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    7209.16.00

    einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm

    Dieses Dokument beschreibt die Zolltarifklassifizierungen für Eisen- und Stahlprodukte, von Rohmaterialien bis zu Fertigwaren. Nutzen Sie diese Informationen, um die korrekten Zollsätze zu ermitteln und die ordnungsgemäße Kategorisierung dieser Grundmetallartikel beim Import in die Vereinigten Staaten sicherzustellen, indem Sie detaillierte Anmerkungen und statistische Informationen für eine präzise Klassifizierung heranziehen.

    einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm

    HTS-Medien

    Dieses Dokument beschreibt Basismetalle und daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere im Kapitel 72, das Eisen und Stahl behandelt. Es umreißt verschiedene Arten von Eisen- und Stahlprodukten, von Rohmaterialien wie Schrott und Altmetall bis hin zu Fertigwaren wie Draht, Blechen und Stangen. Die detaillierten Anmerkungen definieren spezifische Produktmerkmale und Materialzusammensetzungen, wie hochfester Stahl oder Reifenkerndrahtqualität, um eine korrekte Klassifizierung zu gewährleisten. Statistische Suffixe verfeinern diese Klassifizierungen weiter und spezifizieren beispielsweise Produktform oder Legierungsgehalt, um detaillierte Handelsdaten bereitzustellen.

    KapitelKapitel 72: Iron and steel
    AbschnittAbschnitt XV: Base Metals and Articles of Base Metal

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Satz für Basismetalle und Basismetallartikel (Kapitel 72) ist nicht festgelegt, aber verschiedene Unterteilungen haben spezifische Sätze. Diese Sätze gelten für das Nettogewicht der Waren in Kilogramm, sofern nicht anders angegeben. Es können Sonderzollsätze im Rahmen von Freihandelsabkommen (FTAs) existieren, die Zölle für Waren aus teilnahmeberechtigten Ländern potenziell reduzieren oder eliminieren, abhängig von der Erfüllung spezifischer Ursprungsanforderungen. Beispielsweise definieren statistische Hinweise spezifische Qualitäten von Stahl (wie Reifenkernqualität oder CHQ), die die Klassifizierung und damit die Zollsätze beeinflussen können. Es ist entscheidend, den anwendbaren Satz basierend auf der genauen importierten Ware, ihrem Ursprung und allen geltenden FTA-Bestimmungen zu überprüfen.

    Zollsatz (Spalte 2): 0,4¢/kg + 20%

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    Code-Unterteilungen

    7209.16.00.40

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt (kaltreduziert), nicht verkleidet, beschichtet oder überzogen: > In Blechen, nicht weiter bearbeitet als kaltgewalzt (kaltreduziert): > Mit einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm > Aus hochfestem Stahl: > Geglüht: > „Fortgeschritten“ oder „ultra“ einer Art, die in Anmerkung 4 zu diesem Kapitel beschrieben ist

    7209.16.00.45

    Flachwalzprodukte aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt (kaltreduziert), nicht verkleidet, beschichtet oder überzogen: > In Walzen, nicht weiterbearbeitet als kaltgewalzt (kaltreduziert): > Mit einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm > Aus hochfestem Stahl: > Geglüht: > Sonstige

    7209.16.00.60

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt (kaltreduziert), nicht verkleidet, verblendet oder beschichtet: > In Walzblechen, nicht weiterbearbeitet als kaltgewalzt (kaltreduziert): > Mit einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm > Aus hochfestem Stahl: > Sonstige

    7209.16.00.70

    Flachgewalzte Produkte aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt (kaltreduziert), nicht verkleidet, beschichtet oder überzogen: > In Walzblechen, nicht weiter bearbeitet als kaltgewalzt (kaltreduziert): > Mit einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm > Sonstige: > Geglüht

