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    9902.16.05

    Elektromechanische Rotationsaktuatoren, jeweils mit angebrachtem Aktuatorarm und Stift (wobei dieser Arm eine Länge zwischen 12 mm und 15 mm und ein Stiftdurchmesser von 8 mm aufweist), mit einer Ausgangsleistung von 36 W (wie in Unterposition 8501.10.60 angegeben)

    Code 9902.16.05 deckt vorübergehende gesetzliche Bestimmungen ab, insbesondere zusätzliche Zölle, die auf importierte Waren erhoben werden. Dieses Kapitel wird für statistische Berichterstattung verwendet und wendet vorübergehende Änderungen auf bestehende Zölle an, indem es zollfreien oder modifizierten Behandlung basierend auf Handelsabkommen und Gesetzgebung bietet – es ist kein Standardzollcode, sondern ein Ort zur Verfolgung vorübergehender Änderungen.

    Elektromechanische Rotationsaktuatoren, jeweils mit angebrachtem Aktuatorarm und Stift (wobei dieser Arm eine Länge zwischen 12 mm und 15 mm und ein Stiftdurchmesser von 8 mm aufweist), mit einer Ausgangsleistung von 36 W (wie in Unterposition 8501.10.60 angegeben)

    HTS-Medien

    Kapitel 99 sieht vorübergehende Gesetzgebung und Änderungen bestehender Zolltarifbestimmungen vor, die oft aus Handelsabkommen oder spezifischen gesetzlichen Maßnahmen resultieren. Code 9902.16.05 bezieht sich spezifisch auf elektromechanische Rotationsaktuatoren mit definierten Merkmalen – einem Aktuatorarm von 12 bis 15 mm Länge und einem Pin-Durchmesser von 8 mm – und einer Leistung von 36 W. Dieser Code listet keine spezifischen Unterteilungen auf, daher stützt sich die statistische Berichterstattung auf den 8-stelligen Code in Verbindung mit der 10-stelligen statistischen Meldenummer, die in den Kapiteln 1-97 zu finden ist, basierend auf den spezifischen Merkmalen und Materialien des Artikels – wählen Sie den am besten geeigneten Suffix aus diesen Kapiteln, um die Zusammensetzung und Funktion des Artikels widerzuspiegeln. Beachten Sie, dass zahlreiche in diesem Abschnitt detaillierte US-Hinweise je nach Ursprung oder spezifischen Produktkriterien, wie Ethylalkohol, Anwendung finden können und auf mögliche Änderungen der Zollsätze oder der Berechtigung überprüft werden sollten.

    KapitelKapitel 99: Temporary legislation; temporary modifications proclaimed pursuant to trade agreements legislation;
    AbschnittAbschnitt XXII: Special Classification Provisions; Temporary Legislation; Temporary Modifications Proclaimed pursuan

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    No change

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 9902.16.05 ist Frei, was darauf hinweist, dass unter Standardhandelsbedingungen mit Nationen, die als Standardhandelspartner (NTR) eingestuft sind, kein Zoll erhoben wird. Für diesen Code sind keine Sonderzollsätze oder FTA-Vorteile angegeben, was bedeutet, dass es keine Abweichungen vom Standardfreizollsatz gibt. Einheiten sind nicht angegeben. Da dieser Code unter Kapitel 99—Vorübergehende Gesetzgebung—fällt, kann der Zollstatus durch Handelsgesetzgebung oder behördliche Maßnahmen geändert werden, und die ausführlichen U.S. Notes beschreiben komplexe Regeln, insbesondere in Bezug auf Ethylalkoholimporte und bevorzugte Behandlung von Waren, die unter bestimmten Bedingungen in Peru und Kolumbien hergestellt wurden. Es sind keine Unterteilungen aufgeführt, daher gelten diese Sätze direkt für den Hauptcode.

