ist in der Regel zollfrei für Standardhandelspartner und fällt unter Kapitel 28 des Harmonisierten Zolltarifs, das anorganische Chemikalien behandelt.

    Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt unter Kapitel 28 des Harmonisierten Zolltarifs, welches anorganische Chemikalien und Verbindungen von Seltenerdmetallen abdeckt. Insbesondere bezieht sich 2846.90.20 auf Gemische von Seltenerdoxiden oder -chloriden. Es gibt mehrere statistische Endungen, um die Zusammensetzung weiter zu definieren, indem zwischen Oxiden und Chloriden unterschieden und das vorherrschende Metall (Lanthan, Yttrium oder Scandium) in diesen Gemischen angegeben oder „andere“ Zusammensetzungen gekennzeichnet wird – wählen Sie die Endung, die am besten zur spezifischen chemischen Zusammensetzung des zu klassifizierenden Produkts passt. Diese Endungen bieten eine detailliertere Ebene für Handelsmeldungszwecke.

    KapitelKapitel 28: Inorganic chemicals; organic or inorganic compounds of precious metals, of rare-earth metals, of rad
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 2846.90.20 und alle seine Unterteilungen ist Frei, was bedeutet, dass auf Waren, die die Kriterien erfüllen, kein Zoll erhoben wird. Dies gilt für Standardhandelspartner (NTR). Es sind keine Sonderzollsätze angegeben, aber berechtigte Waren können unter FTA- oder Präferenzprogrammen zollfrei oder mit reduziertem Zoll qualifiziert sein. Alle Meldungen sind in Kilogramm (kg) erforderlich. Das bedeutet, dass Waren aus Standardhandelspartnern generell zollfrei sind, unabhängig von der spezifischen Unterteilung (2846.90.20.05, 2846.90.20.15 usw.), während Waren aus berechtigten FTA-Ländern *möglicherweise* bevorzugte Behandlung erhalten, abhängig davon, ob die Anforderungen des Programms erfüllt werden.

    Dienstgrad (Spalte 2): 25%

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    Code-Unterteilungen

    2846.90.20.05

    Verbindungen, anorganische oder organische, von Seltenerdmetallen, von Yttrium oder von Scandium oder von Mischungen dieser Metalle: > Sonstige: > Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden > Seltenerdoxide außer Ceroxid: > Enthaltend Lanthan als vorherrschendes Metall

    2846.90.20.15

    Verbindungen, anorganische oder organische, von Seltenerdmetallen, von Yttrium oder von Scandium oder von Mischungen dieser Metalle: > Sonstige: > Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden > Seltenerdoxide außer Ceroxid: > Enthaltend Yttrium oder Scandium als vorherrschendes Metall

    2846.90.20.40

    Verbindungen, anorganisch oder organisch, von Seltenerdmetallen, von Yttrium oder von Scandium oder von Mischungen dieser Metalle: > Sonstige: > Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden > Seltenerdoxide außer Ceroxid: > Sonstige

    2846.90.20.82

    Verbindungen, anorganisch oder organisch, von Seltenerdmetallen, von Yttrium oder von Scandium oder von Mischungen dieser Metalle: > Sonstige: > Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden > Seltenerdchloride außer Ceriumchloride: > Enthaltend Yttrium oder Scandium als vorherrschendes Metall

