FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    1902.19.20

    Ausschließlich Pasta

    Dieser Code umfasst ausschließlich Pasta, ob gekocht oder gefüllt, und wird zur Klassifizierung importierter Pastaprodukte – wie Spaghetti, Macaroni oder Lasagne – für Zoll- und Abgabenbewertungen verwendet. Mit einem allgemeinen Zollsatz von „Frei“ und verschiedenen Unterteilungen basierend auf Ursprung (EU vs. Nicht-EU) und Verarbeitung gewährleistet dieser Code eine korrekte Tarifanwendung innerhalb von Kapitel 19 für Getreidezubereitungen und verwandte Erzeugnisse.

    Ausschließlich Pasta

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 19, welches Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch umfasst und speziell Pasta-Produkte behandelt. Der Code 1902.19.20 deckt ungekochte Pasta ab, die nicht gefüllt oder anderweitig zubereitet ist und lediglich ausschließlich Pasta selbst ist. Dieser Code hat mehrere Unterteilungen basierend auf dem Ursprungsland – entweder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der bestimmten Handelsregimen wie Inward Processing oder dem US-EU-Pasta-Abkommen unterliegt, oder ein Nicht-EU-Land – und diese bestimmen den geeigneten statistischen Suffix für Meldezwecke. Bei der Meldung wählen Sie den Suffix, der das Herkunftsland des Produkts und jedes anwendbare Handelsprogramm, unter das es fällt, genau widerspiegelt.

    KapitelKapitel 19: Preparations of cereals, flour, starch or milk; bakers' wares
    AbschnittAbschnitt IV: Prepared Foodstuffs; Beverages, Spirits, and Vinegar; Tobacco and Manufactured Tobacco Substitutes

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 1902.19.20 ist frei und gilt für alle in Kilogramm gemeldeten Unterteilungen. Für den Hauptcode sind keine Sonderzollsätze angegeben, aber die Unterteilungen weisen auf die Berechtigung für Freihandelsabkommen (FTA) oder Präferenzprogramme hin. Insbesondere gelten 1902.19.20.10, 1902.19.20.20 und 1902.19.20.30 für Pasta-Produkte aus der Europäischen Union (EU) und können bestimmten Regelungen wie Inward Processing, reduzierten Exporterstattungen im Rahmen des US-EU-Pasta-Abkommens oder anderen Bedingungen unterliegen. Die Unterteilung 1902.19.20.90 umfasst Pasta aus Ländern *außerhalb* der EU, und es sind keine Sonderzollsätze für diese Länder angegeben.

    Zollsatz (Spalte 2): 4.4¢/kg

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    Code-Unterteilungen

    1902.19.20.10

    Nudeln, ob gekocht oder ungekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Substanzen) oder anderweitig zubereitet, wie Spaghetti, Macaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, ob zubereitet oder nicht: > Ungekochte Nudeln, nicht gefüllt oder anderweitig zubereitet: > Sonstiges: > Ausschließlich Nudeln > Produkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU): > Unterliegt dem Regime der Einfuhrverarbeitung (IPR)

    1902.19.20.20

    Pasta, ob gekocht oder ungekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Substanzen) oder anderweitig zubereitet, wie Spaghetti, Macaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, ob zubereitet oder nicht: > Ungekochte Pasta, nicht gefüllt oder anderweitig zubereitet: > Sonstiges: > Ausschließlich Pasta > Produkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU): > Unterliegt der EU-reduzierten Exportrückerstattung gemäß dem US-EU-Pasta-Abkommen

    1902.19.20.30

    Nudeln, ob gekocht oder ungekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Substanzen) oder anders zubereitet, wie Spaghetti, Macaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, ob zubereitet oder nicht: > Ungekochte Nudeln, nicht gefüllt oder anders zubereitet: > Sonstiges: > Ausschließlich Nudeln > Produkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU): > Sonstiges

    1902.19.20.90

    Nudeln, ob gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Substanzen) oder anders zubereitet, wie Spaghetti, Macaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, ob zubereitet oder nicht: > Ungekochte Nudeln, nicht gefüllt oder anders zubereitet: > Sonstige: > Ausschließlich Nudeln > Produkt eines Landes außerhalb der EU