    7209.16.00.91

    Flachprodukte aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt (kaltreduziert), nicht verkleidet, beschichtet oder überzogen: > In Walzen, nicht weiterbearbeitet als kaltgewalzt (kaltreduziert): > Mit einer Dicke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    kapitel 71 (zum Beispiel Edelmetalllegierungen, Grundmetall mit Edelmetallbeschichtung, Imitationsschmuck); (f) Artikel des Abschnitts XVI (Maschinen, mechanische Apparate und elektrische Waren); (g) Zusammengebaute Eisenbahn- oder Straßenbahngleise (Position 8608) oder andere Artikel des Abschnitts XVII (Kraftfahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge); (h) Instrumente oder Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Feder- oder Uhrfedern; (ij) Bleikugeln für Munition (Position 9306) oder andere Artikel des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); (k) Artikel des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Matratzenunterlagen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Schilder, vorgefertigte Gebäude); (l) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); (m) Handsiebe, Knöpfe, Stifte, Bleistifthalter, Federkiele, Monopods, Bipods, Tripods und ähnliche Artikel oder andere Artikel des Kapitels 96 (verschiedene Fertigwaren); oder (n) Artikel des Kapitels 97 (zum Beispiel Kunstwerke). 2. Im gesamten Zolltarif bedeutet der Ausdruck „allgemein verwendete Teile“: (a) Artikel der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und ähnliche Artikel aus anderen Grundmetallen, außer Artikeln, die speziell für die ausschließliche Verwendung in Implantaten in der medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Wissenschaft (Position 9021) konzipiert sind; (b) Federn und Federblätter aus Grundmetall, außer Feder- oder Uhrfedern (Position 9114); und (c) Artikel der Positionen 8301, 8302, 8308 oder 8310 sowie Rahmen und Spiegel aus Grundmetall der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (aber nicht in Position 7315) schließen Verweise auf Teile von Waren keine Verweise auf allgemein verwendete Teile im Sinne der obigen Definition ein. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 sind die Artikel des Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81 ausgenommen. 3. Im gesamten Zolltarif bedeutet der Ausdruck „Grundmetalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Kobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirkon, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob, Rhenium und Thallium. 4. Im gesamten Zolltarif bedeutet der Begriff „Cermets“ Produkte, die eine mikroskopische heterogene Kombination aus einer metallischen und einer keramischen Komponente enthalten. Der Begriff „Cermets“ umfasst gesinterte Metallcarbide (Metallcarbide, die mit einem Metall gesintert wurden). 5. Klassifizierung von Legierungen (außer Ferrolegierungen und Meisterlegierungen wie in den Kapiteln 72 und 74 definiert): (a) Eine Legierung aus Grundmetallen ist als Legierung des Metalls einzustufen, das nach Gewicht über allen anderen Metallen dominiert. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV-2 Anmerkungen (fort.) (b) Eine Legierung, die aus Grundmetallen dieses Abschnitts und Elementen besteht, die nicht in diesen Abschnitt fallen, ist als Legierung aus Grundmetallen dieses Abschnitts zu behandeln, wenn das Gesamtgewicht solcher Metalle dem Gesamtgewicht der anderen vorhandenen Elemente gleich oder übersteigt. (c) In diesem Abschnitt umfasst der Begriff „Legierungen“ gesinterte Mischungen von Metallpulvern, heterogene intime Mischungen, die durch Schmelzen erhalten werden (außer Cermets) und intermetallische Verbindungen. 6. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfasst jeder Verweis im Zolltarif auf ein Grundmetall einen Verweis auf Legierungen, die gemäß Anmerkung 5 oben als Legierungen dieses Metalls einzustufen sind. 7. Klassifizierung von Verbundartikeln:Außer wenn die Überschriften dies anders erfordern, sind Artikel aus Basismetall (einschließlich Artikel aus Mischmaterialien, die gemäß den allgemeinen Auslegungsregeln als Artikel aus Basismetall behandelt werden) mit zwei oder mehr Basismetallen als Artikel aus dem Basismetall zu behandeln, das nach Gewicht über allen anderen Metallen dominiert. Zu diesem Zweck gelten: (a) Eisen und Stahl oder verschiedene Arten von Eisen oder Stahl als dasselbe Metall; (b) Eine Legierung gilt als vollständig aus jenem Metall zusammengesetzt, aus dem sie als Legierung gemäß Anmerkung 5 klassifiziert wird; und (c) Ein Cermet der Position 8113 gilt als ein einzelnes Basismetall. 