FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5309.21.30

    Enthält Baumwolle und synthetische Fasern

    Dieser Code gilt für gewebte Leinenstoffe, die Baumwolle und synthetische Fasern enthalten, insbesondere solche mit weniger als 85 % Leinen nach Gewicht. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser gemischten Leinenstoffe, wobei zu beachten ist, dass ein allgemeiner Zollsatz von 6,9 % gilt, obwohl Präferenzzollsätze für Waren aus bestimmten Ländern bestehen können.

    Enthält Baumwolle und synthetische Fasern

    HTS-Medien

    Gewebte Leinenstoffe fallen unter Kapitel 53, das speziell Materialien mit weniger als 85 Prozent Leinen nach Gewicht abdeckt und die ungefärbt oder gefärbt sind. Der Code 5309.21.30 identifiziert diese Stoffe, wenn sie sowohl Baumwolle als auch synthetische Fasern enthalten. Unterteilungen spezifizieren weiter die Stoffart – wie Popeline, Köper, Musselin oder Bedruckstoff – und geben an, ob sie den Beschränkungen für Baumwolle oder synthetische Fasern unterliegen; wählen Sie das entsprechende Suffix (.05, .10, .15, .20, .55, .60, .65, .70 oder .90) basierend auf diesen Merkmalen und dem anwendbaren Beschränkungsprogramm.

    KapitelKapitel 53: Other vegetable textile fibers; paper yarn and woven fabric of paper yarn
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    6.90%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,E*,IL,JO, KR,MA,OM,P, PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5309.21.30 und seine Unterteilungen beträgt 6,90 %, angewendet auf Importe aus Ländern, die nicht an spezifischen Handelsabkommen teilnehmen (Standardhandelspartner - NTR). Es gelten jedoch präferenzielle zollfreie Sätze für Importe aus Australien (AU), Bahrain (BH), Chile (CL), Kolumbien (CO), El Salvador (E*), Israel (IL), Jordanien (JO), Korea (KR), Marokko (MA), Oman (OM), Panama (P), Peru (PA), Portugal (PE), Singapur (SG) und anderen Ländern, die für Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme in Frage kommen. Alle Sätze werden auf Basis der Meldeeinheiten von m² oder kg berechnet, wie für den Import angegeben. Diese Sonderzollsätze gelten für alle Unterteilungen (5309.21.30.05 bis 5309.21.30.90), die aus diesen ausgewiesenen Ländern stammen, während der Satz von 6,90 % für alle anderen Ursprünge gilt.

    Dienstgrad (Spalte 2): 78%

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    Code-Unterteilungen

    5309.21.30.05

    Leinenwebstoffe: > Enthaltend weniger als 85 Prozent nach Gewicht Leinen: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthaltend Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegt Baumwollbeschränkungen: > Popeline oder Köper (314)

    5309.21.30.10

    Leinenwebstoffe: > Enthaltend weniger als 85 Prozent nach Gewicht Leinen: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthaltend Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegen Baumwollbeschränkungen: > Leinen (313)

    5309.21.30.15

    Leinenwebstoffe: > Mit weniger als 85 Prozent Leinen nach Gewicht: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthaltend Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegt Baumwollbeschränkungen: > Bedrucktes Tuch (315)

    5309.21.30.20

    Flachswebstoffe: > Enthaltend weniger als 85 Prozent nach Gewicht Flachs: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthaltend Baumwolle und Kunstfasern > Unterliegt Baumwollbeschränkungen: > Sonstige (220)

    5309.21.30.55

    Leinenwebstoffe: > Enthaltend weniger als 85 Prozent nach Gewicht Leinen: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstiges: > Enthaltend Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegt Einschränkungen für synthetische Fasern: > Popeline oder Köper (614)

    5309.21.30.60

    Leinenwebstoffe: > Enthaltend weniger als 85 Prozent nach Gewicht Leinen: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthaltend Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegt Einschränkungen für synthetische Fasern: > Vlies (613)

    5309.21.30.65

    Flachsgewebe: > Enthält weniger als 85 Prozent Gewichtsprozent Flachs: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthält Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegt Einschränkungen für synthetische Fasern: > Bedrucktes Gewebe (615)

    5309.21.30.70

    Leinenwebstoffe: > Enthaltend weniger als 85 Prozent nach Gewicht Leinen: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstiges: > Enthaltend Baumwolle und synthetische Fasern > Unterliegt Einschränkungen für synthetische Fasern: > Sonstiges (220)

