FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5910.00.10

    Von menschengemachten Fasern

    Dieser Code umfasst Förder- oder Fließbänder und aus künstlichen Fasern hergestellte Gurte. Verwenden Sie diesen Code für Industriegurte – der Zoll beträgt in der Regel 4 % für Standardhandelspartner, kann aber für Waren aus Ländern mit entsprechenden Freihandelsabkommen zollfrei sein, wie in Kapitel 59 dargelegt.

    Von menschengemachten Fasern

    HTS-Medien

    Kapitel 59 umfasst Textilgewebe und -waren für technische Zwecke, einschließlich imprägnierter, beschichteter oder laminierter Materialien. Dieser spezifische Code, 5910.00.10, gilt für Antriebs- oder Förderbänder aus Kunstfasern. Es gibt mehrere Unterteilungen für verschiedene Arten dieser Bänder, kategorisiert nach der Bauweise wie V-Riemen, Synchronriemen oder Kettenriemen, und diese werden durch die letzten beiden Ziffern des Codes angegeben. Bei der Meldung wählen Sie das statistische Suffix, das am besten den spezifischen Typ des ausgefährten oder importierten Kunstfaserbandes beschreibt.

    KapitelKapitel 59: Impregnated, coated, covered or laminated textile fabrics; textile articles of a kind suitable for i
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    4%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5910.00.10 und alle seine Unterteilungen beträgt 4 % und gilt für Waren, die nicht für Sonderzollsätze in Frage kommen. Sonderzollsätze sind für Waren aus Australien, Österreich, Bahrain, Kanada, Chile, Kolumbien, Dominikanische Republik, Europäische Union, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Philippinen, Singapur und anderen förderfähigen FTA- oder Präferenzprogrammen frei. Die erforderlichen Einheiten für die Meldung sind Nr., kg, m und kg, wie angegeben. Diese Sätze gelten konsistent für alle Unterteilungen (5910.00.10.10 bis 5910.00.10.90), abhängig von der Erfüllung der Ursprungs- und Programmvoraussetzungen für den Freizollsatz.

    Dienstgrad (Spalte 2): 74%

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    Code-Unterteilungen

    5910.00.10.10

    Antriebs- oder Förderbänder oder Gurte aus Textilmaterial, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert mit Kunststoffen oder mit Metall oder anderem Material verstärkt: > Aus synthetischen Fasern > Kraftübertragungsbänder und -gurte: > Gurte: > V-Riemen

    5910.00.10.20

    Übertragungs- oder Förderbänder oder Gurte aus Textilmaterial, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert mit Kunststoffen oder mit Metall oder anderem Material verstärkt: > Aus synthetischen Fasern > Kraftübertragungsbänder und Gurte: > Bänder: > Synchronriemen

    5910.00.10.30

    Übertragungs- oder Förderbänder oder Bandmaterial, aus Textilmaterial, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert mit Kunststoffen oder mit Metall oder anderem Material verstärkt: > Aus synthetischen Fasern > Kraftübertragungsbänder und -material: > Bänder: > Sonstige

    5910.00.10.60

    Übertragungs- oder Förderbänder oder Gurte aus Textilmaterial, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert mit Kunststoffen oder mit Metall oder anderem Material verstärkt: > Aus synthetischen Fasern > Kraftübertragungsbänder und -gurte: > Gurte: > Link

    5910.00.10.70

    Übertragungs- oder Förderbänder oder Bandmaterial, aus Textilmaterial, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert mit Kunststoffen oder mit Metall oder anderem Material verstärkt: > Aus synthetischen Fasern > Kraftübertragungsbänder und -material: > Bandmaterial: > Sonstiges