8. In diesem Abschnitt haben die folgenden Ausdrücke die hier ihnen zugewiesenen Bedeutungen: (a) Schrott und Abfall (i) Sämtlicher Metallschrott und Abfall; (ii) Metallwaren, die aufgrund von Bruch, Zerkleinerung, Verschleiß oder anderen Gründen definitiv nicht mehr als solche verwendbar sind. (b) Pulver Produkte, von denen 90 Prozent oder mehr nach Gewicht durch ein Sieb mit einer Maschenöffnung von 1 mm fallen. 9. Für die Zwecke der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 haben die folgenden Ausdrücke die hier ihnen zugewiesenen Bedeutungen: (a) Stangen und Rundstäbe Walz-, extrudierte, gezogene oder geschmiedete Produkte, nicht in Spulen, die entlang ihrer gesamten Länge einen gleichmäßigen massiven Querschnitt in Form von Kreisen, Ovale, Rechtecken (einschließlich Quadrate), gleichseitigen Dreiecken oder regelmäßigen konvexen Polygonen (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen sind, die anderen beiden Seiten gerade, gleicher Länge und parallel sind). Produkte mit einem rechteckigen (einschließlich quadratischen), dreieckigen oder polygonalen Querschnitt können entlang ihrer gesamten Länge abgerundete Ecken haben. Die Dicke solcher Produkte mit einem rechteckigen (einschließlich „modifiziert rechteckigen“) Querschnitt übersteigt ein Zehntel der Breite. Der Ausdruck umfasst auch gegossene oder gesinterte Produkte gleicher Form und Abmessungen, die nach der Herstellung weiterbearbeitet wurden (nicht durch einfaches Trimmen oder Entschalen), vorausgesetzt, sie haben dadurch nicht den Charakter von Artikeln oder Produkten anderer Positionen angenommen. Drahtstangen und Billetten des Kapitels 74 mit zugespitzten oder anderweitig bearbeiteten Enden, um deren Einführen in Maschinen zur Umwandlung in beispielsweise Ziehmaterial (Drahtstange) oder Rohre zu erleichtern, gelten jedoch als unbearbeitetes Kupfer der Position 7403. Diese Bestimmung gilt analog für die Produkte des Kapitels 81. (b) Profile Walz-, extrudierte, gezogene, geschmiedete oder geformte Produkte, gespult oder nicht, mit einem gleichmäßigen Querschnitt entlang ihrer gesamten Länge, die sich nicht auf die Definitionen von Stangen, Rundstäben, Drähten, Platten, Blechen, Streifen, Folien, Rohren oder Schläuchen beziehen. Der Ausdruck umfasst auch gegossene oder gesinterte Produkte gleicher Form, die nach der Herstellung weiterbearbeitet wurden (nicht durch einfaches Trimmen oder Entschalen), vorausgesetzt, sie haben dadurch nicht den Charakter von Artikeln oder Produkten anderer Positionen angenommen. (c) Draht Walz-, extrudierte oder gezogene Produkte, in Spulen, die entlang ihrer gesamten Länge einen gleichmäßigen massiven Querschnitt in Form von Kreisen, Ovale, Rechtecken (einschließlich Quadrate), gleichseitigen Dreiecken oder regelmäßigen konvexen Polygonen (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen sind, die anderen beiden Seiten gerade, gleicher Länge und parallel sind). Produkte mit einem rechteckigen (einschließlich quadratischen), dreieckigen oder polygonalen Querschnitt können entlang ihrer gesamtenHarmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XV-3 Anmerkungen (fort.) Länge. Die Dicke solcher Produkte mit einem rechteckigen (einschließlich „modifiziert rechteckig“) Querschnitt übersteigt ein Zehntel der Breite. (d) Platten, Bleche, Streifen und Folien Flachflächenprodukte (abgesehen von den unbearbeiteten Produkten), gewickelt oder nicht, mit einem massiven rechteckigen (nicht quadratischen) Querschnitt mit oder ohne abgerundete Ecken (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen, die anderen beiden Seiten gerade, gleich lang und parallel sind) einer gleichmäßigen Dicke, die sind: - rechteckiger (einschließlich quadratischer) Form mit einer Dicke von nicht mehr als einem Zehntel der Breite; - einer Form außer rechteckig oder quadratisch, jeder Größe, vorausgesetzt, sie nehmen nicht den Charakter von Artikeln oder Produkten anderer Kapitel an. Die Kapitel für Platten, Bleche, Streifen und Folien gelten, unter anderem, für Platten, Bleche, Streifen und Folien mit Mustern (zum Beispiel Rillen, Rippen, Karos, Risse, Knöpfe, Rauten) und für solche Produkte, die perforiert, gewellt, poliert oder beschichtet wurden, vorausgesetzt, sie nehmen dadurch nicht den Charakter von Artikeln oder Produkten anderer Kapitel an. (e) Rohre und Leitungen Hohle Produkte, gewickelt oder nicht, die einen gleichmäßigen Querschnitt mit nur einer eingeschlossenen Hohlraum entlang ihrer gesamten Länge in der Form von Kreisen, Ovale, Rechtecken (einschließlich