    Dienstgrad (Spalte 2): Keine Änderung

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    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke KAPITEL 99 TEMPORÄRE GESETZGEBENHEITEN; TEMPORÄRE ÄNDERUNGEN, DIE IM ÜBERENSSTEM MIT DEM HANDELSGESETZGEBENHEITEN ERRICHTET WORDEN SIND; ZUSÄTZLICHE IMPORTRESTRIKTIONEN, DIE IM ÜBERENSSTEM MIT ABSCHNITT 22 DES AGRICULTURAL ADJUSTMENT ACT ERRICHTET WORDEN SIND XXII 99-1 U.S. Anmerkungen 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels beziehen sich auf Gesetzgebung und auf exekutive und administrative Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäß errichteten Befugnis, unter denen: a. Eine oder mehrere der Bestimmungen in den Kapiteln 1 bis 98 vorübergehend geändert oder modifiziert werden; oder b. Zusätzliche Zölle oder andere Importbeschränkungen durch oder im Rahmen von Nebengesetzen auferlegt werden. 2. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gelten die allgemeinen Anmerkungen und Interpretationsregeln, die Abschnittsanmerkungen und die Anmerkungen in den Kapiteln 1 bis 98 für die Bestimmungen dieses Kapitels. Statistische Anmerkungen 1. Für die statistische Meldung von Waren, die hier vorgesehen sind: a. Sofern in den Unterkapiteln dieses Kapitels keine spezifischeren Anweisungen aufgeführt sind, melden Sie die 8-stellige Zolltarifnummer oder Unterposition (oder die 10-stellige statistische Meldungsnummer, falls vorhanden), die in diesem Kapitel aufgeführt ist, zusätzlich zur 10-stelligen statistischen Meldungsnummer, die in den Kapiteln 1 bis 97 aufgeführt ist und anwendbar wäre, wenn nicht die Bestimmungen dieses Kapitels vorlägen; und b. Die gemeldeten Mengen müssen in den in den Kapiteln 1 bis 97 angegebenen Einheiten angegeben werden. 2. Für jene Zolltarifnummern und Unterpositionen hier, für die kein Zollsatz angegeben ist (d. h. für jene Zolltarifnummern und Unterpositionen, für die ein absolutes Kontingent festgelegt ist), melden Sie die 8-stellige Zolltarifnummer oder Unterposition hier, gefolgt von der entsprechenden 10-stelligen statistischen Meldungsnummer aus den Kapiteln 1 bis 97. Die gemeldeten Mengen müssen in den in den Kapiteln 1 bis 97 angegebenen Einheiten angegeben werden. MITTEILUNG AN EXPORTEURE Die in diesem Kapitel enthaltenen statistischen Meldungsnummern gelten nur für Importe und dürfen nicht auf Exportdeklarationen des Versenders angegeben werden. Siehe Mitteilung an Exporteure vor Kapitel 1. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke UNTERKAPITEL I TEMPORÄRE GESETZGEBENHEITEN, DIE ZUSÄTZLICHE ZÖLLE VORSCHREIBEN XXII 99-I-1 U.S. Anmerkungen [ANMERKUNG DES KOMPILIERERS: Da die Gültigkeitsdauer der Zolltarifnummern 9901.00.50 und 9901.00.52 abgelaufen ist, werden die U.S.-Anmerkungen und deren Bestimmungen, einschließlich des oben genannten Zollkontingents, nicht mehr angewendet. Siehe auch die Anmerkung des Kompilierers zu diesen Zolltarifnummern.] 1. Die in diesem Unterkapitel vorgesehenen Zölle sind kumulative Zölle, die zusätzlich zu den Zöllen erhoben werden, die sonst auf die beteiligten Artikel erhoben werden. Die in diesem Unterkapitel vorgesehenen Zölle gelten nur für Artikel, die während des in der letzten Spalte angegebenen Zeitraums eingeführt werden. 2. Für den Zweck der Zolltarifnummer 9901.00.50 schließt der Ausdruck „ist für alle solche Zwecke geeignet“ Ethylalkohol (vorgesehen in den Unterpositionen 2207.10.60 und 2207.20) nicht ein, der vom Importeur der Aufzeichnung zur Zufriedenheit des Zollkommissars (im Folgenden in dieser Anmerkung als „Kommissar“ bezeichnet) zertifiziert wurde, um Ethylalkohol oder eine Mischung mit solchem Ethylalkohol zu sein, der für Zwecke importiert wurde, die nicht die Verwendung als flüssiger Kraftstoff oder die Verwendung bei der Herstellung von Mischungen, die mit flüssigem Kraftstoff zusammenhängen. Wenn der Importeur der Aufzeichnung die Nichtverwendung als flüssiger Kraftstoff für Zwecke