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Meldungszwecke KAPITEL 19 VORBEREITUNGEN VON GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN IV 19-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Außer im Falle von gefüllten Produkten des Postens 1902, Lebensmittelzubereitungen, die mehr als 20 Prozent nach Gewicht Wurst, Fleisch, Fleischabfälle, Blut, Insekten, Fisch oder Krebstiere, Mollusken oder andere aquatische Wirbellose oder eine Kombination davon enthalten (Kapitel 16); (b) Kekse oder andere Artikel aus Mehl oder Stärke, speziell für die Tierfütterung vorbereitet (Posten 2309); oder (c) Arzneimittel oder andere Produkte des Kapitels 30. 2. Für die Zwecke des Postens 1901: (a) Der Begriff „Groats“ bezeichnet Getreidegroats des Kapitels 11; (b) Die Begriffe „Mehl“ und „Mahl“ bedeuten: (1) Getreidemehl und -mahl des Kapitels 11, und (2) Mehl, Mahl und Pulver pflanzlichen Ursprungs aus jedem Kapitel, außer Mehl, Mahl oder Pulver aus getrocknetem Gemüse (Posten 0712), aus Kartoffeln (Posten 1105) oder aus getrocknetem Hülsenfruchtgemüse (Posten 1106). 3. Der Posten 1904 umfasst keine Zubereitungen, die mehr als 6 Prozent nach Gewicht Kakao enthalten, berechnet auf einer vollständig entfetteten Basis oder vollständig mit Schokolade oder anderen Lebensmittelzubereitungen mit Kakao des Postens 1806 überzogen sind (Posten 1806). 4. Für die Zwecke des Postens 1904 bedeutet der Ausdruck „sonst vorbereitet“ vorbereitet oder verarbeitet in einem Umfang, der über das hinausgeht, was in den Posten oder Anmerkungen zu Kapitel 10 oder 11 vorgesehen ist. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff „Mischungen und Teige, wie in der zusätzlichen US-Anmerkung 1 zu Kapitel 19 beschrieben“, Artikel, die mehr als 10 Prozent nach Trockengewicht Zucker enthalten, der aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen wird, unabhängig davon, ob sie mit anderen Zutaten gemischt sind (außer (a) Artikel, die nicht hauptsächlich aus kristalliner Struktur bestehen oder nicht in trockener amorpher Form vorliegen, die oben genannten, die für den Endverbraucher in derselben Form und Verpackung vorbereitet sind, in der sie importiert wurden, (b) gemischte Sirupe, die Zucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben enthalten, die weiter verarbeitet oder mit ähnlichen oder anderen Zutaten gemischt werden können, und nicht für den Endverbraucher in derselben Form und Verpackung vorbereitet sind, in der sie importiert wurden, oder (c) Artikel, die mehr als 65 Prozent nach Trockengewicht Zucker enthalten, der aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen wird, unabhängig davon, ob sie mit anderen Zutaten gemischt sind, die weiter verarbeitet oder mit ähnlichen oder anderen Zutaten gemischt werden können, und nicht für den Endverbraucher in derselben Form und Verpackung vorbereitet sind, in der sie importiert wurden). 2. Die Gesamtmenge von Säuglingsnahrung, die Oligosaccharide enthält und von der Food and Drug Administration zugelassen ist, die oben genannten Waren unter den Unterposten 1901.10.11 und 1901.10.33 in einem Kalenderjahr nicht 100 metrische Tonnen überschreiten darf (Artikel aus Mexiko dürfen nicht unter diese quantitative Beschränkung fallen und dürfen nicht darunter klassifiziert werden). 3. Die Gesamtmenge von Mischungen und Teigen, wie in der zusätzlichen US-Anmerkung 1 zu Kapitel 19 beschrieben, die oben genannten Waren unter den Unterposten 1901.20.30 und 1901.20.65 im Zeitraum von 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres nicht 5.398 metrische Tonnen überschreiten darf (Artikel aus Mexiko dürfen nicht unter diese quantitative Beschränkung fallen und dürfen nicht darunter klassifiziert werden). Statistische Anmerkung 1. Die Mengeneinheit „kg cmsc“ (Kilogramm Kuhmilchfeststoffe) umfasst alle Kuhmilchbestandteile außer Wasser. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Meldungszwecke IV 19-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT IV VERARBEITETE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE; PRODUKTE, OB MIT NICOTIN BEHALTEND ODER NICHT, DIE ZUM EINATMEN OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE NICOTINBEHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUR AUFNAHME VON NICOTIN IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND IV-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Verhältnis von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst zu Verderb führen könnten. 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert-- (a) bezeichnet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt; (b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Vermischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter ist, dass es einer zusätzlichen Zubereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt wird; (c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung für den Verkauf vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen dieser Größe und mit Kennzeichnungen importiert wird, die leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar sind, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und (d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Einrichtungen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes IV-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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