Quadrate), gleichseitigen Dreiecken oder regelmäßigen konvexen Polygonen aufweisen und eine gleichmäßige Wanddicke besitzen. Produkte mit einem rechteckigen (einschließlich quadratischen), gleichseitigen dreieckigen oder regelmäßigen konvexen polygonalen Querschnitt, die an ihrer gesamten Länge abgerundete Ecken haben können, sind ebenfalls als Rohre und Leitungen anzusehen, vorausgesetzt, die Innen- und Außenseiten sind konzentrisch und haben dieselbe Form und Ausrichtung. Rohre und Leitungen mit den oben genannten Querschnitten können poliert, beschichtet, gebogen, verschraubt, gebohrt, eingeschnürt, erweitert, kegelförmig oder mit Flanschen, Kragen oder Ringen versehen sein. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „unbearbeitet“ auf Metall, ob raffiniert oder nicht, in Form von Ingots, Blöcken, Klumpen, Billetten, Kuchen, Platten, Schweinen, Kathoden, Anoden, Briquetten, Würfeln, Stäbchen, Körnern, Schwämmen, Pellets, abgeflachten Pellets, Runden, Rondellen, Schrot und ähnlichen hergestellten Primärformen, umfasst jedoch rollierte, geschmiedete, gezogene oder extrudierte Produkte, röhrenförmige Produkte oder gegossene oder sinterte Formen, die anders als durch einfaches Trimmen, Schälen oder Entschälen bearbeitet oder verarbeitet wurden. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XV-4 Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 72 EISEN UND STAHL XV 72-1 Anmerkungen 1. In diesem Kapitel und, im Falle der Anmerkungen (d), (e) und (f) unten im gesamten Zolltarif gelten die folgenden Ausdrücke wie folgt: (a) Roheisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die nicht nützlich formbar sind, die mehr als 2 Prozent nach Gewicht Kohlenstoff enthalten und die nach Gewicht ein oder mehrere andere Elemente innerhalb der folgenden Grenzen enthalten können: - nicht mehr als 10 Prozent Chrom - nicht mehr als 6 Prozent Mangan - nicht mehr als 3 Prozent Phosphor - nicht mehr als 8 Prozent Silizium - insgesamt nicht mehr als 10 Prozent andere Elemente. (b) SpiegeleisenEisen-Kohlenstofflegierungen, die nach Gewicht mehr als 6 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent Mangan enthalten und ansonsten der Spezifikation unter (a) oben entsprechen. (c) Ferrolegierungen Legierungen in Schweinen, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Primärformen, in Formen, die durch kontinuierliches Gießen gewonnen werden, und auch in granulierten oder pulverförmigen Formen, ob agglomeriert oder nicht, die üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Entoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet werden und im Allgemeinen nicht gut formbar sind, die nach Gewicht 4 Prozent oder mehr des Elements Eisen und eines oder mehrere der folgenden enthalten: - mehr als 10 Prozent Chrom - mehr als 30 Prozent Mangan - mehr als 3 Prozent Phosphor - mehr als 8 Prozent Silizium - insgesamt mehr als 10 Prozent anderer Elemente, mit Ausnahme von Kohlenstoff, bei einem Höchstmengenanteil von 10 Prozent im Falle von Kupfer. (d) Stahl Eisenmetalle außer denen der Position 7203, die (mit Ausnahme bestimmter Typen, die in Form von Gussstücken hergestellt werden) gut formbar sind und die nach Gewicht 2 Prozent oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle können jedoch höhere Kohlenstoffanteile enthalten. (e) Edelstahl Legierstähle, die nach Gewicht 1,2 Prozent oder weniger Kohlenstoff und 10,5 Prozent oder mehr Chrom enthalten, mit oder ohne andere Elemente. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-2 Notes (con.) (f) Sonstige Legierstähle Stähle, die nicht der Definition von Edelstahl entsprechen und nach Gewicht eines oder mehrere der folgenden Elemente in dem angegebenen Verhältnis enthalten: - 0,3 Prozent oder mehr Aluminium - 0,0008 Prozent oder mehr Bor - 0,3 Prozent oder mehr Chrom - 0,3 Prozent oder mehr Kobalt - 0,4 Prozent oder mehr Kupfer - 0,4 Prozent oder mehr Blei - 1,65 Prozent oder mehr Mangan - 0,08 Prozent oder mehr Molybdän - 0,3 Prozent oder mehr Nickel - 0,06 Prozent oder mehr Niob - 0,6 Prozent oder mehr Silizium. - 0,05 Prozent oder mehr Titan - 0,3 Prozent oder mehr Wolfram (Wolfram) - 0,1 Prozent oder mehr Vanadium - 0,05 Prozent oder mehr Zirkon - 0,1 Prozent oder mehr andere Elemente (außer Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff), separat betrachtet. (g) Schmelzschrottgusseisen oder -stahl Produkte, die grob in Form von Gusseisen ohne Zuführköpfe oder heiße Oberseiten oder von Schweinen gegossen wurden, mit offensichtlichen Oberflächenfehlern und die nicht der chemischen Zusammensetzung von Gusseisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen. (h) Granulate Produkte, von denen weniger als 90 Prozent nach Gewicht durch ein Sieb mit einer Maschenöffnung von 1 mm fallen und von denen 90 Prozent oder mehr nach Gewicht durch ein Sieb mit einer Maschenöffnung von 5 mm fallen. (ij) Halbfertige Produkte Kontinuierlich gegossene Produkte mit massiver Querschnittsfläche, unabhängig davon, ob sie einer Primärwalzung unterzogen wurden; und Andere Produkte mit massiver Querschnittsfläche, die nicht weiter bearbeitet wurden als einer Primärwalzung unterzogen oder grob durch Schmieden geformt wurden, einschließlich Rohlinge für Winkel, Profile oder Querschnitte. Diese Produkte werden nicht in Coils präsentiert. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-3 Notes (con.) (k) Flachwalzprodukte Walzprodukte mit massiver rechteckiger (nicht quadratischer) Querschnittsfläche, die sich nicht auf die Definition unter (ij) oben in Form von: - Coils aufeinandergeschichteter Schichten, oder- gerade Stäbe, die, falls sie eine Dicke von weniger als 4,75 mm haben, eine Breite von mindestens 10 Mal der Dicke haben oder, falls sie eine Dicke von 4,75 mm oder mehr haben, eine Breite von mehr als 150 mm haben und mindestens doppelt so groß wie die Dicke sind. Flachgewalzte Erzeugnisse umfassen solche mit erhabenen Mustern, die direkt durch Walzen entstehen (zum Beispiel Rillen, Rippen, Karos, Risse, Knöpfe, Rauten) und solche, die perforiert, gewellt oder poliert wurden, vorausgesetzt, sie nehmen dadurch nicht den Charakter von Artikeln oder Erzeugnissen anderer Positionen an. Flachgewalzte Erzeugnisse einer Form außer rechteckig oder quadratisch, unabhängig von der Größe, sind als Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzustufen, vorausgesetzt, sie nehmen nicht den Charakter von Artikeln oder Erzeugnissen anderer Positionen an. (l) Stäbe und Bolzen, heißgewalzt, in unregelmäßig gewickelten Spulen Heißgewalzte Erzeugnisse in unregelmäßig gewickelten Spulen, die einen massiven Querschnitt in Form von Kreisen, Kreissegmenten, Ovale, Rechtecken (einschließlich Quadrate), Dreiecken oder anderen konvexen Polygonen (einschließlich „abgeflachten Kreisen“ und „modifizierten Rechtecken“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen sind, die anderen beiden Seiten gerade, gleich lang und parallel). Diese Erzeugnisse können Einbuchtungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen aufweisen, die während des Walzprozesses entstehen (Bewehrungsstäbe und -bolzen). (m) Sonstige Stäbe und Bolzen Erzeugnisse, die nicht den Definitionen in (ij), (k) oder (l) oben oder der Definition von Draht entsprechen, die einen gleichmäßigen massiven Querschnitt über ihre gesamte Länge in Form von Kreisen, Kreissegmenten, Ovale, Rechtecken (einschließlich Quadrate), Dreiecken oder anderen konvexen Polygonen (einschließlich „abgeflachten Kreisen“ und „modifizierten Rechtecken“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen sind, die anderen beiden Seiten gerade, gleich lang und parallel) haben. Diese Erzeugnisse können: - Einbuchtungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen aufweisen, die während des Walzprozesses entstehen (Bewehrungsstäbe und -bolzen); - nach dem Walzen verdreht sein. (n) Winkel, Formen und Querschnitte Erzeugnisse mit einem gleichmäßigen massiven Querschnitt über ihre gesamte Länge, die nicht den Definitionen in (ij), (k), (l) oder (m) oben oder der Definition von Draht entsprechen. Kapitel 72 umfasst keine Erzeugnisse der Positionen 7301 oder 7302. (o) Draht Kaltumgeformte Erzeugnisse in Spulen, mit einem gleichmäßigen massiven Querschnitt über ihre gesamte Länge, die nicht der Definition von flachgewalzten Erzeugnissen entsprechen. (p) Hohlbohrerstäbe und -bolzen Hohle Stäbe und Bolzen jeglichen Querschnitts, geeignet für Bohrer, deren größte äußere Abmessung des Querschnitts 15 mm übersteigt, aber 52 mm nicht überschreitet, und deren größte innere Abmessung nicht die Hälfte der größten äußeren Abmessung beträgt. Hohle Stäbe und Bolzen aus Eisen oder Stahl, die dieser Definition nicht entsprechen, sind in Position 7304 einzustufen. 2. Eisenmetalle, die mit einem anderen Eisenmetall überzogen sind, sind als Erzeugnisse des Eisenmetalls einzustufen, das nach Gewicht vorherrscht. 