    2846.90.20.84

    Verbindungen, anorganisch oder organisch, von Seltenerdmetallen, von Yttrium oder von Scandium, oder von Mischungen dieser Metalle: > Sonstige: > Mischungen von Seltenerdoxiden oder von Seltenerdchloriden > Seltenerdchloride außer Ceriumchloride: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    kapitel 29, jegliche Mischungen solcher Gruppen mit durchschnittlich sechs oder mehr Kohlenstoffatomen. 3. Der Begriff „Produkte, die in der zusätzlichen US-Anmerkung 3 zu Abschnitt VI beschrieben sind“, bezieht sich auf jedes Produkt, das nicht im Chemischen Anhang des Zolltarifs aufgeführt ist und – (a) für das der Importeur die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (C.A.S.) angibt und bescheinigt, dass diese Registriernummer nicht im Chemischen Anhang des Zolltarifs aufgeführt ist; oder (b) das der Importeur bescheinigt, dass es keine C.A.S.-Registriernummer hat und nicht im Chemischen Anhang des Zolltarifs aufgeführt ist, weder unter dem Namen, der für die Zollanmeldung verwendet wird, noch unter einem anderen Namen, unter dem es bekannt sein könnte. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes VI-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes KAPITEL 28 ANORGANISCHE CHEMIKALIEN; ORGANISCHE ODER ANORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, SELDENMETALLEN, RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER ISOTOPEN VI 28-1 Anmerkungen 1. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, gelten die Kapitelüberschriften dieses Kapitels nur für: (a) Getrennte chemische Elemente und getrennt chemisch definierte Verbindungen, ob mit oder ohne Verunreinigungen; (b) Die in (a) oben genannten Produkte, gelöst in Wasser; (c) Die in (a) oben genannten Produkte, gelöst in anderen Lösungsmitteln, vorausgesetzt, die Lösung stellt eine normale und notwendige Methode zur Aufbereitung dieser Produkte dar, die ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen angewendet wird, und das Lösungsmittel macht das Produkt nicht besonders für eine bestimmte Verwendung geeignet, sondern für eine allgemeine Verwendung; (d) Die in (a), (b) oder (c) oben genannten Produkte mit einem zugesetzten Stabilisator (einschließlich eines Klumpenverhinderers), der für deren Erhaltung oder den Transport notwendig ist; (e) Die in (a), (b), (c) oder (d) oben genannten Produkte mit einem zugesetzten Staubbindemittel oder einem Farbstoff, der hinzugefügt wird, um deren Identifizierung zu erleichtern oder aus Sicherheitsgründen, vorausgesetzt, die Zugaben machen das Produkt nicht besonders für eine bestimmte Verwendung geeignet, sondern für eine allgemeine Verwendung. 2. Zusätzlich zu Dithioniten und Sulfoxylaten, stabilisiert mit organischen Substanzen (Überschrift 2831), Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Überschrift 2836), Cyaniden, Cyanidoxiden und Komplexcyaniden anorganischer Basen (Überschrift 2837), Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Überschrift 2842), organischen Produkten, die in den Überschriften 2843 bis 2846 und 2852 enthalten sind, und Carbiden (Überschrift 2849) sind nur die folgenden Kohlenstoffverbindungen in diesem Kapitel zu klassifizieren: (a) Oxide von Kohlenstoff, Cyanwasserstoff und Fulminic, Isocyanic, Thiocyanic und andere einfache oder komplexe Cyanogen-Säuren (Überschrift 2811); (b) Halidoxide von Kohlenstoff (Überschrift 2812); (c) Kohlenstoffdisulfid (Überschrift 2813); (d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatdiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Überschrift 2842); (e) Wasserstoffperoxid, verfestigt mit Harnstoff (Überschrift 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyanogen, Cyanogenhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Überschrift 2853) außer Calciumcyanamid, ob rein oder nicht (Kapitel 31). 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI deckt dieses Kapitel nicht ab: (a) Natriumchlorid oder Magnesiumoxid, ob rein oder nicht, oder andere Produkte des Abschnitts V; (b) Organoanorganische Verbindungen, die nicht in Anmerkung 2 oben erwähnt sind; (c) Produkte, die in Anmerkung 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 erwähnt sind; (d) Anorganische Produkte der Art von Leuchtstoffen, Überschrift 3206; Glasmehl und anderes Glas in Pulver-, Granulat- oder Flockenform, Überschrift 3207; (e) Künstliches Graphit (Überschrift 3801); Produkte, die als Ladungen für Feuerlöscher oder in Feuerlöschgranaten aufbewahrt werden, Überschrift 3813; Tintenentferner, die in Verpackungen für den Einzelhandel aufbewahrt werden, Überschrift 3824; kultivierte Kristalle (außer optischen Elementen) mit einem Gewicht von nicht weniger als 2,5 g pro Stück, aus Haliden der Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle, Überschrift 3824; (f) Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) oder Staub oder Pulver solcher Steine (Überschriften 7102 bis 7105), oder Edelmetalle oder Edelmetalllegierungen des Kapitels 71; (g) Die Metalle, ob rein oder nicht, Metalllegierungen oder Cermets, einschließlich gesinterter Metallcarbide (Metallcarbide, die mit einem Metall gesintert wurden), des Abschnitts XV; oder (h) Optische Elemente, zum Beispiel aus Haliden der Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle (Überschrift 9001). Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes VI 28-2 Anmerkungen (fortgesetzt) 4. Chemisch definierte komplexe Säuren, die aus einer Nichtmetall-Säure des Unterkapitels II und einer Metall-Säure des Unterkapitels IV bestehen, sind in Überschrift 2811 zu klassifizieren. 5. Die Überschriften 2826 bis 2842 gelten nur für Metall- oder Ammoniumsalze oder Peroxysalze. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, sind doppelte oder komplexe Salze in Überschrift 2842 zu klassifizieren. 6. Überschrift 2844 gilt nur für: (a) Technetium (Atomnummer 43), Promethium (Atomnummer 61), Polonium (Atomnummer 84) und alle Elemente mit einer Atomnummer größer als 84; (b) Natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich jener von Edelmetallen oder Basismetallen der Abschnitte XIV und XV), ob gemischt oder nicht; (c) Verbindungen, anorganisch oder organisch, dieser Elemente oder Isotope, ob chemisch definiert oder nicht, ob gemischt oder nicht; (d) Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), Keramikprodukte und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Becquerel pro Gramm (0,002 Mikrocurie pro Gramm) aufweisen; (e) Verbrauchte (bestrahlte) Brennelemente (Patronen) von Kernreaktoren; (f) Radioaktive Rückstände, ob verwertbar oder nicht. Der Begriff „Isotope“ für die Zwecke dieser Anmerkung und der Formulierung der Überschriften 2844 und 2845 bezieht sich auf: (i) Einzelne Nuklide, wobei jedoch jene ausgeschlossen sind, die in der Natur im monoisotopischen Zustand vorkommen; (ii) Mischungen von Isotopen desselben Elements, die mit einem oder mehreren der genannten Isotope angereichert sind, d. h. Elemente, deren natürliche Isotopenzusammensetzung künstlich verändert wurde. 7. Überschrift 2853 umfasst Kupferphosphid (Phosphor-Kupfer), das mehr als 15 Prozent nach Gewicht Phosphor enthält. 8. Chemische Elemente (zum Beispiel Silizium und Selen),