der Feststellung der tatsächlichen Verwendung oder Eignung gemäß Zolltarifnummer 9901.00.50 bescheinigt, wird der Kommissar die Einfuhr des Ethylalkohols nicht freigeben, bis er überzeugt ist, dass der Ethylalkohol tatsächlich nicht für die Verwendung als flüssiger Kraftstoff oder die Verwendung bei der Herstellung von Mischungen, die mit flüssigem Kraftstoff zusammenhängen, verwendet wurde. Wenn er innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als 18 Monaten ab dem Einfuhrdatum nicht überzeugt ist, sind die in Zolltarifnummer 9901.00.50 vorgesehenen Zölle rückwirkend ab dem Einfuhrdatum zu zahlen. Solche Zölle werden auch unverzüglich rückwirkend ab dem Einfuhrdatum fällig, wenn ein Ethylalkohol oder eine Ethylalkoholmischung, die bei der Einfuhr als für die Verwendung als nicht-flüssiger Kraftstoff importiert zertifiziert wurde, für die Verwendung als flüssiger Kraftstoff umgeleitet wird. 3. Für den Zweck der Zolltarifnummer 9901.00.50 und das Zeichen „E“ in Klammern nach der Spalte „Sonderzollsatz 1“ für diese Zolltarifnummer wird ethylalkoholischer Alkohol oder eine Mischung daraus zollfrei behandelt, wenn er aus einem Inselbesitz oder einem Begünstigtenland eingeführt wird, soweit dies in dieser Anmerkung vorgesehen ist. (a) Ethylalkohol oder eine Mischung daraus, die durch einen Prozess der vollständigen Fermentation in einem Inselbesitz der Vereinigten Staaten oder eines in Unterabschnitt (d)(iv) dieser Anmerkung aufgeführten Begünstigtenlandes hergestellt wird, wird als ein inländisches Produkt dieses Besitzes oder Landes behandelt und ist für die zollfreie Behandlung berechtigt. (b) Ethylalkohol und Mischungen daraus, die nur in einem solchen Inselbesitz oder Begünstigtenland dehydriert werden (im Folgenden als „dehydrierter Alkohol und Mischungen“ bezeichnet), sind nur dann für die zollfreie Behandlung als inländische Produkte dieses Besitzes oder Begünstigtenlandes berechtigt, wenn der Alkohol oder die Mischung bei der Einfuhr die anwendbare lokale Rohstoffanforderung erfüllt, die in Unterabschnitt (c) dieser Anmerkung festgelegt ist. Die Gesamtmenge des dehydrierten Alkohols und der Mischungen, die aus allen Inselbesitzern und Begünstigtenländern eingeführt werden und für die zollfreie Behandlung berechtigt sind, ist auf die Gesamtmengen beschränkt, die in den Unterabschnitten (c) und (d) dieser Anmerkung für dehydrierten Alkohol und Mischungen, die die anwendbaren lokalen Rohstoffanforderungen erfüllen, festgelegt sind. (c) Die lokale Rohstoffanforderung für ein Kalenderjahr beträgt: (i) null Prozent bezogen auf die Basismenge des eingeführten dehydrierten Alkohols und der Mischungen; (ii) 30 Prozent bezogen auf das metrische Äquivalent von 35.000.000 Gallonen dehydriertem Alkohol und Mischungen, die nach der Basismenge eingeführt werden, und (iii) 50 Prozent bezogen auf alle dehydrierten Alkohole und Mischungen, die nach der Menge in Unterabschnitt (c)(ii) dieser Anmerkung eingeführt werden. (d) Für die Zwecke dieser Anmerkung: (i) Der Begriff „Basismenge“ bezeichnet, bezogen auf dehydrierten Alkohol und Mischungen, die in einem Kalenderjahr eingeführt werden, den höheren Wert von: (A) dem metrischen Äquivalent von 60.000.000 Gallonen; oder Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke XXII 99 - I - 2 U.S. Anmerkungen (fort.) (B) einem Betrag (ausgedrückt in Gallonen), der 7 Prozent des inländisch amerikanischen Marktes für Ethylalk

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XXII SPEZIELLE KLASSIFIZIERUNGSBESTIMMUNGEN; TEMPORÄRE GESETZGEBUNG; TEMPORÄRE ANPASSUNGEN, DIE GEMÄSS DEM HANDELSGESETZ ERRICHTET WORDEN SIND; ZUSÄTZLICHE IMPORTRESTRIKTIONEN, DIE GEMÄSS ABSCHNITT 22 DES AGRICULTURAL ADJUSTMENT ACT ERRICHTET WORDEN SIND, IN SEINER GEÄNDERTEN VERSION XXII-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XXII-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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