3. Eisen- oder Stahlprodukte, die durch elektrolytische Abscheidung, Druckguss oder Sintern gewonnen werden, sind nach ihrer Form, ihrer Zusammensetzung und ihrem Aussehen in den Positionen dieses Kapitels einzustufen, die für ähnliche heißgewalzte Erzeugnisse geeignet sind. Anmerkungen zu Unterpositionen 1. In diesem Kapitel haben die folgenden Ausdrücke die hier zugewiesenen Bedeutungen: Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-4Unterkapitel Anmerkungen (fort.) (a) Gusseisenlegierung Gusseisen, das in den angegebenen Proportionen eines oder mehrerer der folgenden Elemente in Gewicht enthält: - mehr als 0,2 Prozent Chrom - mehr als 0,3 Prozent Kupfer - mehr als 0,3 Prozent Nickel - mehr als 0,1 Prozent eines der folgenden Elemente: Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium. (b) Nichtlegierter Freischneidstahl Nichtlegierter Stahl, der in den angegebenen Proportionen eines oder mehrerer der folgenden Elemente in Gewicht enthält: - 0,08 Prozent oder mehr Schwefel - 0,1 Prozent oder mehr Blei - mehr als 0,05 Prozent Selen - mehr als 0,01 Prozent Tellur - mehr als 0,05 Prozent Bismut. (c) Siliziumelektroblech Legierte Stähle, die in Gewicht mindestens 0,6 Prozent, aber nicht mehr als 6 Prozent Silizium und nicht mehr als 0,08 Prozent Kohlenstoff enthalten. Sie können auch in Gewicht nicht mehr als 1 Prozent Aluminium enthalten, aber kein anderes Element in einem Verhältnis, das dem Stahl die Eigenschaften eines anderen legierten Stahls verleihen würde. (d) Hochgeschwindigkeitsstahl Legierte Stähle, die mit oder ohne andere Elemente mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit einem kombinierten Gehalt in Gewicht von 7 Prozent oder mehr, 0,6 Prozent oder mehr Kohlenstoff und 3 bis 6 Prozent Chrom enthalten. (e) Siliziummanganstahl Legierte Stähle, die in Gewicht enthalten: - nicht mehr als 0,7 Prozent Kohlenstoff, - 0,5 Prozent oder mehr, aber nicht mehr als 1,9 Prozent Mangan, und - 0,6 Prozent oder mehr, aber nicht mehr als 2,3 Prozent Silizium, aber kein anderes Element in einem Verhältnis, das dem Stahl die Eigenschaften eines anderen legierten Stahls verleihen würde. 2. Für die Klassifizierung von Ferrolegierungen in den Unterkapiteln des Kapitels 7202 ist folgende Regel anzuwenden: Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird unter dem entsprechenden Unterkapitel (falls vorhanden) klassifiziert, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1(c) festgelegten Mindestprozentsatz überschreitet; analog gilt sie als ternär oder quaternär, wenn zwei oder drei Legierungselemente den Mindestprozentsatz überschreiten. Für die Anwendung dieser Regel müssen die nicht näher bezeichneten „anderen Elemente“, auf die in der Anmerkung 1(c) Bezug genommen wird, jeweils 10 Prozent in Gewicht überschreiten. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke des Zolltarifs haben die folgenden Ausdrücke die hierzu zugewiesenen Bedeutungen: (a) Hochfester Stahl Flachprodukte mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-5 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) (b) Universal Mill Plate Flachprodukte, die auf vier Seiten oder in einem geschlossenen Box-Pass gewalzt wurden, mit einer Breite von mehr als 150 mm, aber nicht mehr als 1.250 mm und einer Dicke von nicht weniger als 4 mm, nicht in Spulen und ohne Reliefmuster. (c) Betonbewehrungsstäbe und -rohre Warmgewalzte Stäbe und Rohre, die Einbuchtungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen aufweisen, die während des Walzprozesses oder nach dem Walzen verdreht wurden. (d) Rasierklingenstahl Flachprodukte aus Edelstahl mit einer Dicke von nicht mehr als 0,25 mm und einer Breite von nicht mehr als 23 mm, die in Gewicht nicht mehr als 14,7 Prozent Chrom enthalten und bei der Einfuhr zertifiziert sind, für die Herstellung von Rasierklingen verwendet zu werden. (e) Werkzeugstahl Legierte Stähle, die die folgenden Elementkombinationen in den jeweils angegebenen Mengen in Gewicht enthalten:(i) mehr als 1,2 Prozent Kohlenstoff und mehr als 10,5 Prozent Chrom; oder (ii) nicht weniger als 0,3 Prozent Kohlenstoff und 1,25 Prozent oder mehr, aber weniger als 10,5 Prozent Chrom; oder (iii) nicht weniger als 0,85 Prozent Kohlenstoff und 1 Prozent bis 1,8 Prozent, einschließlich, Mangan; oder (iv) 0,9 Prozent bis 1,2 Prozent, einschließlich, Chrom und 0,9 Prozent bis 1,4 Prozent, einschließlich, Molybdän; oder (v) nicht weniger als 0,5 Prozent Kohlenstoff und nicht weniger als 3,5 Prozent Molybdän; oder (vi) nicht weniger als 0,5 Prozent Kohlenstoff und nicht weniger als 5,5 Prozent Wolfram. (f) Hobelmesserstahl Legiertes Werkzeugstahl, die zusätzlich zu Eisen jeweils einen der folgenden Elemente in der angegebenen Menge enthalten: (i) nicht weniger als 0,48 Prozent und nicht mehr als 0,55 Prozent Kohlenstoff; (ii) nicht weniger als 0,2 Prozent