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    2937.23.10

    Direkt oder indirekt aus tierischen oder pflanzlichen Materialien gewonnen

    Dieser Code umfasst Hormone, Prostaglandine und verwandte Verbindungen – insbesondere Östrogene und Progestine, die aus tierischen oder pflanzlichen Quellen stammen. Verwenden Sie diesen Code zur Klassifizierung dieser steroidhaltigen Hormonprodukte, die im Allgemeinen zollfrei sind, aber in den breiteren Abschnitt der organischen Chemikalien des Zolltarifs fallen.

    Direkt oder indirekt aus tierischen oder pflanzlichen Materialien gewonnen

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 29, das organische Chemikalien abdeckt, und bezieht sich spezifisch auf Hormone, Prostaglandine und verwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Hormone verwendet werden. Der Code 2937.23.10 umfasst Steroidhormone, deren Derivate und strukturelle Analoga, die direkt oder indirekt aus tierischen oder pflanzlichen Materialien gewonnen werden. Es gibt eine weitere Unterteilung mit statistischen Nachziffern, darunter .10 für Östrogene, .20 für Progesteron und .50 für andere Verbindungen in dieser Kategorie; wählen Sie die Nachziffer, die die spezifische chemische Zusammensetzung der importierten Waren am genauesten widerspiegelt. Diese Unterteilungen helfen, die Klassifizierung basierend auf der genauen Art des vorhandenen Steroidhormons zu verfeinern.

    KapitelKapitel 29: Organic chemicals
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 2937.23.10 und seine Unterteilungen (2937.23.10.10, 2937.23.10.20 und 2937.23.10.50) ist frei, angewandt auf Standardhandelspartner (NTR). Berechtigte Waren können auch für FTA- oder Präferenzprogramm-Sätze in Frage kommen, aber der spezielle Zollsatz ist nicht angegeben. Die Meldeeinheiten für alle Codes sind Gramm (g) oder Kilogramm (kg). Das bedeutet, dass Waren, die die Ursprungsanforderungen für NTR- oder FTA-Programme erfüllen, zollfrei in die USA einführen würden, während Waren, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder nicht von einem FTA abgedeckt sind, ebenfalls unter dem allgemeinen Satz zollfrei einführen würden.

    Dienstgrad (Spalte 2): 25%

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    Code-Unterteilungen

    2937.23.10.10

    Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, natürlich oder durch Synthese reproduziert; Derivate und strukturelle Analoga davon, einschließlich kettenmodifizierter Peptide, die hauptsächlich als Hormone verwendet werden: > Steroidhormone, deren Derivate und strukturelle Analoga: > Östrogene und Progestine: > Direkt oder indirekt aus tierischen oder pflanzlichen Materialien gewonnen > Östrogene

    Elterncode
    2937.23.10.20

    Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, natürlich oder durch Synthese hergestellt; Derivate und Strukturanaloga davon, einschließlich kettenmodifizierter Polypeptide, die hauptsächlich als Hormone verwendet werden: > Steroidhormone, deren Derivate und Strukturanaloga: > Östrogene und Progestine: > Direkt oder indirekt aus tierischen oder pflanzlichen Materialien gewonnen > Sonstige: > Progesteron

