FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5603.11.00

    Gewicht nicht mehr als 25 g/m²

    Dieser Code gilt für nichtgewebte Stoffe aus künstlichen Filamenten mit einem Gewicht von 25 g/m² oder weniger. Verwenden Sie diesen Code für den Import dieser leichten Nichtgewebten, die in der Regel zollfrei in die USA eingeführt werden, wie im Kapitel 56 des Harmonisierten Zolltarifs dargelegt.

    Gewicht nicht mehr als 25 g/m²

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 56, das Watte, Filz und Vliesstoffe abdeckt. Speziell 5603.11.00 umfasst Vliesstoffe aus synthetischen Filamenten mit einem Gewicht von 25 g/m² oder weniger. Dieser Code weist weitere Unterteilungen basierend auf den Eigenschaften des Vliesstoffs auf, einschließlich ob er imprägniert, beschichtet oder ein Fertigprodukt ist; wählen Sie das entsprechende statistische Suffix – .10 für Imitatwildleder, .70 für verpackte Artikel oder .95 für andere Vliesstoffe dieser Art. Beachten Sie die Kapitelhinweise, die Artikel wie beschichtete Materialien ausschließen, bei denen der Textil nur ein Trägermaterial ist, oder Produkte, die vollständig in Kunststoffen eingebettet sind.

    KapitelKapitel 56: Wadding, felt and nonwovens; special yarns, twine, cordage, ropes and cables and articles thereof
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5603.11.00 und seine Unterteilungen (5603.11.00.10, 5603.11.00.70 und 5603.11.00.95) ist Frei, was bedeutet, dass auf Waren, die unter diese Klassifizierung fallen und aus Standardhandelspartnern stammen, keine Zölle erhoben werden. Es sind keine Sonderzollsätze angegeben, aber die Berechtigung für Freihandelsabkommen (FTA) oder Präferenzprogramme kann reduzierte oder eliminierte Zölle bieten, abhängig vom Ursprungsland und dem geltenden Handelsabkommen. Die Waren sind in Einheiten von Kilogramm, Quadratmetern oder Kilogramm zu melden – die spezifische Meldeeinheit kann von der Art des nichtgewebten Materials abhängen.

    Dienstgrad (Spalte 2): 74%

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    Code-Unterteilungen

    5603.11.00.10

    Nichtgewebte Stoffe, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert: > Aus synthetischen Fasern: > Mit einer Grammatur von nicht mehr als 25 g/m² > Imprägniert, beschichtet oder überzogen mit Material außer oder zusätzlich zu Kautschuk, Kunststoffen, Holzfasern oder Glasfasern; „imitierter Wildleder“ (223)

    5603.11.00.70

    Vliesstoffe, ob imprägniert oder nicht, beschichtet, überzogen oder laminiert: > Aus synthetischen Fasern: > Mit einem Gewicht von nicht mehr als 25 g/m² > Vliesstoffartikel, fertig zur Verwendung und für den industriellen, institutionellen oder Einzelhandel verpackt, ob getrennt, perforiert oder imprägniert, nicht anderswo spezifiziert oder enthalten (223)

    5603.11.00.95

    Vliesstoffe, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert: > Aus synthetischen Fasern: > Mit einem Gewicht von nicht mehr als 25 g/m² > Sonstige (223)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke KAPITEL 56 STOPPF, FLANSEL UND NICHTWEBTE; SPEZIALGARNE; SEIL, KORDAGE, SEILE UND KABEL UND ARTIKEL DARAUS XI 56-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Stopf, Flansel oder Nichtwebte, mit Substanzen oder Zubereitungen imprägniert, beschichtet oder überzogen (zum Beispiel Parfüms oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Detergentien der Position 3401, Polituren, Cremes oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Textilweichmacher der Position 3809), bei denen das Textilmaterial lediglich als Trägermedium vorhanden ist; (b) Textilprodukte der Position 5811; (c) Natürliches oder künstliches Schleifpulver oder -korn auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (Position 6805); (d) Agglomeriertes oder rekonstruiertes Glimmer auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (Position 6814); (e) Metallfolie auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder (f) Damenbinden (Tücher) und Tampons, Windeln (Einlagen) und Windelauflagen sowie ähnliche Artikel der Position 9619. 2. Der Begriff „Flansel“ umfasst Nadelwalzenflansel und Stoffe, die aus einem Gewebe von Textilfasern bestehen, dessen Kohäsion durch einen Stichbindeprozess unter Verwendung von Fasern aus dem Gewebe selbst verbessert wurde. 3. Die Positionen 5602 und 5603 umfassen bzw. Flansel und Nichtwebte, mit Kunststoffen oder Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, unabhängig von der Art dieser Materialien (kompakt oder zellulär). Die Position 5603 umfasst auch Nichtwebte, bei denen Kunststoffe oder Gummi die Bindemittel bilden. Die Positionen 5602 und 5603 umfassen jedoch nicht: (a) Flansel, mit Kunststoffen oder Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, der 50 Prozent oder weniger des Gewichts an Textilmaterial enthält oder der vollständig in Kunststoffen oder Gummi eingebettet ist (Kapitel 39 oder 40); (b) Nichtwebte, entweder vollständig in Kunststoffen oder Gummi eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit solchen Materialien beschichtet oder überzogen, vorausgesetzt, dass diese Beschichtung oder Überzug mit bloßem Auge sichtbar ist, ohne Rücksicht auf eine daraus resultierende Farbveränderung (Kapitel 39 oder 40); oder (c) Platten, Bleche oder Streifen aus zellulären Kunststoffen oder zellulärem Gummi, kombiniert mit Flansel oder Nichtwebte, bei denen das Textilmaterial lediglich zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 39 oder 40). 4. Die Position 5604 umfasst keinen Textilgarn, oder Streifen oder Ähnliches der Positionen 5404 oder 5405, bei dem die Imprägnierung, Beschichtung oder Überzug mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (normalerweise Kapitel 50 bis 55); für diesen Zweck ist keine Rücksicht auf eine daraus resultierende Farbveränderung zu nehmen. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Der Begriff „breiter nichtfibrillierter Streifen“, wie er auf Seile, Kordage, Seile oder Kabel der Unterpositionen 5607.41.10 und 5607.49.10 angewendet wird, umfasst Produkte, die mehr als 65 Prozent des Gewichts an nichtfibrilliertem Polyethylen- oder Polypropylenstreifen enthalten (ob gefaltet, verdreht oder gekräuselt), der in ungefalteter, unverdrehter und ungekräuselter Form eine Breite von mehr als 25,4 mm aufweist. 2. Die Position 5607 umfasst keine Seile, Kordage, Seile oder Kabel aus Metall (Abschnitt XV). Statistische Anmerkung 1. Der Begriff „Lachsflossennetz, aus Nylon oder anderen Polyamiden“, wie er in der statistischen Meldung Nummer 5608.19.1010 verwendet wird, bezeichnet Fischernetze aus Nylon oder anderen Polyamidfasern, die aus Monofilamentgarnen bestehen, deren maximale Querschnittsabmessung nicht mehr als 0,806 mm beträgt, oder aus Multifilamentgarnen, deren Messung nicht mehr als 233 Dezitex beträgt, oder einer Kombination davon, mit Doppel- oder Dreifachknotenkonstruktion, gefärbt, mit einer Maschenweite von nicht weniger als 10,5 cm und nicht mehr als 21,6 cm. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke XI 56-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaar (Position 0502); Pferdehaare oder Pferdehaarabfälle (Position 0511); (b) Menschliches Haar oder Artikel aus menschlichem Haar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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