und nicht mehr als 0,5 Prozent Mangan; (iii) nicht weniger als 0,75 Prozent und nicht mehr als 1,05 Prozent Silizium; (iv) nicht weniger als 7,25 Prozent und nicht mehr als 8,75 Prozent Chrom; (v) nicht weniger als 1,25 Prozent und nicht mehr als 1,75 Prozent Molybdän; (vi) keines oder nicht mehr als 1,75 Prozent Wolfram; und (vii) nicht weniger als 0,2 Prozent und nicht mehr als 0,55 Prozent Vanadium. (g) Hitzebeständiger Stahl Legierstähle, die weniger als 0,3 Prozent Kohlenstoff und 4 Prozent oder mehr, aber weniger als 10,5 Prozent Chrom in Gewicht enthalten. (h) Kugellagerstahl Legiertes Werkzeugstahl, die zusätzlich zu Eisen jeweils einen der folgenden Elemente in der angegebenen Menge enthalten: (i) nicht weniger als 0,95 Prozent und nicht mehr als 1,13 Prozent Kohlenstoff; (ii) nicht weniger als 0,22 Prozent und nicht mehr als 0,48 Prozent Mangan; (iii) keines oder nicht mehr als 0,03 Prozent Schwefel; (iv) keines oder nicht mehr als 0,03 Prozent Phosphor; Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-6 Additional U.S. Notes (con.) (v) nicht weniger als 0,18 Prozent und nicht mehr als 0,37 Prozent Silizium; (vi) nicht weniger als 1,25 Prozent und nicht mehr als 1,65 Prozent Chrom; (vii) keines oder nicht mehr als 0,28 Prozent Nickel; (viii) keines oder nicht mehr als 0,38 Prozent Kupfer; und (ix) keines oder nicht mehr als 0,09 Prozent Molybdän. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „weiter bearbeitet“, sofern der Kontext nichts anderes bestimmt, auf Produkte, die einer der folgenden Oberflächenbehandlungen unterzogen wurden: Polieren und Aufrauen; künstliche Oxidation; chemische Oberflächenbehandlungen wie Phosphatieren, Oxalieren und Boratieren; Beschichten mit Metall; Beschichten mit nichtmetallischen Substanzen (z. B. Emailieren, Lackieren, Lasuren, Bemalen, Beschichten mit Kunststoffmaterialien); oder Verkleiden. 3. Es wird kein Zollabzug oder eine Zollreduzierung für Teilschäden oder Verluste infolge von Verfärbung oder Rost, die vor dem Einfuhrzeitpunkt auftreten, auf Eisen oder Stahl oder auf irgendein Eisen- oder Stahlgegenstand gewährt. Statistische Anmerkungen 1. Für die Zwecke des Zolltarifs bezieht sich der Ausdruck hochlegierter Stahl auf Legierstahle, die in Gewicht 24 Prozent oder mehr Nickel enthalten, mit oder ohne andere Elemente. 2. Für die Zwecke der Unterposition 7204.10 umfasst Schrott und Schrott von Gusseisen, ist aber nicht darauf beschränkt: Kupolenguss (ISRI-Nummer 252); Schüttboxenguss (ISRI-Nummer 253); schwer zerbrechlicher Guss (ISRI-Nummer 254); Hammerschläge oder -basen (ISRI-Nummer 255); gebranntes Eisen (ISRI-Nummer 256); gemischter Guss (ISRI-Nummer 257); Herdplatte, sauberer Gusseisenherd (ISRI-Nummer 258); sauberer Autoguss (ISRI-Nummern 259, 262 und 263); Motorkörper (ISRI-Nummer 260); fallende zerbrochene Maschinenguss (ISRInummer 261); formbar (ISRI Nummer 264); Gussformen und -stühle (ISRI Nummern 265 und 266); und Eisenabfall aus Eisenbahnen bestehend aus Gusseisen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, Gusseisenbremsbelägen und Rädern Nr. 1. 3. Für den Zweck der Unterposition 7204.41 oder 7204.49 umfasst der Ausdruck: (a) Schweres Schmelzmaterial Nr. 1 umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Schweres Schmelzmaterial Nr. 1 (ISRI Nummern 200, 201 und 202); gebündeltes Stahl Nr. 1 (ISRI Nummer 217); Gusseisen (ISRI Nummer 233); Federn und Kurbelwellen (ISRI Nummer 244); Schiffsschrott; und Eisenabfall aus Eisenbahnen, bestehend aus Gusseisen Nr. 1 und Nr. 2, Eisenbahnschmelzstahl, Federstahl, zerstörte Stahlwagen, zerstörte Seitenwände von Stahlwagen und Güterwaggon-Dächer (Hinweis: andere Arten von Eisenabfall aus Eisenbahnen sind in einigen der unten aufgeführten Güteklassen enthalten); (b) Schweres Schmelzmaterial Nr. 2 umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Schweres Schmelzmaterial Nr. 2 (ISRI Nummern 203, 204, 205 und 206); gebündeltes Stahl Nr. 2 (ISRI Nummer 218); Gießereistahl (ISRI Nummern 242 und 243); und Hartstahl geschnitten auf 76 cm und weniger (ISRI Nummer 248); (c) Bündel Nr. 1 umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Bündel Nr. 1 (ISRI Nummer 207); neue schwarze Bleischnitte (ISRI Nummer 207A); Bündel Nr. 1 (ISRI Nummer 208); elektrische Ofenbündel (ISRI Nummer 235); siliziumhaltiges Stahlbündel, Schnitte und Bündel (ISRI Nummern 239, 240 und 250); Eisenabfall aus Eisenbahnen in Form von Blech; und Wagenklammern; (d) Bündel Nr. 2 umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Bündel Nr. 2 (ISRI Nummer 209); Bündel Nr. 3 (ISRI Nummer 