    5910.00.10.90

    Transport- oder Förderbänder oder Gurte aus Textilmaterial, ob imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert mit Kunststoffen oder mit Metall oder anderem Material verstärkt: > Aus synthetischen Fasern > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 59 IMPRIGNIERTE, BEPUTZTE, BEZÜGTE ODER LAMINIERTE TEXTILWAREN; TEXTILWAREN EINES TYPS, DIE FÜR INDUSTRIELLE VERWENDUNG GEDEIENT XI 59-1 Anmerkungen 1. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, bezieht sich der Ausdruck „Textilwaren“ für die Zwecke dieses Kapitels nur auf die gewebten Stoffe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, die Zöpfe und Zierborten der Position 5808 sowie die gestrickten oder gehäkelten Stoffe der Positionen 6002 bis 6006. 2. Die Position 5903 gilt für: (a) Textilwaren, die mit Kunststoffen imprägniert, beputzt, bezügt oder laminiert sind, unabhängig vom Gewicht pro Quadratmeter und unabhängig von der Art des Kunststoffmaterials (kompakt oder zellulär), außer: (1) Stoffe, bei denen die Imprägnierung, das Beputzen oder das Bezügen mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (in der Regel Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); für diesen Zweck darf keine Berücksichtigung einer daraus resultierenden Farbveränderung getroffen werden; (2) Produkte, die ohne Bruch nicht manuell um einen Zylinder mit einem Durchmesser von 7 mm bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C gebogen werden können (in der Regel Kapitel 39); (3) Produkte, bei denen der Textilstoff entweder vollständig in Kunststoffen eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit einem solchen Material beputzt oder bezogen ist, vorausgesetzt, dass dieses Beputz oder Bezug mit bloßem Auge sichtbar ist, wobei keine Berücksichtigung einer daraus resultierenden Farbveränderung getroffen wird (Kapitel 39); (4) Stoffe, die teilweise mit Kunststoffen beputzt oder teilweise bezogen sind und Muster aufweisen, die durch diese Behandlungen entstehen (in der Regel Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); (5) Platten, Bleche oder Streifen aus zellulären Kunststoffen, kombiniert mit Textilwaren, wobei der Textilstoff nur zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 39); oder (6) Textilprodukte der Position 5811. (b) Stoffe, die aus Garn, Streifen oder Ähnlichem hergestellt sind und mit Kunststoffen imprägniert, beputzt, bezügt oder eingehüllt sind, Position 5604. 3. Für die Zwecke der Position 5903 bedeutet „Textilwaren, die mit Kunststoffen laminiert sind“ Produkte, die durch die Zusammensetzung von einer oder mehreren Schichten von Stoffen mit einer oder mehreren Blättern oder Folien aus Kunststoffen hergestellt werden, die durch einen Prozess verbunden sind, der die Schichten miteinander verbindet, unabhängig davon, ob die Blätter oder Folien aus Kunststoff im Querschnitt mit bloßem Auge sichtbar sind. 4. Für die Zwecke der Position 5905 bezieht sich der Ausdruck „Textilwandbekleidungen“ auf Produkte in Rollen mit einer Breite von nicht weniger als 45 cm, die zur Wand- oder Deckendekoration geeignet sind und aus einer Textiloberfläche bestehen, die auf einem Trägermaterial fixiert oder auf der Rückseite behandelt (imprägniert oder beputzt, um Kleben zu ermöglichen) wurde. Diese Position gilt jedoch nicht für Wandbekleidungen, die aus Textilflock oder Staub bestehen, der direkt auf einem Papierträger (Position 4814) oder auf einem Textilträger (im Allgemeinen Position 5907) aufgebracht ist. 5. Für die Zwecke der Position 5906 bedeutet der Ausdruck „gummiertes Textilgewebe“: (a) Textilwaren, die mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder laminiert sind: (i) Mit nicht mehr als 1.500 g/m² gewichtet; oder (ii) Mit mehr als 1.500 g/m² gewichtet und mehr als 50 Prozent nach Gewicht aus Textilmaterial bestehen; (b) Stoffe, die aus Garn, Streifen oder Ähnlichem hergestellt sind und mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder eingehüllt sind, Position 5604; und (c) Stoffe, die aus parallelen Textilgarnen bestehen, die mit Gummi agglomeriert sind, unabhängig von ihrem Gewicht pro Quadratmeter. Diese Position gilt jedoch nicht für Platten, Bleche oder Streifen aus zellulärem Gummi, kombiniert mit Textilwaren, wobei der Textilstoff nur zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 40), oder für Textilprodukte der Position 5811. 