Kapitelhinweise
Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025)
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KAPITEL 40
KAUTSCHUK UND ZUBEHÖR
VII
40-1
Anmerkungen
1. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, bezeichnet der Ausdruck „Kautschuk“ im gesamten Zolltarif folgende Produkte, ob vulkanisiert oder hart: Naturkautschuk, Balata, Gutta-Percha, Guayule, Kautschukgummi und ähnliche Naturharze, synthetischer Kautschuk, Kunststoffe, die aus Ölen gewonnen werden, und solche zurückgewonnenen Stoffe.
2. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Waren des Abschnitts XI (Textilien und Textilwaren);
(b) Schuhe oder Teile davon des Kapitels 64;
(c) Kopfbedeckungen oder Teile davon (einschließlich Badehauben) des Kapitels 65;
(d) Mechanische oder elektrische Geräte oder Teile davon des Abschnitts XVI (einschließlich elektrischer Waren aller Art) aus Hartgummi;
(e) Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96; oder
(f) Waren des Kapitels 95 (außer Sportschuhhandschuhen, Fäustlingen und Handschuhen und Waren der Positionen 4011 bis 4013).
3. In den Positionen 4001 bis 4003 und 4005 bezieht sich der Ausdruck „Primärformen“ nur auf die folgenden Formen:
(a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, ob vor- oder nachvulkanisiert, und anderer Dispersionen und Lösungen);
(b) Blöcke unregelmäßiger Form, Klumpen, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche Massenformen.
4. In Anmerkung 1 zu diesem Kapitel und in Position 4002 bezieht sich der Ausdruck „synthetischer Kautschuk“ auf:
(a) Ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht-thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, die bei einer Temperatur zwischen 18°C und 29°C nicht reißen, wenn sie auf das Dreifache ihrer ursprünglichen Länge gedehnt werden, und die nach dem Dehnen auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb eines Zeitraums von 5 Minuten auf eine Länge zurückkehren, die nicht größer als 1-1/2 Mal ihrer ursprünglichen Länge ist. Für diesen Test können Stoffe, die für die Vernetzung notwendig sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder Beschleuniger, hinzugefügt werden; die Anwesenheit von Stoffen, wie in Anmerkung 5(b)(ii) und (iii) vorgesehen, ist ebenfalls zulässig. Die Anwesenheit von Stoffen, die für die Vernetzung nicht notwendig sind, wie Weichmacher, Plastifizierer und Füllstoffe, ist jedoch nicht zulässig;
(b) Thioplate (TM); und
(c) Naturkautschuk, der durch Grafting oder Mischen mit Kunststoffen modifiziert wurde, depolymerisierter Naturkautschuk, Mischungen aus ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, vorausgesetzt, dass alle oben genannten Produkte die Anforderungen in Bezug auf Vulkanisation, Dehnung und Rückstellkraft in (a) erfüllen.
5. (a) Die Positionen 4001 und 4002 gelten nicht für Kautschuk oder Kautschukmischungen, die vor oder nach Koagulation mit:
(i) Vulkanisationsmitteln, Beschleunigern, Verzögerern oder Aktivatoren (außer denen, die zur Herstellung von vorvulkanisiertem Kautschuklatex hinzugefügt werden);
(ii) Pigmenten oder anderen Farbstoffen, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung hinzugefügt werden;
(iii) Weichmachern oder Weichmachern (außer Mineralöl im Falle von ölverstärktem Kautschuk), Füllstoffen, Verstärkungsmitteln, organischen Lösungsmitteln oder anderen Stoffen, außer denen, die unter (b) zulässig sind;
(b) Die Anwesenheit der folgenden Stoffe in einem Kautschuk oder einer Kautschukmischung beeinträchtigt nicht dessen Klassifizierung in der Position 4001 oder 4002, je nach Fall, vorausgesetzt, dass dieser Kautschuk oder diese Kautschukmischung seinen wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält:
(i) Emulgatoren oder Haftverhinderer;
(ii) Kleine Mengen von Abbauprodukten von Emulgatoren;
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Anmerkungen (fort.)