    2937.23.10.50

    Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, natürlich oder durch Synthese hergestellt; Derivate und Strukturanaloga davon, einschließlich kettenmodifizierter Polypeptide, die hauptsächlich als Hormone verwendet werden: > Steroidhormone, deren Derivate und Strukturanaloga: > Östrogene und Progestine: > Direkt oder indirekt aus tierischen oder pflanzlichen Materialien gewonnen > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 29 ORGANISCHE CHEMikalien VI 29-1 Anmerkungen 1. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, gelten die Titel dieses Kapitels nur für: (a) Chemisch definierte organische Verbindungen, ob mit oder ohne Verunreinigungen; (b) Gemische von zwei oder mehr Isomeren derselben organischen Verbindung (ob mit oder ohne Verunreinigungen), mit Ausnahme von Gemischen von azyklischen Kohlenwasserstoffisomeren (abgesehen von Stereoisomeren), ob gesättigt oder nicht (Kapitel 27); (c) Die Produkte der Titel 2936 bis 2939 oder die Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze des Titels 2940, oder die Produkte des Titels 2941, ob chemisch definiert oder nicht; (d) Produkte, die in (a), (b) oder (c) oben genannt sind, gelöst in Wasser; (e) Produkte, die in (a), (b) oder (c) oben genannt sind, gelöst in anderen Lösungsmitteln, vorausgesetzt, die Lösung stellt eine normale und notwendige Methode zur Aufbereitung dieser Produkte dar, die ausschließlich aus Sicherheitsgründen oder für den Transport angewendet wird, und das Lösungsmittel macht das Produkt nicht besonders für eine bestimmte Verwendung geeignet, sondern für eine allgemeine Verwendung; (f) Die Produkte, die in (a), (b), (c), (d) oder (e) oben genannt sind, mit einem zugesetzten Stabilisator (einschließlich eines Klumpenverhinderers), der für ihre Lagerung oder ihren Transport notwendig ist; (g) Die Produkte, die in (a), (b), (c), (d), (e) oder (f) oben genannt sind, mit einem zugesetzten Staubbindemittel oder einem färbenden oder geruchsverleihenden Stoff oder einem Erbreizmittel, das zur Erleichterung ihrer Identifizierung oder aus Sicherheitsgründen hinzugefügt wird, vorausgesetzt, die Zusätze machen das Produkt nicht besonders für eine bestimmte Verwendung geeignet, sondern für eine allgemeine Verwendung; (h) Die folgenden Produkte, verdünnt auf Standardkonzentrationen, zur Herstellung von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, Kuppler, die für diese Salze verwendet werden, und diazotierbare Amine und ihre Salze. 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Waren des Titels 1504 oder Rohglycerin des Titels 1520; (b) Ethylalkohol (Titel 2207 oder 2208); (c) Methan oder Propan (Titel 2711); (d) Die Kohlenstoffverbindungen, die in Anmerkung 2 zu Kapitel 28 genannt sind; (e) Immunologische Produkte des Titels 3002; (f) Harnstoff (Titel 3102 oder 3105); (g) Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Titel 3203), synthetische organische Farbstoffe, synthetische organische Produkte einer Art, die als Fluoreszenzverstärker oder als Luminophore verwendet werden (Titel 3204) und Farbstoffe oder andere Farbstoffe, die in Formen oder Verpackungen für den Einzelhandel abgepackt sind (Titel 3212); (h) Enzyme (Titel 3507); (ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin oder ähnliche Stoffe, die in Formen (zum Beispiel Tabletten, Stäbchen oder ähnliche Formen) zur Verwendung als Brennstoffe oder als flüssige oder gasförmige Brennstoffe in Behältern einer Art, die zum Befüllen oder Nachfüllen von Zigaretten oder ähnlichen Feuerzeugen verwendet werden, und mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 cm³ abgepackt sind (Titel 3606); (k) Produkte, die als Ladungen für Feuerlöscher abgepackt sind oder in Feuerlöschgranaten abgepackt sind, Titel 3813; Tintenentferner, die in Verpackungen für den Einzelhandel abgepackt sind, Titel 3824; oder (l) Optische Elemente, zum Beispiel aus Ethylendiamintartrat (Titel 9001). 3. Waren, die in zwei oder mehr Titel dieses Kapitels fallen könnten, sind in jenem Titel einzustufen, der in der numerischen Reihenfolge zuletzt kommt. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung VI 29-2 Anmerkungen (fort.) 4. In den Titeln 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Bezugnahme auf halogenierte, sulfonisierte, nitrierte oder nitrosierte Derivate auch eine Bezugnahme auf zusammengesetzte Derivate, wie sulfohalogenierte, nitrohalogenierte, nitrosulfonisierte oder nitrososulfohalogenierte Derivate. Nitro- oder nitrosogruppen sind für die Zwecke des Titels 2929 nicht als „Stickstofffunktionen“ zu betrachten. Für die Zwecke der Titel 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist die „Sauerstofffunktion“, die charakteristische organische Sauerstoff-enthaltende Gruppe dieser jeweiligen Titel, auf die in den Titeln 2905 bis 2920 genannten Sauerstofffunktionen beschränkt. 