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI PRODUKTE DER CHEMISCHEN ODER VERWANDTEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (abgesehen von radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in der Position 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in der Position 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abpackung in dosierten Mengen oder für den Einzelhandel in der Position 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr separaten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und gemischt werden sollen, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der Position zu klassifizieren, die für dieses Produkt geeignet ist, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Abpackung eindeutig als für die gemeinsame Verwendung ohne vorherige Umverpackung bestimmt erkennbar; (b) zusammen eingeführt; und (c) entweder durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als komplementär zueinander erkennbar. 4. Wenn ein Produkt aufgrund seiner Bezeichnung oder Funktion unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI fällt und auch unter die Position 3827 fällt, ist es in einer Position zu klassifizieren, die das Produkt nach Bezeichnung oder Funktion benennt, und nicht unter der Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Festsetzung des auf eine Lösung eines einzelnen Verbindung in Wasser anwendbaren Zolls, die in diesem Abschnitt zu einem bestimmten Satz unterliegt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über das Kristallwasser hinausgeht, das im ungelösten Bestandteil vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Bezieht sich der Begriff „aromatisch“, wie er auf eine chemische Verbindung angewendet wird, auf eine solche Verbindung, die ein oder mehrere verschmolzene oder nicht verschmolzene Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine molekulare Struktur, die mindestens einen sechsgliedrigen heterozyklischen Ring enthält, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, aber keine solche molekulare Struktur einschließt, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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