214); Verbrennungsbündel (ISRI Nummer 215); Terneblechbündel (ISRI Nummer 216); und Autoplatten (ISRI Nummern 224 und 225); (e) Bohrungen, Schaufelungen und Drehungen umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Maschinendrehungen, Schaufelungsdrehungen und Eisenbohrungen (ISRI Nummern 219, 220, 221, 222 und 223); gebundelte Eisenbohrungen (ISRI Nummer 226); gebundelte Stahldrehungen (ISRI Nummer 227); legierungsfreie Drehungen (ISRI Nummern 245, 246 und 247); schwere Drehungen (ISRI Nummer 251); chemische Bohrungen, Nr. 1 und Nr. 2 (ISRI Nummern 267 und 271); formbare Bohrungen (ISRI Nummer 270); Stahlspäne; und Eisenabfall aus Eisenbahnen, bestehend aus Drehungen Nr. 1 und Drehungen Nr. 2, Bohrlöchern und/oder Bohrungen; Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-7 Statistische Hinweise (fort.) (f) Zerkleinerter Schrott umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Zerkleinerte Schnitte (ISRI Nummer 212); und zerkleinerter Automobilschrott (ISRI Nummern 210 und 211); (g) Zuschnittblech und strukturelles umfasst, ist aber nicht auf Folgendes beschränkt: Stangen, Blöcke und Schmiedegut (ISRI Nummer 229); Stabzuschnitte, Stanzungen und Bleischnitte (ISRI Nummern 230 und 234); Blech und strukturelles (ISRI Nummern 231, 232, 236, 237 und 238); zu verrechnende Gusseisen und Gussreste (ISRI Nummer 241); und zu verrechnende Plattenzuschnitte (ISRI Nummer 249). 4. (a) „Fortschrittlicher“ hochfester Stahl bezieht sich auf kaltgewalzte Produkte einer Dicke von weniger als 3 mm, die die Definition von hochfestem Stahl in der zusätzlichen US-Anmerkung 1(a) zu Kapitel 72 erfüllen und eine Mindestzugfestigkeit von 590 MPa oder mehr, aber weniger als 980 MPa aufweisen. „Ultra“ hochfester Stahl bezieht sich auf kaltgewalzte Produkte einer Dicke von weniger als 3 mm, die die Definition von hochfestem Stahl in der zusätzlichen US-Anmerkung 1(a) zu Kapitel 72 erfüllen und eine Mindestzugfestigkeit von 980 MPa oder mehr aufweisen.(b) „Sonstige“ hochfester Stahl bezieht sich auf kaltgewalzte Produkte einer Dicke von weniger als 3 mm, die die Definition von hochfestem Stahl in Additional U.S. Note 1(a) zu Kapitel 72 erfüllen und eine Mindestzugfestigkeit von weniger als 590 MPa aufweisen. 5. Stahldraht der Reifenkernqualität Stab mit einem Querschnittsdurchmesser von 5,0 mm oder mehr, aber nicht mehr als 6,0 mm, mit einer durchschnittlichen teilweisen Entkarburierung von nicht mehr als 70 Mikrometern Tiefe (maximal 200 Mikrometer); ohne nicht verformbare Einschlüsse mit einer Dicke (gemessen senkrecht zur Walzrichtung) von mehr als 20 Mikrometern; und der die folgenden Elemente in Gewichtsprozenten in folgenden Anteilen enthält: – 0,68 Prozent oder mehr Kohlenstoff, – weniger als 0,01 Prozent Aluminium, – 0,040 Prozent oder weniger, insgesamt, Phosphor und Schwefel, – 0,008 Prozent oder weniger Stickstoff und – nicht mehr als 0,55 Prozent, insgesamt, Kupfer, Nickel und Chrom. 6. Kaltumformungsqualität (CHQ) Stab, der für Kaltumformung, Schmieden oder Gewindewalzen geeignet ist und den Standard ASTM F2282 erfüllt. 7. Schweißdrahtqualität Stab mit einem Durchmesser von weniger als 10 mm, der weniger als 0,2 Prozent Kohlenstoff, weniger als 0,04 Prozent Schwefel und weniger als 0,04 Prozent Phosphor enthält und für das Ziehen oder Walzen auf die Endgröße zur Verwendung als geeignet ist: (i) ein unbeschichteter oder beschichteter oder kupferbeschichteter massiver Schweißdraht oder Stab; (ii) der Kerndraht oder Kernstab für einen geschützten Metallbogenschweißelektroden ("SMAW"), oder (iii) die geformte Hülle einer fluxkernigen Schweißelektrode, die für den Verbrauch im Lichtbogenschweißprozess geeignet ist. 8. Federrunddraht Zu Zwecken der statistischen Berichterstattung nach Nummer 7223.00.1005 bezeichnet der Begriff „Federrunddraht“ Draht, der für die Herstellung von Federn geeignet ist und den ASTM-Standard A313 erfüllt. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XV 72-8

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XV BASISMETALLE UND ARTIKEL AUS BASISMETALL XV-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Fertigfarben, Tinten oder andere Produkte auf Basis von Metallschuppen oder -pulver (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); (b) Ferrocerium oder andere pyrophore Legierungen (Position 3606); (c) Kopfbedeckungen oder Teile davon der Positionen 6506 oder 6507; (d) Regenschirmgestelle oder andere Artikel der Position 6603; (e) Waren von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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