5. (A) Ester von Säurefunktions-organischen Verbindungen der Unterkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen dieser Unterkapitel sind mit jener Verbindung einzustufen, die in dem Titel eingestuft ist, der in diesen Unterkapiteln numerisch zuletzt kommt. (B) Ester von Ethylalkohol mit Säurefunktions-organischen Verbindungen der Unterkapitel I bis VII sind in demselben Titel einzustufen wie die entsprechenden Säurefunktionsverbindungen. (C) Unter Vorbehalt der Anmerkung l zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28: (1) Anorganische Salze organischer Verbindungen wie Säure-, Phenol- oder Enol-funktionsverbindungen oder organische Basen der Unterkapitel I bis X oder des Titels 2942 sind in dem Titel einzustufen, der für die organische Verbindung geeignet ist; (2) Salze, die zwischen organischen Verbindungen der Unterkapitel I bis X oder des Titels 2942 gebildet werden, sind in dem Titel einzustufen, der für die Base oder für die Säure (einschließlich Phenol- oder Enol-funktionsverbindungen) geeignet ist, aus der sie gebildet werden, je nachdem, welcher numerisch zuletzt im Kapitel kommt; und (3) Koordinationsverbindungen, die nicht in Unterkapitel XI oder Titel 2941 einzuordnen sind, sind in dem Titel einzustufen, der in Kapitel 29 numerisch zuletzt kommt, unter denen, die für die Fragmente geeignet sind, die durch das „Spalten“ aller Metallbindungen gebildet werden, mit Ausnahme von Metall-Kohlenstoff-Bindungen. (D) Metallalkohole sind in demselben Titel einzustufen wie die entsprechenden Alkohole, außer im Falle von Ethanol (Titel 2905). (E) Halide von Carbonsäuren sind in demselben Titel einzustufen wie die entsprechenden Säuren. 6. Die Verbindungen der Titel 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle zusätzlich zu Atomen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff Atome anderer Nichtmetalle oder von Metallen (wie Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten, die direkt an Kohlenstoffatome gebunden sind. Der Titel 2930 (Organo-Schwefelverbindungen) und der Titel 2931 (Andere organo-anorganische Verbindungen) umfassen keine sulfonierten oder halogenierten Derivate (einschließlich zusammengesetzter Derivate), die außer Wasserstoff, Sauerstoff und Stickstoff nur Atome von Schwefel oder von einem Halogen direkt an Kohlenstoff gebunden haben, welche ihnen ihre Natur als sulfonisierte oder halogenierte Derivate (oder zusammengesetzte Derivate) verleihen. 7. Die Titel 2932, 2933 und 2934 umfassen keine Epoxide mit einem Dreiring, Ketonperoxide, zyklische Polymere von Aldehyden oder Thioaldehyden, Anhydride polybasischer Carbonsä

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI PRODUKTE DER CHEMISCHEN ODER ZUGEHÖRIGEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (abgesehen von radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in den Positionen 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in den Positionen 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abfüllung in dosierten Mengen oder für den Einzelhandel in den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Mischungen aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und die dazu bestimmt sind, miteinander vermischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Abpackung klar als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher wieder verpackt zu werden; (b) zusammen eingeführt; und (c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich ergänzend zueinander. 4. Wenn ein Produkt unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Bezeichnung oder Funktion fällt und auch unter Position 3827, ist es in einer Position zu klassifizieren, die das Produkt nach Bezeichnung oder Funktion benennt und nicht unter Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Festsetzung des anzuwendenden Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Wirkstoffs in Wasser, die unter diesen Abschnitt zu einem bestimmten Satz fällt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über das Kristallwasser hinausgeht, das im ungelösten Wirkstoff vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Bezieht sich der Begriff „aromatisch“ bei einer chemischen Verbindung auf eine solche Verbindung, die einen oder mehrere verschmolzene oder nicht verschmolzene Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine molekulare Struktur, die mindestens einen sechsgliedrigen heterozyklischen Ring enthält, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, aber keine solche molekulare Struktur einschließt, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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