(iii) Sehr kleine Mengen der folgenden: hitzeempfindliche Mittel (im Allgemeinen zur Herstellung von thermosensiblen Kautschuklaten), kationische oberflächenaktive Mittel (im Allgemeinen zur Herstellung von elektropositiven Kautschuklaten), Antioxidantien, Koagulanzien, Zerfallsmittel, frostbeständige Mittel, Peptisatoren, Konservierungsmittel, Stabilisatoren, Viskositätskontrollmittel oder ähnliche Spezialzusatzstoffe.
6. Für die Zwecke der Position 4004 bedeutet der Ausdruck „Abfall, Verschnitt und Schrott“ Kautschukabfall, Verschnitt und Schrott aus der Herstellung oder Bearbeitung von Kautschuk und Kautschukwaren, die aufgrund von Zuschnitt, Verschleiß oder anderen Gründen definitiv nicht mehr als solche verwendbar sind.
7. Garn vollständig aus vulkanisiertem Kautschuk, dessen Querschnittsabmessung 5 mm übersteigt, ist als Streifen, Stäbe oder Profilformen der Position 4008 zu klassifizieren.
8. Die Position 4010 umfasst Förder- oder Übertragungsriemen oder Textilgewebe, das mit Kautschuk imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert ist, oder aus Textilgarn oder -seil gefertigt ist, das mit Kautschuk imprägniert, beschichtet, überzogen oder mit Kautschuk ummantelt ist.
9. In den Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 beziehen sich die Ausdrücke „Platten“, „Bleche“ und „Streifen“ nur auf Platten, Bleche und Streifen und auf Blöcke regelmäßiger geometrischer Form, ungeschnitten oder einfach zu rechteckiger (einschließlich quadratischer) Form geschnitten, unabhängig davon, ob sie den Charakter von Waren haben oder ob sie bedruckt oder anderweitig oberflächenbearbeitet sind, aber nicht anders zu einer Form geschnitten oder weiter bearbeitet wurden.
In der Position 4008 beziehen sich die Ausdrücke „Stäbe“ und „Profilformen“ nur auf solche Produkte, unabhängig davon, ob sie zugeschnitten oder oberflächenbearbeitet sind, aber nicht anders bearbeitet wurden.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Für die Zwecke der Unterposition 4008.21 gilt der Zollsatz „Zollfrei (B)“, der in der Unterspalte „Sondern“ aufgeführt ist, nur für Artikel mit einer Breite von nicht mehr als 38,1 cm und einer Länge von nicht mehr als 45,7 cm.
2. Für die Zwecke der Unterposition 4008.29 gilt der Zollsatz „Zollfrei (C)“, der in der Unterspalte „Sondern“ aufgeführt ist, nur für Profilformen, die zugeschnitten sind.
3. Für die Zwecke der Position 4017 gilt der Zollsatz „Zollfrei (C)“, der in der Unterspalte „Sondern“ aufgeführt ist, nur für Rohre und Leitungen mit angebrachten Fittings.
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Abschnittshinweise
ABSCHNITT VII
PLASTIKEN UND ARTIKELEN DARAUS;
KAUTSCHUK UND ARTIKELEN DARAUS
VII-1
Anmerkungen
1. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr separaten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und dazu bestimmt sind, miteinander vermischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind unter der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind:
(a) hinsichtlich der Art der Verpackung eindeutig als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher neu verpackt zu werden;
(b) zusammen eingeführt; und
(c) identifizierbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich ergänzend zueinander.
2. Mit Motiven, Zeichen oder bildlichen Darstellungen bedruckte Kunststoffe, Kautschuk und Artikel daraus, außer den Waren der Positionen 3918 oder 3919, die nicht nur dem primären Verwendungszweck der Waren untergeordnet sind, fallen unter