6. Die Position 5907 gilt nicht für: Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 59-2 Anmerkungen (fort.) (a) Stoffe, bei denen die Imprägnierung, das Beputzen oder das Bezügen mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (in der Regel Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); für diesen Zweck darf keine Berücksichtigung einer daraus resultierenden Farbveränderung getroffen werden; (b) Stoffe, die mit Mustern bemalt sind (außer gemaltem Leinen, das theatralische Bühnenbilder, Studiohintertücher oder Ähnliches ist); (c) Stoffe, die teilweise mit Flock, Staub, gemahlenem Kork oder Ähnlichem bedeckt sind und Muster aufweisen, die durch diese Behandlungen entstehen; jedoch bleiben Imitat-Pile-Stoffe in dieser Position klassifiziert; (d) Stoffe, die mit normalen Behandlungen versehen sind, die auf amylazösen oder ähnlichen Substanzen basieren; (e) Holzfurnier auf einem Träger aus Textilwaren (Position 4408); (f) Natürlicher oder künstlicher Schleifpulver oder -korn auf einem Träger aus Textilwaren (Position 6805); (g) Agglomerierte oder rekonstruierte Glimmer auf einem Träger aus Textilwaren (Position 6814); oder (h) Metallfolie auf einem Träger aus Textilwaren (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV). 7. Die Position 5910 gilt nicht für: (a) Transmissions- oder Förderbänder aus Textilmaterial mit einer Dicke von weniger als 3 mm; oder (b) Transmissions- oder Förderbänder oder Bandagen aus Textilgewebe, das mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder laminiert ist oder aus Textilgarn oder -seil hergestellt ist, das mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder eingehüllt ist (Position 4010). 8. Die Position 5911 gilt für die folgenden Waren, die nicht in einer anderen Position des Abschnitts XI fallen: (a) Textilprodukte in Stück, zugeschnitten auf Länge oder einfach in rechteckige (einschließlich quadratische) Form geschnitten (außer solchen, die die Beschaffenheit der Produkte der Positionen 5908 bis 5910 aufweisen), nämlich: (i) Textilwaren, Filz und filzgefütterte gewebte Stoffe, die mit Gummi, Leder oder anderem Material beputzt, bezügt oder laminiert sind, die für Kartenkleidung verwendet werden, und ähnliche Stoffe, die für andere technische Zwecke verwendet werden, einschließlich schmaler Stoffe aus Samt, der mit Gummi imprägniert ist, zum Bedecken von Webspindeln (Webrahmen); (ii) Bolzengewebe; (iii) Filter- und Siebgewebe, die für Ölpressen oder Ähnliches verwendet werden, aus Textilmaterial oder menschlichem Haar; (iv) Flachgewebte Textilwaren mit mehreren Kett- oder Schussfäden, ob gefilzt, imprägniert oder beputzt, die für Maschinen oder andere technische Zwecke verwendet werden; (v) Textilgewebe, das mit Metall verstärkt ist, das für technische Zwecke verwendet wird; (vi) Seile, Zöpfe und Ähnliches, ob mit Metall beputzt, imprägniert oder verstärkt, die in der Industrie als Verpackungs- oder Schmiermittel verwendet werden; (b

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Tierborsten oder Haare zum Bürstenherstellen (Position 0502); Pferdehaare oder Pferdehaarabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), mit Ausnahme von Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichen Geräten verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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