    5309.21.30.90

    Leinenwebstoffe: > Enthält weniger als 85 Prozent nach Gewicht Leinen: > Ungebleicht oder gebleicht: > Sonstige: > Enthält Baumwolle und synthetische Fasern > Sonstige (810)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 53 ANDERE VEGETABILE TEXTILFASERN; PAPIERGARN UND GEWEBTE STOFFE AUS PAPIERGARN XI 53-1 Statistische Anmerkung 1. Für die gewebten Stoffe des Kapitels 53: (a) Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen Bestimmungen bezüglich eines oder mehrerer Gewebemuster nur jene Stoffe, die (abgesehen vom Saum) vollständig aus dem angegebenen oder den angegebenen Gewebemustern bestehen, einschließlich Kombinationen, die ausschließlich aus diesen bestehen. (b) Der Begriff „Popeline oder Broadcloth“ bezeichnet Leinwandgewebe, die keine quadratische Konstruktion aufweisen, unabhängig davon, ob sie gebürstet sind oder nicht, umfasst jedoch nicht die folgenden Typen: (i) Stoffe mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 Gramm pro Quadratmeter, die 33 oder weniger Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten; und (ii) Stoffe mit einem Gewicht von mehr als 200 Gramm pro Quadratmeter, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 26 oder niedriger. (c) Der Begriff „Sheeting“ bezeichnet Leinwandgewebe, gebürstet oder nicht, der folgenden Art: (i) Stoffe mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 Gramm pro Quadratmeter, mit quadratischer Konstruktion, die mehr als 33 Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 68 oder niedriger, jedoch ohne Druckstoffe; und (ii) Stoffe mit einem Gewicht von mehr als 200 Gramm pro Quadratmeter, jedoch ohne: (A) Stoffe, deren Kette oder Schuss aus mehreren (gefalteten) oder gedrehten Garnen besteht, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 26 oder niedriger; und (B) Stoffe mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 27 oder höher, die keine quadratische Konstruktion aufweisen. (d) Der Begriff „Druckstoff“ bezeichnet Leinwandgewebe, die ein Gewicht von nicht mehr als 200 Gramm pro Quadratmeter haben, mit durchschnittlichen Garnzahlen von 43-68, die mehr als 33 Einzelgarne pro Quadratzentimeter enthalten und keine mehrfachen (gefalteten) oder gedrehten Garne enthalten, mit quadratischer Konstruktion, nicht gekämmt, gebürstet oder nicht gebürstet. (e) Der Begriff „quadratische Konstruktion“ bezeichnet Stoffe der folgenden Art: (i) Die weniger als 79 Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten, wobei die Differenz zwischen der Gesamtzahl der Kettfäden pro Zentimeter und der Gesamtzahl der Schussfäden pro Zentimeter weniger als 11 beträgt; oder (ii) Die 79 oder mehr Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten, wobei die Gesamtzahl der Kettfäden pro Zentimeter und die Gesamtzahl der Schussfäden pro Zentimeter jeweils weniger als 57 Prozent der Gesamtzahl pro Quadratzentimeter dieser Kettfäden und Schussfäden beträgt. (f) Der Begriff „gebürstet“ bezeichnet Stoffe mit einer flauschigen, faserigen Oberfläche, die durch Kratzen oder Stechen der Oberfläche erzeugt wird, sodass einige der Fasern vom Körper des Garns angehoben sind. Gebürstete Stoffe sind nicht mit Florstoffen zu verwechseln. Outing und Canton-Flanell, Moleskin usw. sind typische Stoffe mit einem Flor. (g) Der Begriff „nicht gekämmt“ bezeichnet Stoffe, die ganz oder teilweise aus ungekämmter Baumwolle, anderen vegetabilen Textilfasern oder Wolle oder feinem Tierhaar bestehen. (h) Der Begriff „gekämmt“ bezeichnet Stoffe, die Baumwolle, andere vegetabile Textilfasern oder Wolle oder feines Tierhaar enthalten, wobei diese Fasern gekämmt sind, unabhängig davon, ob andere Fasern enthalten sind. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 53-2 Statistische Anmerkung (fort.) (ij) Der Begriff „Zahl“, wie er auf gewebte Stoffe des Kapitels 53 angewendet wird, bezeichnet die durchschnittliche Garnzahl der darin enthaltenen Garne. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Garnzahl wird die Länge des Garns als gleich der Strecke betrachtet, die es im Stoff in dem Zustand zurücklegt, in dem es importiert wurde, wobei alle abgeschnittenen Garne so gemessen werden, als wären sie durchgehend, und die Zählung der gesamten Einzelgarne im Stoff, einschließlich der Einzelgarne in allen mehrfachen (gefalteten) oder gedrehten Garnen, erfolgt. Das Gewicht ist nach Entfernung jeglicher übermäßiger Sizing durch Kochen oder ein anderes geeignetes Verfahren zu ermitteln. Eine der folgenden Formeln kann verwendet werden, um die durchschnittliche Garnzahl zu bestimmen: N = BYT/1.000, 100T/Z', BT/Z oder ST/10 wobei: N die durchschnittliche Garnzahl ist, B die Breite (Breite) des Stoffes in Zentimetern ist, Y die Meter (linear) des Stoffes pro Kilogramm ist, T die Gesamtzahl der Einzelgarne pro Quadratzentimeter ist, S die Quadratmeter des Stoffes pro Kilogramm ist, Z die Gramm pro linearer Meter des Stoffes ist, und Z' die Gramm pro Quadratmeter des Stoffes ist. Brüche in der resultierenden „Zahl“ sind zu ignorieren. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 53-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILIEN UND TEXTILWAREN XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaar (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichen Geräten verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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